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Nr. 103
18. Inti
1921
^L^ÄinJ*?rairettlon Dberheflen und für das Kreisamt Eietzen.
.J^**.™** Stbürf- TOQnto9’ Di«n-t»g, -Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Md. 2.50 vierteljährlich.
von Wohnräumen än Geschäftsräume.^- Erhebung von'Deckgeld siir Bedeckend ?r Obstpreise. - Umwandlung
__- bt-b°nsperre. -
'■Bet r.: Ausführung des Gesetzes über die Regelung des Der- kehrs mit Getreide für die Ernte 1921
Auf Grund der §§ 1-6, 13—29 des Aeichsqesetzes Dom 20 0. 737 ff.) und der Ausführungsverordnung
des Hessischen Landesernahr-ungsamts vom 4. Juli (Amtsver- kündigungsvlatt Ar. 98 und 99) wird angevrdnet:
1. Die -Umlage ist von den Gemeinden zu einem Viertel bis zum 30. September 1921, zu einem weiteren Viertel bis zum 30. November 1921 und mit dem Reste bis zum 12 Februar 1922 an den Kommunalverband zu liefern. Die Umlage kann durch Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen), Gerste oder Hafer erfüllt werden; Lieferungen von Hafer werden nur zu drei Fünftel angerechnet.
2. Als Selbstversorger gelten die -Unternehmer solcher landwirtschaftlicher Betriebe, deren Brotgetreide', zur Ernährung der für eine Selbstversorgung in Betracht kommenden Personen oder eines Teils desselben für mindestens jeweils einen Monat ausreicht. 1
Auster den vorstehend angeführten Unternehmern sind als Selbstversorger anzusehen, die Angehörigen ihrer Wirtschaft, sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide, oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben; ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind.
3. Aus die Strafbestimmungen des § 18 der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamts vom, 4. Juli ds. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 98 und 99) wird ausdrücklich hingewiesen.
Gießen, den 15. Juli 1921.
Krelsamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e.
B e t r.: Wie oben.
Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 15. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Vetr.: Entwicklung der Obstpreise.
Die Preisprüfungsstellen machen darauf aufmerksam, daß .nach Vereinbarungen mit dem Handel bei jedem reellen Obstund Gemüsegeschäft folgende Kalkulation verlangt werden muh'
1. Gestehungspreis,
2. Unkosten,
3. Großhandelsgewinn — 15 Prozent des Gestehungspreises. Vom Kleinhandel kann verlangt werden: •
1. Gestehungspreis,
2. Unkosten,
3. 25 Prozent der Gestehungskosten als Verdienst.
Jegliche andere Art der Preisberechnung und jegliche Ueber- schreitung der Gewinnzuschläge wird als Wucher verfolgt und von den Gerichten streng bestraft werden.
Gießen, den 13. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Hemmerde.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Die Gendarm er ie- stattonen haben die Ueberwachung durchzuführen und .Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 13. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e.
Detr.: Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräume.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei der gegenwärtigen überaus ungünstigen Lage des Woh- uungsmarktes in Deutschland, gegen die nur eine umfangreiche Wiutätigkeit Abhilfe schaffen kann, muß die Umwandlung von -wohnräumen in Geschäfts- oder Burauräume, wie man dies
neuerdings in steigendem Maße beobachten kann, als sehr be- denllich bezeichnet werden. Es ist daher Aufgabe der Gemeindebehörden, die Umwandlung von Wohnräumen in Geschäfts- oder Bureauräume gründsätzlich zu verhindern. Zum mindesten sollte
Umwandlung nur dann genehmigt werden, wenn gleichzeitig die Sicherheit geschaffen wird, daß in gleichem Umfange neuer Wohnraum hergestellt wird. Dies kann zweckmäßig dadurch geschehen, daß die Gemeindebehörden ihre Zustimmung zur Umwandlung nur dann geben, wenn der Eigentümer des Gebäudes eine den Aufwendungen zur Herstellung neuer Wohnungen entsprechende Geldsumme an sie entrichtet oder den entsprechenden Wohnraum selbst herstellt. Hierbei wird noch darauf hinge» wiesen, daß Neubauten grundsätzlich von der Beschlagnahme sreigelassen sind und nach dem Entwurf eines Reichsmieten- gesehes auch nicht der Zwangsbewirtschaftung hinsichtlich >et Mietpreisbildung unterliegen sollen.
Gießen, den 13. Juli 1921.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Detr.: Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten in 1921.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Heblisten in zweifacher Ausfertigung über die in diesem Jahre von 3hnen ausgestellten Deckscheine entgegen. Ausgestellte und wieder zurückgegebene Scheine müssen unter Angabe des Grundes der Rückgabe den Heblisten angeschlossen werden. Wenn-Deckscheine nicht ausgestellt worden sind, ist dies zu berichten. ,
3n den beiden Heblisten sind die Spalten „Geldbetrag, Nr. des Tagebuchs und Bemerkungen" frei zu lassen.
Wir weisen erneut darauf hin, daß die Angaben in den Deck- registern, den Heblisten und auf den Deckscheinen genau übereinstimmen müssen, andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden siiid.
Gießen, den 14. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Ansteckender Scheidekatarrh in Ruttershausen.
■Unter den Rindviehbeständen in R u 11 e rs h a u s e n ist der ansteckende Scheidekatarrh festgestellt worden. Es gelten die in der nachstehenden Verordnung vom 11. April 1913 vorgesehenen Maßnahmen nach der Maßgabe, daß die Dullen bis auf weiteres nicht zum Sprung zugelassen werden dürfen.
Gießen, 14. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Verordnung.
Detr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs.
Aus Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des RVG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Sroßh. Ministeriums des 3nnern vom 29. März 1913 zu Nr. M.. d. 3. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmätzregeln für den Kreis Gießen angevrdnet.
§ 1-
Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet!zu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt fepgestellt wird.
§ 2.
Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.
Wird solche erteilt, so sind die angeordneten -Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab-


