Ausgabe 
18.10.1921
 
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für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 147 18. Oktober ' 1921

Jnhalts-Aebersicht: Liquidation der Landes-Fleischstelle in Darmstadt, des Starkenburger Viehhandelsverbandes in Darmstadt sowie des Oberhessischen Viehhandelsverbandes in Gießen und der Landes-Milch- und Fettstelle in Darmstadt.. Gesetz über die anderweite Festsetzung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung. - Feststellung der Zahl der bei Notstandsarbeiten gleichzeitig beschäftigten Er­werbslosen. Feldbereinigung Heuchelheim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 11 des Gesetzes über die Ab­wickelung von Kriegsgesellschaften und Kriegsorganisationen vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 942) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dah die Landes-Fleischstelle in Darmstadt am 15. Ok­tober 1921 in Liquidation getreten ist. Die inländischen Gläu­biger der Landes-Fleischstelle werden aufgefordert, etwaige For­derungen binnen der im § 2 des Reichsgesehes bestimmten ver­kürzten Sperrfrist von 3 Monaten schriftlich oder gericht­lich bei Meidung des Erlöschens der Forderungen geltend zu machen.

D a r m st a d t, den 15. Oktober 1921.

Landes-Fleisch stelle.

Die bestellten Liquidatoren: Obermedizinalrat Dr. Beiling. Veterinärarzt Dr. Rohkvpf.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dah die Landes-Fleischstelle in Darmstadt, der Starkenburger Dieh- handelsverband in Darmstadt, der Oberhessische Viehhandels­verband in Giehen und der Rheinhessische Diehhandelsverband in Mainz mit dem 15. Oktober 1921 in Liquidation treten.

Es wurden zu Liquidatoren bestellt:

a) für die Landes- Fleischstelle:

Obermedizinalrat Dr. Beiling und Tierarzt Dr. Roh­kopf, beide in Darmstadt:

b) für den Starkenburger Diehhandelsverband in Darmstadt: der Dorstand, vertreten durch Ministerialrat Dalser in- Darmstadt;

c) für den Oberhessischen Diehhandelsverband in Giehen: der Vorstand, vertreten durch Prof. Dr. jur. Rosenberg in Giehen;

d) für den Rheinhessischen Diehhandelsverband in Mainz: der Vorstand, vertreten durch Deterinärrat Dr. Küthe in Mainz. >

Darmstadt, den 29. September 1921.

__________Hessisches Landes-Ernährungsamt. LIebel.________

Bekanntmachung. T

Cs wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dah die Geschäftsabteilung der Landes-Milch- und Fettstelle in Darmstadt mit dem 15. September ds. Js. in Liquidation ge­treten ist. Zu Liquidatoren wurden die Herren Oberregierungs­rat Decker und Rechnungsrat Moter, beide in Darmstadt, bestellt.

Darmstadt, den 29. September 1921.

_________Hessisches Landes-Ernährungsamt. LI e b e l.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Gesetz über die anderweite Festsetzung der Leistungen und der Deiträge in der Invalidenversicherung.

Rach dem Gesetz vom 23. Juli 1921 (Reichs-Gesetzblatt 1921, Seite 984 ff.) sind in Abänderung der §§ 1245 und 1392 der Reichsversicherungs-Ordnung die Lohnklassen und die Wochen­beiträge mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab, wie folgt fest­gesetzt worden: ißei einem Jahres-

Lohnklasse arbeitsverdienst . Wochenbeitrag von I

A bis zu 1000 Mk. 3,50 Mk.

B 1000 bis 3000 Mk. 4,50 Mk.

C 3000 bis 5000 Mk. 5 50 Mk.

Soweit nichts

D E

F G H

5000 bis 7000 Alk.

7000 bis 9000 Mk.

9000 bis 12000 Mk.

12000 bis 15000 Mk. mehr als 15000 Mk.

als Jahresarbeitsverdienst

bei täglicher Zahlung das Dreihundertfache,

bei wöchentlicher Zahlung das Zweiundfünfzigfache, bei zehntäglicher Zahlung das Dreihigfache, , - bei vierzehntäglicher Zahlung das Sechsundzwanzigfache,

6,50 Mk.

7,50 Mk.

9 Mk.

10,50 Mk.

12 Mk.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt nach dem Erlah des Reichsarbeitsministers vom 13. September 1921 (Reichs-Gesetz­blatt 1921, Seite 1265) für die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen

bei monatlicher Zahlung das Zwölffache, bei vierteljährlicher Zahlung das Vierfache

des gezahlten, auf volle Riark abgerundeten Entgelts. Aazurech- nen sind ferner Gewinnanteile und andere Bezüge, die der Ver­sicherte gewohnheitsmähig erhält, nach dem im vergangenen Ka­landerjahre bezogenen Betrage. Für Sachbezüge gilt der nach 8 160 Absatz 2 der Reichsversicherungs-Ordnung festgesetzte Wert.

Für unständig Deschästigte (§ 441 der Reichsversicherungs- Ordnung) gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertsache des Ortslvhnes.

Giehen, den 12. Oktober 1921.

Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Heh.

Betr.: Wie oben. ----

All dir Blirgkrinelstereieil der Lalldgemeiildcil des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen lassen.

Wegen Zuteilung zu den einzelnen Lohnstufen wird allen Arbeitgebern empfohlen, die am 1. Oktober 1921 gezahlten Löhne mit den gemeldeten Löhnen zu vergleichen und gegebenenfalls Lohnveränderungsanzeigen den Krankenkassen unverzüglich zu er­statten, wozu- die Arbeitgeber auf Grund der §§ 317 und 318 der Reichsversicherungs-Ordnung verpflichtet sind.

Giehen, den 12. Oktober 1921.

Kreisamt Giehen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. H e h.

B etr.: Feststellung der Zahl der bei Rotstandsarbeiten gleichzeitig beschäftigten Erwerbslosen.

An die Brirgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Trotz unserer Erinnerung vom 3. d. M. (A. D. Bl. Rr. 141 vom 6. d. M.) ist von verschiedenen Gemeinden unsere Verfügung vom 14.M. (A. D. Bl. Rr. 133 vom 16. September d. I.) noch nicht erledigt worden.

Wir erinnern Sie daher wiederholt zur Erledigung der oben genannten Verfügung innerhalb einer Frist von 24 Stunden.

Giehen, den 12. Oktober 1921.

___________Kreisamt Giehen. 3, D.: Schmid t.____________

Bekanntmachung.

-Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

In der Zeit vom 29. Oktober bis einschliesslich 11. Rovember 1921 liegen auf dem Gemeindehaus zu Heuchelheim die Arbeiten des III. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

11 Hauptkarten, aus welchen auch die DoNitätserhöhungen sowie die Bewertung der Zuschnitte aus Rachbargemarkun- geu zu ersehen sind:

6 Bände Gütergeschosse I;

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse:

1 Band Zuteilungsverzeichnis:

1 Heft Obsibaumabschätzungen:

1 Heft Obstbaumgeschosse:

Abschrift des Beschlusses vom 7. Juni 1921 über Zuschlags­werte:

Protokoll über Aenderungen des Weg- und Grabennetzes infolge Zuteilung:

das Verzeichnis der drainierten Grundstücke mit Angabe der entstandenen Kostenz

das Verzeichnis der Zuschläge für erhaltene Hofreite­zuschnitte.

Tagfahrt zur Entgegennahme öon Einwendungen hiergegen findet daselbst

Samstag den 12. Rovember 1921 vormittags 910 Llhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, dah die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Montag den 7. Rovember 19 21 und, soweit er­forderlich, die folgenden Tage statt.

Zusammenkunft dazu am 7. Rovember 1921, vormittags 8 LIHr, beim Gemeindehaus.

Friedberg, den 10. Oktober 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Giehen.