Amtrverlülldigungrblatt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Giehen.
Erlchemt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.60 vierteljährlich.
Nr. 7V 19. Mai ~ 1921
Znhaltr-Ueberficht: Verordnung zur Durchführung des Artikels 238 des Friedsnsvertragss. - Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Invalidenversicherung. — Technische Nothilfe. — Landespolizeiliche Prüfung der Eisenbahndirelrtion Frankfurt wegen Schließung von Weg- ubergangen im Winterhalbjahr während der Nachtzeit in der Gemarkung Lang-iööns. — Viehseuchen.
Verordnung
Nir Durchführung des Artikels 238 des Friedensvertrages. Bvm 6. April 1921.
-Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus, Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) und des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrages vom 26. März 1921 (RGBl. S. 448) wird von der Reichsregierung .folgendes verordnet:
§ 1. Gegenstände Mer Art, insbesondere Tiere, Maschinen, Maschinenteile, industrielle und landwirtschaftliche Geräte, Zubehörteile dieser Geräte, ruhendes Eisenbahnmaterial, Flußschifs- fahrtsmaterial, Transportmaterial, Rohstoffe, Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände, Teppiche (Gobelins), Kunstgegenstände, Silberzeug, Gemälde, Schmuck, Bücher, Dokumente, Korrespondenzen, Wertpapiere usiv., die in den von den Truppen der Zentralmächte besetzt gewesenen Gebieten Frankreichs, Belgiens, Polens, Rumäniens, Serbiens und Italiens während der Besetzung den Berechtigten durch behördlichen Zwang entzogen oder rechtswidrig fortgenvMMe» oder gefunden worden und' Vie nach Deutschland verbracht worden sind, sind voin Inhaber bis zum 1. Juni 1921 bei der Reichsrücklieferungskommission, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, unter Benutzung der von letzterer herausgegebenen Bordrricke anzumelden. ' " '■
Zur Meldung verpflichtet ist ferner, wer derartige Gegenstände .innegehabt und sie anderen überlassen, zerstört oder ins Ausland gebracht hat.
Für Gegenstände, die bereits auf Grund der Verordnung über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen vom 28. März 1919 (RGBl. S. 349) oder der Bekanntmachung Vom 6. September 1919 über die Rückgabe von Gegenständen', die ans den von den deutschen TrupMi besetzt gewesenen Gebieten stämMen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 275 vom 1. Dezember 1919) schriftlich gemeldet Ivorden sind, ist keine neue Meldung zu erstatten.
§ 2. Die nach § 1 ber Anzeigepflicht unterliegenden Gegenstände werden hierdurch beschlag nähmt.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zustimmung der Reichsrücklieferungskommission die Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen, auch von Ortsveränderungen, verboten ist und rechtsgeschift- liche Verfügnngen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die tW Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Tw B^- schlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch das Reich, mit der Enteignung oder mit der Freigabe.
Die Inhaber der beschlagnähmten Gegenstände sind verpflichtet, sie aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, insbesondere alles Ml unterlassen, was die Minderung ihres Gebrauchswertes zur Folge haben 'könnte: die Reichsrücklieferungslommission kann dre Benutzung der Gegenstände verbieten.
§ 3. Tie Besitzer der im 8 1 bezeichneten Gegenstände sowie die Inhaber von Urkunden und sonstigen Schriftstücken über dre Eigentums- und Besitzverhältnisse an diesen Sachen und verpflichtet, sie herauszngeben, insbesondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften der Reick>srücklieferungskomMission zu überbringen oder zu übersenden. Wird die Herausgabe oder^die Ncbersendung verweigert, so sind auf Ersuchen der Reichsrücklieferungskornmmron die Sachen und Urkunden dem Besitzer oder Inhaber im Wege des Verwaltungs'zwanges nach Maßgabe der landesrechtlrchen Vorschriften fortzunehMen und der Reichsrücklieferungskonimisston zu übergeben.
§ 4. Wer vorsätzlich den Vorschriften dieser Verordnung 'zn- widerhandelt, wird Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder ^mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Richten sich die Iuwrderhandlungen gegen die auf Tiere, Kunstgegenstände, Silberzeug, Gemälde, Teppiche (Gobelins) oder Wertpapiere bezüglichen ^vAchmfteu, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einer Woche und Geldstrafe nicht unter eintausend Mark oder eine dieser Strafen ein.
Ist die Tat aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein.
§ 5. Tie Verordnung tritt ato 15. April 1921 in Kraft.
Berlin, den 6. April 1921.
Tie Reichsregiernng. Dr. Heinze.
Oeffentliche Bekanntmachung
betreffend Rückgabe von Gegenständen auf Grund der Verordnung zur 'Durchführung des Artikels 238 des Friedens vertrag es vom 6. Llpril 1921 (Reichs-Gesetz». Nr. 44).
§ 1.
Tie Anmeldung ist für jeden Gegenstand auf amtlichen Vordrucken zn bewirken: Anweisung über die Art der Meldung ist jedem Meldeformular beigefügt. Tie benötigten Vordrucke liefert die Reichsrücklieferungskommission (Meldestelle) unentgeltlich auf Anforderung. Auch sind solche von den Stadt-, Gemeinde- und Kreisbehörden zu beziehen.
§ 2.
Für alle Gegenstände der im § 1 der Verordnung genannten Art, die durch kriegswirtschaftliche Organisationen verteilt worden sind, gelten zunächst die bei der Reichsmtschädigungs koniMission gesammelten Aufnahmcbogen als Anmeldung. Es bleibt aber Vorbehalten, besondere Meldrrng zu verlangen.
§ 3.
Tie Polizeiorgane sind verpflrchtet, Personen, dre sich im Besitz rückg abepflichtiger Gegenstände befinden uub der an geordneten Meldepflicht nicht Nachkommen, zur Airzeige zn bringen.
§ 4.
Führt die Beschlagnahme zur Enteignung, so wird eine Entschädigung nach Maßgabe der „Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel usw. 238 des Friedensvertrages" vom 27. Mai 1920 (RGBl. S. 1111) und der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedensvertrages vom 2. Dezember 1919 (RGÄl. S. 1938), vom 5. August 1920 (RGBl. S. 1551) gewährt.
Wird die Beschlagnahme aufgehoben, so kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Berlin, den 8. April 1921.
Reichsrücklieferungskommission.
__________Der Präsident: Dr. G nggenhei in e r.______________
Bekanntmachung
betreffend die jetzige Fassung des Gesetzes über eine außerordent- liche Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Jnvaliden-!
Versicherung. Vom 11. April 1921.
Tie Fassung des Gesetzes über eine außerordentliche Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Invalidenversicherung vonr 26. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2315) wird auf Grund des Artikels III des zu seiner Ergänzung erlassenen Gesetzes vom 7. April 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 472) nachstehendbekanntgemacht:
§ 1. Empfänger von Renten, denen aus Grund des Gesetzes über Mäuderuug der Leistungen und der Beiträge irr der Jn- validenversicherung vom 20. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1091) eine Zulage gewährt wird, erhalten vom 1. Januar 1921 ab bis auf weiteres eine Beihilfe.
Tie Beihilfe steht Personen, die ans Grund des Reichsver- sorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) oder anderer Militärverforgungsgesetze eine Versorgung erhalten, nur insoweit zu, als die zu gewährende Beihilfe die gewährte Versorgung übersteigt.
§ 2.’ Tie Beihilfe beträgt für Empfänger einer Invalider!-, Alters-, Witwen oder Witwerrente monatlich vierzig Mark, für Empfänger einer Waisenrente monatlich zwanzig Mark.
8 3. Tie Beihilfe toirb monatlich int voraus gezahlt. Sie wird mt vollen Betrage gezahlt, anch wenn der Empfänger nur einen Bruchteil der Rente erhält.
. Tie Beihilfe wird nicht länger als drei Monate rückwärts, jedoch nicht für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1921 liegen, gewährt.
§ 4. 'Tie Beihilfe wird durch die Post ansgezahlt.
Tie oberste Paßbehörde bestimmt das Nähere. Im FMe des 81, Abs. 2 stellt der Versicherungsträger, der die Rente ans der Invalidenversicherung gewährt, auf Antrag des Berechtigten den auszuzahlenden Betrag der Beihilfe fest! und versieht die Post • mit -entsprechender Anweisung, Leistet eine Sondercmstalt ihre


