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'Zahlungen ohne Vermittlung der Post, so hat sie auch die Beihilfe auszuzahlen.
§ 5. Zur 'Deckung der Austvendungen für die Beihilfe wer- den die durch § 1392 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II des.Gesetzes über Abänderung der Lei- stungen ^und der Beiträge in der Invalidenversicherung vom 20. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1091) festgesetzten Beitrage vom 20. Tezenrber 1920 ab verdoppelt. Bon diesem Tage ab werden die auf Grund der genannten Borschrist ausgegebenen Beitragsmarken znm doppelten Geldwert verkauft. Satz 2 gilt auch in den Flläen, in denen für zurückliegende Zeiten Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten sind.
!Tie Vorschriften der Reichsversicherungsvrdnung iiüer die Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber (§§ 1426 ff.) finden entsprechende An'wendung.
Znsatzmarken (§ 1472 der Reichsversicherungsvrdnung) werden, wie bisher, zum Nennwert verkauft.
§ 6. Bei Erstattung und Umtausch von Beiträgen wird lediglich der einfache Geldwert zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für das Berichtigungsverfahren (§§ 1462 ff., 1469 der Reichsvecsiche- rungsordnung).
§ 7. Bis zum Eingang der erhöhten Beiträge leistet das Reich Borschüsse für die Zahlung der Beihilfe. Tie Vorschüsse werden aus den eingegangenen. Beiträgen erstattet.
§ 8. Tie oberen Postbehörden teilen den Versicherungsträgern nionatlich mit, welcher Mehrerlös aus dem Verkaufe der Beitragsmarken (ohne Zusatzmarken) zur Techung der Beihilfen erzielt worden ich
In welcher Weise die Aufwendungen für die Beihilfen zu ermitteln sind, bestimmt das Reichspostministerium nach Einvernehmen mit dem ReichsversicherungsaMt. Tas Ergebnis der Er- mittluirgen wird den Versichernngsträgern vom Reichspostministerium mitgeteilt.
§ 9. Tas Gesetz tritt unbeschadet der Vorschrift des § 5 am 1. Januar 1921 in Kraft.
Berlin, den 11. April 1921.
Ter Reichsarbeitsininister: Dr. Brauns.
Betr.: Technische Nothilfe.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tas Gesamtministerium hat folgende Bestimmungen über das Verfahren beim Einsatz der Technischen Nvthilse beschlossen:
Ter Antrag auf Einsatz der Technischen Nothilfe ist bei dem zuständigen K'reisamt zu stellen. Tie Notwendigkeit des Einsatzes ist hierbei zu begründen, usw.
Wir empfehlen, die Interessenten entsprechend zu bedeuten, damit sie gegebenenfalls nach den erla.sscm.cm Vorschriften verfahren können.
Gießen, den 12. Mai 1921.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: I)r. tz e ß._________■
Bekanntmachung.
Betr.: Laudespolizeiliche Prüfung des Antrages der Eisenbahndirektion Frankfurt wegen Schließung von Wegübergän-gen im Winterhalbjahr während der Nachtzeit in der Gemarkung Lang-Göns.
In der Zeit vom 21.—28. Mai 1921 liegt bei der Bürgermeisterei'Lang-Göns ein Antrag der Eisenbahndirektion Frankfurt a.'M. auf Schließung des Feldwegüberganges Am. 141,85, Gemarkung Lang-Göns, offen.
Einwendungen gegen diesen Antrag' sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben 6innen dieser Frist bei der Bürger- meistevei Laug-Göns vorzubringen.
Gießen, den 13. Mai 1921.
__________- Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._________-
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Wegen Ausbruches der Maul- und Klauenseuche zu Lcih- g e st ern findet der Ferkelmarkt zu L a n g - G ö n s am 24. l. Mts. nicht statt.
Gießen, den 14. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. 'I. V.: Welcker.
Bekanntmachnng.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in N e u h o f (Leihgestern).
In Necchvf (Gemarkung Leihgestern) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Neuhof (Gemarkung Leihgestern), und ein Beo b a cht an gsgeb ie t, bestehend aus den Gemar- kmigen Leihgestern, Gvoßen-Linden, Grüningen, Laug-Göns, Watzenborn-Steinberg, Holzheim.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet siimgemäße Anlvendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 14. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
«rühl'sch-n Unw-rsitäw.Buch. ani> Steinörudterei R Laug«.


