Ausgabe 
20.9.1921
 
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AmIrverkündigungMatt

für die provmziaidireiiisn Gberheffe» und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 135 30. September 1931

Jnhalts-Ueberficht: Waffengebrauch des Eisenbahnüberwachungsperfonals. Verkehr .mitVerbrauchszucker. - Wahl zum Mitglieder­ausschuß der hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Heimschaffung der russischen Kriegsgefangenen. Straßensperre. Mitglieder des Miteiuigungs- und Wohnungsamtes. Viehseuchen. Feldbereinigungen zu (Brimingen, Langd u. Lich. Gefunden, verloren.

Betr.: Waffengebrauch des Eisenbahnüberwachungspersonals. All die Bürgcrineistereii'u der LtUidgeineiuden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- verkehrsministers teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Be­deutung der Ihnen unterstellten Polizeibeamten mit.

Gießen, den 16. September 1921.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.

Abschrift.

Rachdem ich mit Erlaß E. II. 25.2371 vom 8. April 1921 den mit bahnvolizcilichen Befugnissen betrauten Eisenbahnüberwach­ungsbediensteten im Bereich des preußischen Staatsgebiets das Recht zum Waffengebrauch zugestanden habe, verleihe ich nach Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen kraft der mir zustehenden Befugnis zur Regelung der Eisenbahnpolizei dieses Recht nach Maßgabe der beiliegenden Anweisung auch den übrigen mit bahnpolizeilichen Befugnissen betrauten Keberwachungsbe- diensteten der Reichseisenbahnen. Sämtliche mit Waffen ausge­rüsteten Cisenbahnüberwachungsbediensteten haben beim Tragen der Waffe diese Anweisung, die auf der Rückseite der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Wasfenpässe aufzudrucken ist. bef, sich zu führen.

gez. G r o en e r.

Anweisung für den Gebrauch von Waffen durch das mit bahnpolizeilichen Befugnissen betraute Eisenbahnüberwachungspersou al.

1. Die Beamten dürfen im Dienst nur die ihnen von der vor­gesetzten Dienststelle gelieferten oder von dieser genehmigten Waffen tragen; sie müssen sich über die Berechtigung hierzu durch einen von der zuständigen Regierungs- oder Polizeibehörde oder von der Eisenbahndirektion auszustellenden Waffenschein aus­weisen können.

2. Bon der Schußwaffe darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn andere Mittel unzureichend erscheinen. Die Anwendung der Schußwaffe hat auch dann nur unter möglichster Schonung, namentlich des Lebens des Betroffenen und nur insoweit zu geschehen, als es zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Rach eigenem pflichtmätzigen Ermessen kann hiernach der Beamte in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes von der Schußwaffe ins­besondere dann Gebrauch machen, wenn eine Person, die bei einem Verbrechen oder Vergehen betroffen wird oder dieser Tat dringend verdächtig ist, sich der Festnahme oder der Fest­stellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, oder wenn eine Bedrohung des Polizeibeamtcn oder der seinem Schutze anvertrauten Personen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ,zu befürchten ist und der Aufforderung des Beamten Halt" oderHände hoch oder ich schieße" oder der Aufforde­rungWaffen niederlegen" nicht sofort Folge geleistet wird.

3. Wenn mehrere Beamte in geschlossenen Abteilungen unter einem besonderen Führer zusammengezogen sind, ist der Führer allein für die zu treffenden Anordnungen, insbesondere für den nur auf seine Anweisung erfolgenden Waffengebrauch der Ab­teilung verantwortlich.

4. Die Beamten sind verpflichtet, sich nach Anwendung der Waffen, soweit es ohne Gefährdung ihrer Person geschehen kann, davon zu überzeugen, ob eine Verletzung stattgefunden hat. Sie haben dem Verletzten Beistand zu leisten und wenn nötig, ärztliche Hilfe herbeizurufen.

5. .Heber jeden Fall des Wasfengebrauchs ist unbeschadet der erforderlichen schriftlichen Meldung auf dem Dienstwege sofort durch Fernspruch oder Telegramm Anzeige bei der Eisenbahn- direktion zu erstatten.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Dom 14. September 1921.

Auf Grund der Verordnung über Zucker, Kunsthonig und Süßigkeiten vom 31. August 1921 (Reichs-Gesehbl. S. 1253) wird die Verordnung des Großh. Ministeriums des Innern vom 12. Rovember 1917 (Reg.-Vl. S. 284) nach Maßgabe der vor­erwähnten Reichsverordnung mit Wirkung vom 15. September 1921 aufgehoben.

Darmstadt, den 14. September 1921.

Landes-Ernährungsamt; Hebet

Bekanntmachung.

Betr.: Wahl zum Mitgliederausschuh der hessischen Versiche­rungsanstalt für gemeindliche Beamte; hier: in der Provinz Qberhessen.

Rachdem die gegen die Wahl erhobene Anfechtung durch die Provinzialdirektion Oberhessen endgültig abgewiesen worden ist, veröffentliche ich hiermit das endgültige Wahlergebnis.

Vorschlagsliste Ä.

Mitglieder:

1. Keßler, Karl, Kreisstrahenwart, Gießen,

2. Bechthold, Wilhelm, Geschäftsleiter, Gießen;

E r s a tz m i t g l i e de r:

3. Jung, Konrad, Kreisstrahenwart, Alsfeld,

4. Braun, Hans, Geschäftsleiter, Alsfeld.

Vorschlagsliste B.

Mitglieder:

1. Kroner, Johann, Stadtassistent, Vilbel,

2. Seid, Anton, Kreisstrahenwart, Rockenberg,

3. Schomber, Karl, Bürgermeister, Wieseck,

4. Becker, August, Gemeinderechner, Rieder-Wöllstadt.

5. Emrich, Heinrich, Ratsschreiber, Ridda.

Ersatzmitglieder:

6. Weinthäter, Karl II., Kreisstrahenwart, Hsenbvrn,

7. Schäfer, Karl, Bürgermeister, Watzenborn-Steinberg,

8. Wahl, Georg, Dürgermeistereisekretär, Alsfeld,

9. Dahmer, Karl, Maschinenmeister, Vilbel,

10. Faah, Heinrich III., Polizeidiener, Schotten.

Gießen, den 13. September 1921.

Der Wahlleiter:

Welcker, Oberregierungsrat.

Detr.: Heimschasfung der russischen Kriegsgefangenen.

Air die Bürgermeistereieir der Laudgeineiitden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung vom 15. August 1921 Amts­verkündigungsblatt Rx. 121 vom 22. August 1921 noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung wiederholt mit Frist von 8 Tagen erinnert.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.

Bckurultmachnusf.

Die Sperrung der KreisstraheGarbenteichDorf-Güll" ist wieder aufgehoben worden.

Die Ortsdurchfahrten Bellersheim, Bettenhausen und die freie StreckeBellersheimBettenhausen" werden wegen Vornahme von W a l z a r b e i t e n auf die Dauer von 3 Wochen für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Gießen, den 17. September 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bekitntttmachttttst.

Betr.: Die Mitglieder des Mieteinigungs-und Wohnungsamtes. An die Büraeriiieistereien der LlUidgeineindeii des Kreises

Das nachstehend wiedergegebene Ausschreiben des LA. und WA. teilen wir 3hnen zur Kenntnis und Beachtung mit.

Gießen, den 15. September 1921.

Kreisamt Gießen.,.. 3. D.: Dr. Heß.

3n Rümmer 163- der Darinstädter Zeitung vom 15. Juli 1921 befand sich unter dem TeilDarmstadt und Hessen" folgen­der Artikel:

Besetzung der M i e t e i n i g u n g s ä m t e r. Das Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt hat in einem Rundschrei­ben an die Kreisämter angeordnet, dah die Beisitzer des Miet­einigungsamts nicht gleichzeitig Mitglieder des Wohnungs­amtes oder der örtlichen Wohnungskommission sein dürfen. Ebenso ist es als ungesetzlich bezeichnet worden, wenn Ge­meinderatsmitglieder Beisitzer des Mieteinigungsamtes sind. Die Bürgermeistereien sind angewiesen worden, soweit erfor­derlich. sofort Abhilfe zu schaffen."

Verschiedene Anfragen veranlassen uns, darauf hinzuweisen, dah das in diesem Artikel erwähnte Rundschreiben von uns nicht erlassen worden und es uns unverständlich ist, wie eine derartige Rotiz in die Zeitung kommen kann. Zu der darin ver­tretenen Rechtsauffassung haben wir berichtigend zu bemerken:

Es steht nichts im Wege, daß Gemeinderatsmitglieder und Stadtverordnete dem Wohnungsamt oder der örtlichenWvhnungs-