Ausgabe 
20.10.1921
 
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Druck der Vrühl'schen Unioersitäts-Duch- und Steindnickerei. R. Lange, Gissen

Lauterbach Bingen Oppenheim

gesamt

Spalte 1 2

I 2

7

3

(Gutsbezirke) ins- davon

35

1

(SP. 1) ' neu Spalte 2

1

1

1

ins- davon gesamt (Sv. 3) neu Spalte 3 Spalte 4

SSSS 6ct ®e,id)li»""»

®te Tiere sind unmittelbar nach Eintresfcu an dem Ort" an fcbfriSrarantanieL^n fDl[en- b?r Ortspolizeibehörde als quaran- arncpsi-chtig anzumeldem welche die Anmeldung sosort an den beamteten Tierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist L ^ür6ipe-^m,r>e ' b b-r Quarantänezeit jederzeit zu besichtigen. StallS, Ä s 9ranton<! unterliegen die Tiere der o.auipt.Ut. Auch i|t das Betreten der Quarantänestatiunaen Durchwandere Personen: als diejenigen, die zur Wartung und Pflege verbZen nDttDenbi9 finb- ~ insbesondere durch Käuftr -- eiiiae?t^m^S"^"d.^ !011 in &cr Vegel nicht in Gehöfte

V 1 denen anderes Klauenvieh vorhanden ist

rmmal geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenweh ebenfalls dem Quarantänezwanq

Ouarantanepslichtige Tiere sind in der Regel nach Ablauf der Quarantäne amtsticrärztlich zu untersuchen/

8Ur Ausführung eines, der Quarantäne unterworfenen -meree» em amtstierarztlrches Zeugnis verlangt, so hat die Zu- j' S"9 bc9 beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde erfchgen 6at- D& öie Quarantänefrist abgelaufen ist, zu stellten bDn ber Quarantäne unter-

lieiiKm -Vieh in em öffentliches oder privates Scblnchtbnus behufs sofortiger Abschlachtung ist auch vor Ablauf der Quaran- tane und unter polizeilicher Kontrolle gestattet

über die Durchführung der Quarantäne nw für das im Besitz von Händlern befindliche Bieh swlkwn Kwn r'"' &ttDon Lmidwirten in Privatsta lungen einge/ "^n ^°^iibi^°"^°rkten - außer Schweinemärkten - ß Ishr 6cff,to£.n. Kreisen oder aus nicht hessischen Ge« ^Est^.len stammen. Sämtliches Dich eines ®ef)öfteg sulcht 9 ?lles), m welchem der Quarantäne unterworfenes Dleh eing"- jeiies toU5 u,uerIte9t ben gleichen Derkehrsbeschränkungrn wie

° VJ- Wander n.d e Schafherden.

1R ivandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als bte ,auf bs,n Weg von einer Gemarkung zu einer anderen das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt.

O1<.. bchäfer wandernder Schafherden müssen vor Beginn des ^blEbe"^,eine kreisamtliche Genehmigung einholen, auf welcher oer Weg. den die Heros zu nehmen hat und das Endziel der Aersv .genau anzugeben sind. Die Tiere müssen vor dem Abtrieb ^ .^sarzilich unter,richst seiii. Der Reiseweg kann auch auf der, amtstierarztlra-en Bescheinigung angegeben sein. Diese Be- scheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Tagen -s>i» Wanoer-Erlaubmsscheine wie Vic Gcsundheitsscheine müssen ge­naue Angaben über Tierart, Kopfzahl der Herde unb Farbe der -viere enthalten.

< ®?{JE Ser&e in dem Gebiet einer Gemeinde rasten so hat

der Schäfer oies der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeind- unaufgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzweiqen Etwaige Unstimmigkeiten hat die Ortspolizeibehörde sofort dem beamteten Aierarzt zu melden.

Betritt eine quarantänepflichtige Wauöerherde Hessen so &ev crftcn Gemeinde, in welcher sie das Hessisch.. Lanoesgebiet betritt, zu quarantänieren.

VII. Handel im Ämherziehen (Hausierhandel).

H»udel >>nt Vieh, der ohne vorgängige Bestellung auster- , gewerblichen Niederlassung des Händlers stättfind-t 5Ätog8.r,Nw ®3i,ier ° -

Gießen, den 17. Oktober 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcher.

B-tr.: Wie oben.

Air die Vürgcrmristereie!! der Landgemeinden des Krciicö und das Polizeiamt Gießen.

Wir machen aus obenstehenöe übersichtliche Zusammenstelliin' aufmerkmm und empfehlen Ihnen, das Ihnen unterstellte Polizei- personal damit vertraut zu machen.

Gießen, den 17. Oktober 1921.

Kreisamt Gießen. 3'. V.: Welcher.

Dienstnackn ichten des Kreisamtcs.

Rachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. September 1921:

Gemeinden Geb ö sie

Kartoffeln in Brennereien anzuordnen Der

für Ernährung und Landwirtschaft hat deiwniow?eichsmimster ordnung vom 29. September 1921 m\\ D, P,e Ver-

bestimmt, daß nur Unternehmer IanbtoiÄ'StlSe?'B£irt?^)

WZM^EMZ

SÄwS6 -»

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefangmv bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Äben der Strafe v"n auf Einziehung der Vorräte erkannt werden auf die sich VhJ-U1 h"Ve H?adlung bezieht, ohne Unterschieds ob sie dem Aater gehören oder nicht. 1 1

r>nn b!c Beschränkung der Verarbeitung

M aufgehoben. " L ®£ptclnbcr 1920 (Beichs-Gesetzblatt S. 1642)

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Bckantttmachuttg »,

betresfend die zur Lleberwachung des Diehhandels getroffenen

Anordnungen.

l. chleberwachung des Dahn verke h rs.

6., Alle mit der Bahn aus nicht hessischen Gebieten eintreffenden Klauenwehiransporte müssen bei der Entladung amtstierawtlich uw er sucht werden Ihr vermutliches Eintreffen ist dem zustän- b*9c,< ^amteten Tierarzt rechtzeitig vorher, etwa 24 Stunden vor dem Eintreffen, anzuzeigen.

In Ausnahmefällcn kann die Entladung der Dahnwaaen durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind p"!1, auf bem kürzesten Weg in geschlossenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den be­amteten Tierarzt zu untersuchen. 2

kl. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse. $h-fh^nn^Ite in-rr^eJ-1J s°U Händlern befindlichen Tiere müssen Ä luy bcr aus nicht hessischen Gebieten stam-

nenwn -Liere auch Gesundheitszeugnisse vorliegen, die den An-

16~1-9 ber Bundesrats-Bestimmungen zum ReichKuehseuchengesetz entfprechen. Sie müssen insbesondere ge- naue Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Ab- zerchen, Alterz besondere Kennzeichen, Llrsprungsort, Rame des- lenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt und Tag der Ent­fernung des Aieres aus dem Llrsprungsort.

Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage der Ge- ' sundheitszeugnisse 5 Tage. j

III. K o n t r o l l b ü ch e r.

Jeder Viehhändler hat ein Kontrvllbuch gemäß 88 20-24 der Bundesratsbestimmungen zum RVG. zu führen. Beim Trans- port von Aieren sind Kontrollbücher und .Ursprungs- und Gesund­heitsscheine mitzufuhren. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher eingetragen fein. J

Die Kvntrvllbücher sind 1 Jahr auszubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt Werren. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden sind. . '

IV. Viehstallungen.

.... One Hättblerstallungen sind nach den Bestimmungen der U o4-o6 der JPndesratsbestimmungen zum RVG. herzurichten Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist ge­wahrt werden. ° 1

Händlerställe. in denen Schweine untergebracht werden müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Aierarztes desinfiziert werden. Die übrigen Händlerstallung-n sind stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jeuce^ Quartal^ einmal ju reinigen uni> M öesinflzieren.

Die .,Händlerstallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane. '

V. Quarantäne.

r einem verseuchten hessischen KreiS oder aus nicht

yesfischen Gebietsteilen eingeführten oder von Märkten stammenden Klauentiere unterliegen am Orte ihrer ersten Einstellung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Deobachtungsgebieten unter« liegen einer verschärften Quarantäne von mindestens einer Woche Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstellung der Aiere und läuft nach 5 bzw. 7mal24 Stunden ab. Die Transporte lind geschlossen in Quarantäne zu stellen und dürfen keinesfalls