Ausgabe 
20.5.1921
 
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Nr. 71

20. Mai

1921

Jn^aIts=Uebetpd)t. Aufkommen aus der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer von Versteigerungen. - Straßensperrungen. Viehseuchen. - Dienstnach­richten. Sammlung von Geldspenden durch den Reichsverband zur Unterstützung deutscher Veteranen und Kriegsbeschädigter G. V., Berlin.

AmtZverkimdigungsblatt

für die Provinzialdireltion Gberhesseii und für das Kreisamt Sichen

(Etfäetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Betr.: Aufkommen aus der Umsatzsteuer.

All den Oberbürgermeister zu Gießen und Die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

In Die Gemeindevoranschläge für 1921 kann, soweit diese noch nicht fertiggestellt sind, unter Riibrik 49 (Uebertoeisungeir, aus Reichsstetiern) als 5 Prozent Gemeindeanteil nach 8 43 des Landsteuergesetzes ein vorläufiger DurchschNitts'betrag von etwa 4 Mark je Einwohner eingestellt werden.

Gießeri, den 17. Mai 1921.

___________Kreisalnt Gießen. I. B.: Stnimerb e.___________ Betr.: 'Tie Umsatzsteuer von Versteigerungen.

An Den Oberbürgermeister zu Gießen, die Biirgermeistereieii der Landgemeinden, die Mark- und Stiftungsvorstände, sowie die evang. und katbol. Kirchenvorstäude des Kreises.

Wir benachrichtigen Sie, daß das Landesfinanzamt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern, in einem Aus schreib en an die Finanzämter und die Bezirkskassenttoin 11. Januar 1921 unge­ordnet hat, daß die Erlöse aus deir Versteigerungen staatlicher, kommunaler und standesherrlicher Forst- und.Güter'verwaltungen, wie seither, in Jahresabschnitten zur Umsatzsteuer anzumelden sind. Auch die Obst-- und GrasNutzungsverstjeigerungen der .Ge­meinden Und Kreise fallen unter diese Anordnung. Dagegen sind künftig alle anderen Versteigerungen, welche Bvdenerzeugnisse zum Gegenstand haben, insbesondere auch die WeiNversteigernngeu, mit dem einzelnen Verstxigcrungsgeschäft nach dell für die Versteigerer geltenden besonderen Vorschriften zur Versteuerung zN ziehen.

Gießen, den 17. Mai 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Sperre der Kreisstraßenortsdurchfahrt Allendorf a. d. Lda.

Die Kreisstraßenortsdurchfahrt Allendorf a. d. Lda. im Zuge der Straße Climbach-Nordeck wird wegen Vornahme von Walzarbeiten von heute ab bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Auto­verkehr gesperrt.

Gießen, den 18. Mai 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Kreisstraßenortsdurchfahrt Mainzlar.

Die Straßensperre der Ortsdurchfahrt Mainzlar wird vom 20. Mai ab wieder aufgehoben. z

Gießen, den 18. Mai 1921.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.__________

Bekanntmachung.

Betr.:: Ansteckender Schieidekatarrh in Odenhausen' und Queckborn. . .

Unter den Rindviehbeslünden in Odenhausen und Queckborn ist der ansteckende Scheidekatarrh sestgestellt worden. Es gelten die in der nachstehenden Verordnung vom 11. April 1913 vor­gesehenen Maßnahmen.

Gießen, den 17. Mai 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Verordnung

Betr.: Mak--aM zur Unterdrückung des ansteckenden Scheide­katarrhs Rindvichs.

Auf Grund der sg 49, 20 und 27, sowie des § 79 II des RVG. und § 1 Äbjap 4 her Ausführuugs-Vorschrifteu des Bundesrats zum gen. Gese^ werden mit Genehmigung Gvoßh. Ministeriums des Jn'nern vom 29. März 1913 zu Nr.> M. d. I. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden' Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmrchregeln für den Kleis Gießen angeorduet.

§ 1.

Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte sestgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh >rur dann zur Begattuilg durch einen unverdächtigen Gememdebullen zu­gelassen werden, wenn es durch einen vom Kveisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohndr auf das Vorhandensein der smg- lichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Lier als verdächtig er­kannt, fio ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch bett Kreisveterinär­arzt sestgestellt wird.

§ 2.

Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli­

zeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß em Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

Wird solche erteilt, so sind die ungeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Tie Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger-- schlachtung ist zu gestatten, jedoch! dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.

Als verdächtig sind den gleiclMN Maßnahmen zu unter­werfen alle mit seuchekranken in derselben Stallutig untergebrachte männliche und westliche Rindviehstücke.

_ § 3.

Tas Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verbotett.

§ 4.

Nach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Tes- infektion derselben, sowie der Stall- ttnb Putzgeräte nach An­gabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueber- wachmtg vorzunehmen. § 5.

Zuwiderhandlungen _ gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft.

- 8 6.

-ras Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnähmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte gatrz oder teil- tveise etttbinden.

Gießen, den 11. April 1913.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Nachtveisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 30. April 1921.

Gemeinden

Gehöfte

(Gutsbezirke)

ins-

davon

ins-

davon

gesamt

(Sp. 1)

gesamt

(Sp. 3)

Kreis

neu

neu

Spaltei Spalte2

Spalte 3

Spalte 4

Darmstadt . .

Bensheim . .

. . '

Tieburg. . .

. . 1

1

Erbach . . .

. . 1

1

1

1

Groß-Gerau .

. .

Heppenheim! .

. . 1

1

1

1

Osfettbach . .

Gleßen . . .

Alsfeld . . .

. . 2

10

3 -

Büdingen . .

.

Fnedberg . .

. . 1

1

Lauterbach . .

. . 4

1

16

7

Schotten . .

. . 1

2

1

Mainz . ,. .

. . 2

1

2

1

Alzey . . .

. . 2

1

2

1

Bingen . . .

. . 1

1

1

1

Oppenheim!

, .

Worms . . .

Dicnstnachrichten deö Krcisamtes.

Stand der Maul- u n d K l a u e n s e u ch e am 2. Mai 1921 im Kreis L au terb ach. Am 2. Mai bestanden folgende Sperrbezirke: Rudlos, Pfordt, Uellershauseir uttb Unter-Wegfurth. Zum Boobachtuugsgebiet gehören folgende Gemeinden: Angersbach, Hvf-Eisenbach, Lauterbach, Nieder-Stoll und Bernshausen, Schlitz, Hartershausen, Frau-Rombach, Ober-Wegfurth uird Unter-Schwarz, Tas gefährdete Gebiet bleibt unverändert. In Uellershausen und Pfordt hat sich die Seuclp ausgebreitet und tritt bösartig auf.

In Dauern heim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie seinevzeit angeordneten Sperrmaß- nahmen wurden aufgehvbett und Taue ruhe im wurde als Beobacks- tuugsgebiet erklärt. Tie bisher zum Bvobrchtuitgsgebiet ge­hörenden Gemeinden und Gemarkungen Blofeld, Dauernheimer Hof, Hvf-Schleifeld, Geiß-Nidda, Nidda, Obermockstadt und Ranstadt nmrben als freies Gebiet erklärt.____________________________________

- Bekanntmachung.

Tie dem Reichsverband zur Unterstützung deutscher Veteraneti und Kriegsbeschädigter E. V. (Vaterlandsspende), Berlin, bis zum 31. Dezember 1920 erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geld­spenden durch Aufrufe, Sammellisten und Zeitungsmitteilungen (Bekanntmachung am 11. Mai 1920) wurde bis zum 31. De­zember 1921 erstreckt.

Druck der Brüh Ischen Universitäts.Buch- uni Lletndruck-r-t R. Lange. Ließen