Ausgabe 
21.2.1921
 
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Ortssatzung

über die Benutzung der Gemeinbeviehwage zu Lang-Göns.

Auf, Beschluß der Gemeindevertretung dec Gemeinde Lana- Göns wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kretsausschipses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Aiini- stermims des Innern folgende Ortssatzung erlassen-

§ 1.

Alle zur Veriviegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpsllchteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat. niemand das Recht, auf der Wage lut wiegen.

§ 2. >

Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenben Aufforderttng sii'nt Wiegen bet rechtzeitiger Benach- richtlgnng bald Folge zu leisten.

Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister nnd notfalls dessen Stellvertreter zu geschehen Ent­spricht derselbe der Aufforderung nicht, so ist Beschwerde an die Bürgermeisterei W richten.

§ 3. ,

Der Wiegenteister bztv: Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu sichren, in welchem unter fort­laufenden Ordnungsuummern anzugeben sind:

a) der Ort des Wiegegeschäfts,

b) . ber Name des Verkäufers und Käufers,

c) Datum der Verwiegung,

d) die Art der gewogenen Gegenstände,

e) das Gewicht des gewogenen Gegenstandes bzw. Anzahl, f) der Betrag der verhobenen Wiegegebühren.

§ 4. '

Der Wiegenteister hat deut Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht .vesp. Anzahl der einzelnen ver­

wogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebühre,tbetrag zu ersehen ist.

§ 5.

^"gleich nach stattgehabter Verwiegung sind die Wiegegebühren an den Wiegemeister zu bezahlen.

§ 6.

_ Wiegemeister und ,dessen Stellvertreter iverdeu von dem Ortsvorltand auf Widerruf ernannt: die Ernennung wird erst M/tig, .wenn vom .Hess. Kreisamt die Verpflichtung' erfolgt ist. Lre Wiegemeister unterliegen alsGemeinbebeamte den für solche geltenden Disziplinarvorschriften..

§ 7.

Vorstehende Ortssutzuug tritt am 1. März 1921 in Kraft. Lang Göns, den 14. Februar 1921.

Hess. Bürgermeisterei Lang-Göns. Velten.

Gebühreiltarif.

. Gemas Artikel 187 der L.G.O. wirb mit Genehmigung des Minchertums bes Innern folgenber Gebnhrentarif erlassen.'

Für Verwiegungen kommen an Gebühren in Ansatz -

1. Für Ochsen, Rinber uub Kühe für jedes Stück . 4, Mk

2. Für Schweine für jedes Stück...... 3, MJZf

3. Für Schafe nnd Kälber für jedes Stück .... 2, Mk. Lang-Göns, den 14. Februar 1921.

Hess. Wrgermeisterei Lang-Göns. Velt en.

Bekantttmachrlng.

Dienstmann Heinrich Schneider dahier ist verstorben Ansprüche ans dessen hinterlegte Sicherheit sind binnen 1.4 Tagen bet uns geltend zu machen. >

Gießen, bett 16. Februar 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der BrühIschen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.