Ausgabe 
18.8.1921
 
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der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung von Giessen wird auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzial- ordnung in der Fassung vom 8. Juli 1911 für den Betrieb der Anschlußanlage der Firma Gg. Phil. Gail A. G. in Gießen bei Km. 2,5 der Strecke GießenGelnhausen hiermit ' verordnet, wie folgt: ;

§ 1. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhr­werke, Reiter und Biehtranspvrte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen oder, salls sie sich deni Dahngleise nähern, in angemessener Entfernung, und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, vor diesen Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen, oder Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen. Personen, welchen die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tiere obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht den Bahnkörper betreten und daß sie vvrkvmmendenfalls alsbald wieder von demselben abgetrieben werden. Das Dahnpersonal ist befugt, alle die Gleise ver­sperrenden Gegenstände von dem Bahnkörper zu entfernen.

§ 2. Pflüge, Eggen und andere Geräte, Baumstämme und andere schwere Gegenstände müssen beim Transport über die Bahn entweder getragen oder/ auf Wagen oder unterschobenen Schleifen gefahren werden.

§ 3. Jede Beschädigung der Dahn und der dazu gehörigen Anlagen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz usw. auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als einen Meter 75 Zentimeter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse, die Erregung falschen Alarms, die Aachahmung von Signalen, die Verstellung von Aus­weichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Be­trieb störenden Handlungen ist verboten.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet.

Gießen, den 15. August 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e.

Betr.: Die Durchführung des 3. Buches der Reichsversicherungs­ordnung (Unfallversicherung).

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Ls wird darauf hingewiesen, daß die von den Gemeinden mit Benzin- oder Elektromotoren betriebenen Wasserwerke auf Grund des § 538 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung der Anmeldepflicht bei der Berufsgenossenschaft der Bas- und Wasserwerke in Berlin N 4, Gartenstraße 16/17 unterliegen, selbst für den Fall, daß die mit Be­dienung der Motors betrauten Personen alltäglich nur vorübergehend tätig sind. Die genannte Verufsgenossenschaft ist für den Fall, daß Motorwärter bei ihrer Tätigkeit im Wasserwerksbetriebe Schaden er­leiden, verpflichtet, für den Unfall aufzukommen.

Ls wird empfohlen, die Wasserwerksbetriebe bei der genannten Stelle anzumelden, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte.

Gießen, den 12. August 1921.

__Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.__

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen.

Wir sind veranlaßt, die Interessenten wiederholt auf die Vorschriften der Ziffer II unserer Bekanntmachung gleichen Be­

treffs vom 28. Juli ds. Js. (Amisverkündigungsblatt Ar- 111) unter dem Hinweis aufmerksam zu machen, daß sie vom heutigen Tage ab durch Barzahlung der Gebühren an den beamteten Tier­arzt gegen Erhalt von mit Stempelmarken versehenen Beschei­nigungen usw. ihren Verpflichtungen für amtstierärztliche Ver­richtungen genügen können.

Gießen, den 15. August 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hem in erde.

Bckauntiuachuug.

Betr.: Feldbereinigung Dorf-Güll: hier: Auflösung.

Aachöem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Dorf-Güll beendet, das Kassenwesen abgeschlossen ist, wird die Vollzugskommission zufolge Verfügung zu Ar. L. E. A. L. 7268 vom 3. August 1921 auf Grund von Artikel 14 Ziffer 14 und 2lrkckel 54 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 aufgelöst.

Friedberg, den 8. August 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Jan n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Kanalisation der Hauptstraße zu Harbach.

Die Sperrung der Kreisstraßendurchfahrt Harbach wird aufgehoben.

.Gießen, den 15. August 1921.

Kreisamt Gießen. 3- V.: H e m m er 6 e.

Bekanntmachung.

Die Teilstrecke der Kirchstraße vom Kreuzungspunkte der Wetzsteinstraße bis zur Aeustadt wird vom 20. bis 23. l. Mts. für jeglichen Verkehr gesperrt.

Gießen, den 16. August 1921.

Polizeiamt Gießen. 3.03.: Dr. H e ß.

Bekanntmachung.

3n der Zeit vom 1.15. August 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Krawatte, 1 Rasiermesser, 1 Bademütze, 1 gol­dener Ring, 1 goldene Vorstecknadel, 1 .Umhang, 1 Hals­kettchen, 1 Paar Holzsandalen, 1 braunes Portemonnaie mit 3nhalt, 1 gelbe Tasche mit Inhalt, 2 Droschen, 1 Markt­tasche, 1 Paar Ohrringe, 1 Medaillon mit Kette:

verloren: 1 Badeanzug mit Kappe, gez. E. H., 1 goldener Ring mit Rubinen und Perlen, 2 Portemonnaies mit 3n- halt, 1 graue Handtasche, 1 Hemd, 2 Kragen, 1 Paar Leder­handschuhe, 1 Selbstbinder, 1 Trauring, gez. H. H., 1 gelb­lederne Brieftasche mit Personalausweis, 1 goldene Bril­lantnadel, Wert 2000 Mk., 1 Monatskarte GießenDad- Aauheim, 1 Kinderwagendecke, 1 weißer Stehkragen und 1 weißes Taschentuch, gez. A. K.:

entlaufen: 2 Hühner, rebhuhnfarbig.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachnnttags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen.

Gießen, den 15. August 1921.

Polizeiamt Gießen. 3. D.: Dr. He ß.

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