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Ortssatzung
über die Benutzung der Gemeinbeviehwage zu Lang-Göns.
Auf, Beschluß der Gemeindevertretung dec Gemeinde Lana- Göns wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kretsausschipses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Aiini- stermims des Innern folgende Ortssatzung erlassen-
§ 1.
Alle zur Veriviegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpsllchteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat. niemand das Recht, auf der Wage lut wiegen.
§ 2. >
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenben Aufforderttng sii'nt Wiegen bet rechtzeitiger Benach- richtlgnng bald Folge zu leisten.
Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister nnd notfalls dessen Stellvertreter zu geschehen Entspricht derselbe der Aufforderung nicht, so ist Beschwerde an die Bürgermeisterei W richten.
§ 3. ,
Der Wiegenteister bztv: Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu sichren, in welchem unter fortlaufenden Ordnungsuummern anzugeben sind:
a) der Ort des Wiegegeschäfts,
b) . ber Name des Verkäufers und Käufers,
c) Datum der Verwiegung,
d) die Art der gewogenen Gegenstände,
e) das Gewicht des gewogenen Gegenstandes bzw. Anzahl, f) der Betrag der verhobenen Wiegegebühren.
§ 4. '
Der Wiegenteister hat deut Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht .vesp. Anzahl der einzelnen ver
wogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebühre,tbetrag zu ersehen ist.
§ 5. ’
^"gleich nach stattgehabter Verwiegung sind die Wiegegebühren an den Wiegemeister zu bezahlen.
§ 6.
_ Wiegemeister und ,dessen Stellvertreter iverdeu von dem Ortsvorltand auf Widerruf ernannt: die Ernennung wird erst M/tig, .wenn vom .Hess. Kreisamt die Verpflichtung' erfolgt ist. Lre Wiegemeister unterliegen alsGemeinbebeamte den für solche geltenden Disziplinarvorschriften..
§ 7.
Vorstehende Ortssutzuug tritt am 1. März 1921 in Kraft. Lang Göns, den 14. Februar 1921.
Hess. Bürgermeisterei Lang-Göns. Velten.
Gebühreiltarif.
. Gemas Artikel 187 der L.G.O. wirb mit Genehmigung des Minchertums bes Innern folgenber Gebnhrentarif erlassen.'
Für Verwiegungen kommen an Gebühren in Ansatz -
1. Für Ochsen, Rinber uub Kühe für jedes Stück . 4,— Mk
2. Für Schweine für jedes Stück...... 3,— MJZf
3. Für Schafe nnd Kälber für jedes Stück .... 2,— Mk. Lang-Göns, den 14. Februar 1921.
Hess. Wrgermeisterei Lang-Göns. Velt en.
Bekantttmachrlng.
Dienstmann Heinrich Schneider dahier ist verstorben Ansprüche ans dessen hinterlegte Sicherheit sind binnen 1.4 Tagen bet uns geltend zu machen. • >
Gießen, bett 16. Februar 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Druck der BrühIschen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


