Ausgabe 
20.6.1921
 
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AmtzverkuMgimgzblatt

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Eiehen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. SS (9Ü2I

Jnhaltr-Uebecjicht. ®eroi'bnung flbev bie Dersorgungsregelung. - Besetz über die Erhebung vorläufiger Grund-^nmd Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1921. Steinbruchbetrieb. Impfungen gegen Schweinerotlauf. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung betreffend Verordnung über die Bersvrgnngsregelungi vom 16 Steril 1921 (Reichs Gesetzbl. S. 486). Vom 10. Juni 1921.

Ans Grund des Art. 1 der Verordnung über die Versorgnngs- tcgduiig vom 16. April 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 486) ordnen wir unter ZnstimMnng des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. Mar 1921 die weitere Fortgeltung nach­stehender Bekanntmachung an, insoweit diese auch, für Lebens- n n d F n t t e r in i t t e l auf Grund der §§ 1216 der Verord­nung über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Ver- sorgnngsregelung voin 25. September 1915 (Reichs gesetzbl. S. 607) bzw. 4. November 1915 (Reichsgcsetzbl. S. 728) erlassen sind:

I. Bekanntmachung des Kreisamts Darmstadt, betreffend Ver­pflichtung zur Preisauszeichnung der zum Verkauf gestellten Gegenstünde des notwendigen Lebensbedarfs, voni 7. Sep­tember 1920;

II. Bekanntmachung, betreffend Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täg­lichen Lebensbedarfs:

1. des Kreisamts Offenbach vom 21. Oktober 1920;

2. - Groß-Gerau vom 17. August 1920;

3. Bensheim vom 10. September 1920;

4. Dieburg vom 16. August 1920;

5. Gießen vom 1. Oktober 1920;

6. Büdingen voin 13. August 1920:

7. Lauterbach voM 19. Juli 1920;

8. Schotten vom 13. August 1920;

9. Alsfeld vom 1. September 1920;

10. Oppenheim vom 19. tzlovember 1920;

11. Bingen VoM 20. Mai 1921.

Ili. Bekanntmachung des Kreisamts Alzey, betreffend Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und tziegensländen des täglichen Bedarfs, vom 25. Sept. 1920.

IV. Bekanntmachung des Oberbürgermeisters der Stadt Worms über die Preisauszeichnung in den Schaufenstern, Schaukästen, auf dem Wocheumarkte oder int Straßcnhanoel ausgestellten oder angepriesenen Waren des notwendigen Le­bensbedarfs voM 12. Mai 1920.

V. Bekanntmachung des Oberbürgerm isters der Stadt Mainz, betteffcitb die Preisauszeichnung von Gegenständen des tägliclMn Lebensbedarfs und den Preisaushang vom 18. Juni 1920.

VI. Bekanntmachung ber Preisprüfungsstelle der Stadt Gießen, betreffend P r e i s a n s z e i ch n u n g für Gegenstände des not­wendigen Lebensbedarfs im Kleinhandel v-om 1. November 1920. Dar nistadt, den 10. Juni 1921.

________.Hessisches Landcs-Ernährungsamt. 9k e n m a n n.________ Bet r.: Das Gesetz, die Erhebung vorläufiger Grund- und Ge- roerbeff euer für das Rechnungsjahr 1921 betreffend, vom 13. Mai 1921 (Reg.-Bl. S. 91).

A« den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch Artikel 1 Ms. 2 des obengenannten Gesetzes, das auch der Finanznot der Gemeinden Rechnung tragen soll, ift bestimmt, daß, wenn eine Gemeinde aufgrund des Artikels 1 des Gemeind- umlagengesetzes vom 7. August 1920 die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1921 beschließt, die Vorschrift des Artikels l Ms. 1 sinngemäß auch auf diese Ge­meindeumlagen Anwendung zu finden hat. Hierzu bemerken ivir, daß ein Beschluß im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 schon dann als vorliegend anzusehen ist:, wenn bei der Beratung und Beschluß- lassung über den Gemein bevor airs chlag für 1921 die Erhebung »oii Gemeinbeumlagqn beschlossen worden ist. In diesem Falle können sonach die für * 1920 erhobenen Gemeindeumlagen von Grundbesitz und Gewerbe in gleicher Höhe und ohne weiteres auch Ur 1921 als vorläufige Zahlung aus die 19 21er Grund-, und Gewerbesteuer erhoben werden.

Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß sich der Steuer­wert des Grundvermögens sonne des Anlage- und Betriebskapitals nach dem Stand am 1. April 1921 infolge von VerMögensab- gängen um mehr als den vierten Teil niedriger berechnet, als für das Rechnungsjahr 1920, so ist der auf den wahrscheinlichen Betrag der B er Minderung des Steuerwerts entfallende Teil der vorläufigen Steuer für das Rj. 1921 bis zur endgültigen Veran­lagung auf Antrag außer Hebung zu fetzen.

Wir empfehlen, entsprechende Anweisung zu erteilen. Gießen, den 16. Juni 1921.

Kreisamt Gießen. Dr. U f t n g e r.

Bekantttrnachttng.

B e t r.: Den Stcinbruchbetrieb der FirmaGesellschaft für Be ton- und Eisenbetonbau m. b. HD zu Gießen in der Gemarkung Ober-Bessingen.

Tie FirmaGesellschaft für Beton- und Eisenbetonbau in. b. y." zu Gießen.bsWichtigt, zwecks Ansbans ihres in der Gemar kung Ober-Bcsiingen gelegenen Steinbruchs den alten Mühl­graben mit Abraum aNzusullen und den weiter entstehenden Abraum längs des früheren^ Mühlgrabens derart anzuschütten, daß der Fuß der neuen Böschung an allen Stellen 15 Meter »om ausgest,einten Wetterbette entfernt liegt. Ferner ist beabsich­tigt,^ zur Ueberschreitung der Wetter und zur Freihaltnng des Flußbettes eine Brücke zu errichten.

Pläne und Beschreibung liegen 14 Tage lang vom Erscheinen Meier Bekanntmachung an auf der Bürgermeisterei Ober-Bessingen zur Einsicht offen.

Etwaige Einwendungen sind während der angegebenen Frist bei der Bürgermeisterei Ober-Bessingen schriftliche oder zu Pro­tokoll anzubringen.

Gießen, den 14. Juni 1921.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Bet r.: Impfungen gegen SchweinerotlaiE^md Wegfall oer ge­setzlichen Entschädigung für gefallene Schweine.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und .die Bürger- meistereieil der Landgemeinden des Kreises.

Nachdem der Landtag der Regierungsvorlage öetr. Wänderung des Gesetzes über die Entschäoignng für au Milzbrand, Rauschbrand und Schwciuerotlauf gefallene Tiere zu gestimmt hat, ist der Schweinerotlauf als entschndigungspflichkige Seuche ausgeschieden. Erne Entschädigung der an dieser Seuche gefallenen Tiere findet dcsyalb vom 1. Mai 1921 nicht mehr statt. Ebenso sind die nach oer Bekanntmachung vom 19. September 1919 (Reg.-Bl. S. 386) auSzusuhreuden Impfungen aufgehoben. Nm die bis zum 5. Mai 1921 gemäß § 5, Ziffer 2 dieser Bekanntmachung bereits ange­meldeten Schweine find dieser amtlichen Impfung noch zu unter­ziehen. Die senchenpolizeilicheu Vorschriften des Reichsvichseuchcu- gefetzcs werden hierdurch nicht berührt. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Mitteilung des Ministeriums des Innern alsbald orts­üblich zu veröffentlichen und die Interessenten darauf hinzuweifen, daß künftig keine Entschädigung mehr für gefallene Rot- lausfchwcine von der Staatskasse gezahlt wird und daß die Schutz­impfungen künftig, aus Kosten der Viehhalter erfolgen müssen.

Damit Verluste möglichst vermieden werden, weisen wir Sie an, die Bevölkerung aus die Vorteile einer rechtzeitigen Impfung der Schweine aufmerksam zu machen. Da der Schweinerotlauf in den Sommermonaten meist eine größere Verbreitung erlangt, ist dringend zu raten, die Schutzimpfung im Monat Juni vornehmen zu lassen. Tic in dieser Zeit geimpften Schweine sind in der gefähr­lichsten Rotlaufzeit, in den Sommer- und tzerbstmonaten, vor der Ansteckung fickser.

Auf den im Gießener Anzeiger veröffentlichten amtlichen Ar­tikel über die Bekämpfung der Rotlaufsenckje weisen wir ©ic besonders hin.

Gießen, den 15. Juni 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 1.15. Juni 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 4 Portemonnaies, 1. Celluloidpuppe, 1 Korbdeckchen, 1 Strickjacke, 2 silberne Hals kett chen, 1 Marktkörbchen, einige Geldscheine, 1 Nickelbrille, 1 Regenschirm, 1 Kinderschuh; verloren: 1 rote Ledertasche mit 79 Mk. Inhalt, 1 Paar Turnschuhe, 1 goldene Herreuuhrsettc, 1 Portemonnaie mit 5- Markschein, 1 goldene Damenuhr mit Kette, 116 Mk., dabei 1 Hundertmarkschein, 1 rotbraune Brieftasck)e mit 500700 Mark, 1 goldener Manschettenknopf, 1 Brieftasche mit 25 Mk. und einer Stndentenausweiskarte, 1 braune Ledcrtasche mit etwa 43 Mk., 1 silberne Armbanduhr, 1 Nadel (Ruderverein W.R.V.), 1 Fünfmarkschein.

Die Empsaugsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmit­tags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 16. Juni 1921.

Polizeiamt Gießen. La n t e s chl ä g er.

Druck der Brühl'schen Unioerfttäts-Vuch- uni Steindruckerei R Lange. Biegen