AllltZverküMgungMatt

für die prsoinzialdirettion Gbrrheßen und für das Kreisamt Sietzen.

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9k« IW S8.Auqttst 1921

ZnhaltL-llcberficht: Ergänzungswahlen zur Handwerkskammer. Ueberwachung der Ausländer.Betrieb dec Anschlußgleisanlage der Firma Gg. Phil. Gail A. G. in Gissten bei Km. 2,5 der Strecke Giesten-Gelnhausen. Durchführung des 3. Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung). Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Feldbereinigung Dorf-Güll. Straßensperre. Gesunden, verloren.

3u Ar. L. 21. und W. 12 762.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Ergänzungswahlen zur Handwerkskammer im Hahr 1921.

Nachdem das in den §§ 16 und 17 der Wahlordnung für die Handwerkskammer (Reg.-Bl. von 1899 6. 1364 ff.) vorgeschriebene Verfahren durchgeführt ist, wird hiermit das Ergebnis der Er­gänzungswahlen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Es sind gewählt:

I. Jin Wahlkörpcr:^Jumuigeu:

Kammer Mitglieder:

a) auf die Dauer von 6 Jahren:

1. Wahlbez.: Schmück, Ludwig, Schmiedemeister, Büdingen, Kakkbrenner, Jakob, Schmiedemeister, Alsfeld:

2. Wahlbez.: Heß, Wilhelm Adam, Schlossernieister, Friedberg:

3. Wahlbez.: Kiefer, Philipp, Friseurmeister, Darmstadt, Mohr, Leonhard, Bäckermeister, Groß-Gerau:

4. Wahlbez.: Heil, Georg Wilhelm, Schreinermeister, Frünkisch- Crumbach:

5. Wahlbez.: Feyerabend, Friedrich, Bäckermeister, Wimpfen, Wunderle, Johann, Schmiedemeister, Viernheim:

6. Wahlbez.: Schmuhl, Hermann, Schreinermeister, Worms, Aempel, Johannes, Tapeziermeister, Worms;

7. Wahlbez.: Gehres, Karl, Schuhmachermeister, Mainz.

b) auf die Dauer von 3 Jahren:

7. Wahlbez.: Winkler, Heinrich Qltartin, Bäckermeister, stlkainz.

Ersatzmänner:

a) auf die Dauer von 6 Jahren:

1. Wahlbez.: Müller, Karl, Schneidermeister, Büdingen, Birx, Wilhelm, Wagnermeister, Gedern;

2. Wahlbez.: Hohe, Karl, Schneidermeister, Bad-Aauheim;

3. Wahlbez.: Hübner, Josef, Schneidermeister, Darmstadt; Heinzerling, Karl, Schlvssermeister, Darmstadt;

4. Wahlbez.: Fröhlich, Gg. Ludw., Schneidermstr., Gr.-Zimmern;

5. Wahlbez.: Schenk, Valentin, Zimmermeister, Aimbach i. O., Un.ath, Johannes, Maurermeister, 2Wrlenbach;

6. Wahlbez.: Aschoff, Georg, Zimmermeister, Alzey, Biedert, Philipp IV., Metzgermstr., Ad.-Flörsheim;

7. Wahlbez.: Eckert, Akichael, Spenglermeister, stlkainz;

b) auf die Dauer von 3 Jahren:

3. Wahlbez.: Schmitt, Wilhelm I., Schmiedemstr., Rüsselsheim; 7. Wahlbez.: Hohberg, Karl, Schneidermeister, Mainz.

II. Im Wnhlkörpcr: OrtSgowcrbevcrcine und foiiitißc ßciueiblidje Jcrciiliguugcu: Kammermitglieder:

auf die Dauer von 6 Jahren:

1. Wahlbez.: Schmidt, Ludwig, Schreinermeister, Aidda;

2. Wahlbez: Decker Georg, Bauunternehmer, Gießen;

3. Wahlbez : Aohl, Jakob, Installateur meister, Darmstadt, Herdt Christian, Maurermeister, Ober-Ramstadt;

4. Wahlbez : Aessel Jak. Rudolf, Dachdeckermstr., Offenbach (M.); 5. Wahlbez.: Berger, Adam jr., Schlvssermeister, Beerfelden;

6. Wahlbez.: Sigmund, Anton, Bäckermeister, Oppenheim.

Ersatzmänner:

a) aus die Dauer von 6 Jahren:

1. Wahlbez.: Schmidt, Wilh., Schreinermflr., Lauterbach (Oberst);

2. Wahlbez.: Auhn, Balthasar, Zimmermeister, Lollar;

3. Wahlbez.: Hahn, Ludwig, Malermeister, Darmstaot, Bernhardt, Gg. Ludw., Zimmermstr., Ad.-Ramstadt;

4. Wahlbez: Aessel, Rudols, Dachdeckermeifler, Seligenstadt;

5. Wahlbez.: Braun, Hermann, Schlvssermeister, Michelstadt (Od.-;

6. Wahlbez.: Möhring, Ferdinand, Schreinermeister, Oppenheim; b) auf die Dauer von 3 Jahren:

2. Wahlbez.: Haubach, Gevrg, Schreinermeister, Gießen;

4. Wahlbez.: Landzettel, Joh. III., Maler- und Weißbmdermstr., Groß-Umstadt; -

5. Wahlbez.: Engelhardt, Christian, Zimmermstr., Erbach (Od.);

6. Wahlbez.: Eberhardt, Frd., Schreinermeister, Guntersblum;

7. Wahlbez.: Hassemer, Valentin August, Buchbindermeifter, Gau- Algesheim.

Darmstadt, den 10. August 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt, Abteilung für Handel und Gewerbe. Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Aeberwachung der Ausländer.

Wir sind veranlaßt, erneut auf die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 1. April 1919, die Meldepflicht der Ausländer betreffend, hinzuweisen.

Gießen, den 15. August 1921.

Kreisamt Gießen. I. B.: H e m in e r d e.

Bcrordnnng

die Meldepflicht der Ausländer betreffend. Vom 1. April 1919.

Im Interesse der Aufrechterhckltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird gemäß Artikel 9 der vorläufigen Verfassung für den Freistaat Hessen vom 20. Februar 1919 auf Grund des Artikels 73 der Verfassung vom 17. Dezember 1820 ver­ordnet, was folgt:

§ 1.

Jeder über 15 Jahre alte, zur Zeit innerhalb des nicht vom Feinde besetzten hessischen Staatsgebietes aufhältliche Ausländer oder Staatenlose hat sich binnen 5 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Anordnung bei der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde (in den Städten bei seinem Polizeirevier) unter Vorlegung seines Passes oder des als Paßersatz dienenden amtlichen Ausweises (§ 3 der Verordnung vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 599) persönlich zu melden.

§ 2.

In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jahre alte Ausländer oder Staatenlose zu melden, der von jetzt ab in den Bezirk, auf den sich diese Anordnung erstreckt, zu dauerndem oder vorüber­gehendem Aufenthalte zuzieht. In diesem Falle ist die Meldung binnen 24 Stunden nach der Ankunft zu bewirken. Sie hat bei jedem Zuzug von neuem zu erfolgen.

§ 3.

Die Meldung ist von dem sie entgegennehmenden Beamten in dem Paß oder Paßersatz wie folgt zu vermerken:Gemeldet gemäß Bekanntmachung vom 31. Januar 1919 171 3. 21. b. 1.19. am...... Dieser Vermerk ist mit dem Stempel der

Behörde und der Unterschrift des abfertigenden Beamten zu ver­sehen. lieber jeden sich Meldenden hat die Ortspolizcibchörde (Polizeirevier) einen Personalzettel auszufüllen, der Raine, Ge­burtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung und ferner die Angabe enthalten muß, ob der Betreffende arbeitslos oder nicht und seit wann er in Deutschland ist und seit wann er an seinem jetzigen Aufenthaltsort ist. Die darauf bezüglichen Fragen des Beamten sind wahrheits­gemäß zu beantworten.

§ 4.

Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anfordern den zu­ständigen Sicherheitsvrganen vorzuzeigen.

§ 5.

Ausländer, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, werden zur Feststellung ihrer Persönlichkeit und Prüfung ihrer Papiere fest genommen.

Darmstadt, den 1. April 1919.

Hessisches Gesamtministerium.

lllrich. Henrich, vr. Fulda. v. Brentano.

Betr.: Wie oben.

An das Polizciamt Gicßcil, die Vürgerineistereici! der Land­gemeinden nnd die Gendarmerie des Kreises.

Der Durchführung der vorstehenden Verordnung wollen Sie Ihre besondere 2lufmerksamkeit zuwenden. Ausländer oder Staa­tenlose, die in Ihrem Bezirk wohnen oder in denselben einreisen, sind entsprechend zu bedeuten.

Solche Ausländer oder Staatenlose, welche einen Paß oder Paßersatz nicht besitzen, sind uns alsbald namhaft zu machen.

Gießen, den 15. August 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Polizei-Verordnung.

Betr.: Den Betrieb der Anschlußgleisanlage der Firma Gg. Phil. Gail 2t. G. in Gießen bei Km. 2,5 der Strecke GießenGelnhausen.

Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 8.-August 1921 zu 2lr. M. d. 3. 22163 und nach Vernehmung