Ausgabe 
18.4.1921
 
Einzelbild herunterladen

AmtZverlüMgungrblatt

für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Ureisamt Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 55 18. Avril 1921

ZnhaltI-Ueberficht: Kreisvermessungsämter. - Lehrgeld der Hebammenschülerinnen und Wochenpflegcschülerinnen. - Erhebung der Beiträge der Diehbssitzer zur Entschädigung für Viehverluste. - Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer von 1870,71. - Besteuerung des reichssteuerfreien Einkommens. - Straßensperre. - Wahl der Versicherungsvertreter. - Erhebung der Kurtaxe zu Bad-Nauheim. - Viehseuchen.

Verordnung

die Kreisvermessungsämter beiressend. Vom 23. März 1921.

§ 1.

Tie Vorschrift der Bekanntmachung vom 19. Julr 1902, dre Einführung des Instituts der Kreisgeonieter und die Territvrial- organisation der K'rcisticrmessungsämter betreffend, wonach die Kreisvermessungsämter den K r e i s ä m t e r n b e i - gegeben werden, wird hiermit aufgehoben.

§ 2.

Tie Kreisvermessungsämter werden. wie die Katastermessungs- dieuststellen der alleinigen Zuständigkeit des Katasteramts unterstellt.

Letzteres wird die BezeichnungLandesvermcssungsamt" führen und wie seither dein Ministerium der Finanzen unterstehen.

§ 3. 1

Diese Verordnung tritt am 1. April 1921 in Kraft.

Mit ihrer Ausführung wird das Ministerium, der Finanzen beauftragt.

Da r m st a d t, den 23. März. 1921.

.hessisches Gesamtministerium.

Ulrich. Henri ch. Dr. Fulda. I. B.: o r b a ch e r.

Bekanntmachung

die Beiträge der Hebammenschülerinnen und Wochenpflege- Schülerinnen in der Universitäts-Frauenklinik Gießen und in der Hebammen-Lehranstalt Mainz betrefsend.

Vom 6. April 1921.

Wir haben mit Wirkung vom 1. April 1921 an das Lehrgeld m der Universitäts-Frauenklinik in Gießen und rn der heb- ammen-Lehranstalt Mainz erhöht. Es beträgt:

a) sttr heb a m m enschülerrn ne n (Lehrdauer 9 Monate)

1. für' Schülerinnen mit Verpflegung 3 Klalse 7 Mk. täglich, 2 für Schülerinnen, die aus eigene Kosten lernen, 2200 Mk., 3 für Schülerinnen, die nicht im allgemeinen Schlapaal ,chla- sen 2500 Mk., , .....

4. für Privathebammenschülerinnen, tue nicht ,?« Wüfche Staatsangehörig leit besitzen, 300 Mk. mehr, alio 2o00 und 2800 Mk. . ' nz n

Wenn die Schülerinnen außerhalb der Anstalt wohnen, er­mäßigen sich die Sätze um 50 Mk. monatlich. , ..

Tie Kosten für Lehrbuch und Drenstanwerlung imd von der Schülerin zu ersetzen. . ,n , , K . .

d) berW o chen pfleg es chuleri it n e »(Lehrdauer 5 Monate).

1. für Schülerinnen mit Verpflegung 3 Klaße c> Mk. täglich, 2 für Schülerinnen mit Verpflegung 2. Klalse 10 Mk. täglich, 3. für Schülerinnen mit Verpflegung 2. Klalse 7,50 Mk. täglich, wenn diese Schülerinnen außerhalb der Auilalt'- zii lvohnen genötigt sind.

Darmstadt, den 6. April 1921.

Landesamt für das Bildungswesen. Dr. Strecker.

Ministerium des Innern. I. V.: Dr. Balser.

Bekanntmachung.

B e t r.: Ten Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Vieh- besitzer zur Entschädigung für Viehverluste im Ri. 1920.

Aus Grund der Artikel 10 bis 13 des Aussührungsgesctzes zäm Reichsvtehsencheugesetz und der Artikel 6.und 7 des,Gesetzes über die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenev iiind- vieh vom 29. April 1912 hat das Hess. Ministerium des Innern durch Versügung vom 4. April 1921 Nr. M. d. J. ll. 2708 in Ausführung des § 16 Absatz 1 bis 4 ber xlustuhruitgs- anweisung zu beiden Gesetzen vom- 30. Aprrl 1912 das Nach­stehende bestimmt: ' . , .. f

1. Für Rindvieh ist zur Teckung der Ausgaben nach Artikel 10 des Ausführungsgesetzes vom 29. April 191.2 für das abgelaufcne Rechnungsjahr 19 2 0 ein, Beitrag von 3 Mk. für 1 Tier mit eingetretenem Zahnwechsel und von. 1 Mk. für 1 Trer ohne Zahn- Wechsel zu erheben. . ,

2. Für Pferde ist ein Beitrag von 15 Pfennig jur,ede angc- fan gelten 1000 Mk. des Wertes (Artikel 12, Absatz 1) zu erheben.

3. Tie Hebgebuhr für die Vereinnahmung und Ablieferung der Beiträge wird auf 4 vom Hundert festgesetzt.

Außerdem erhalten die Erheber nach § 16 Absatz 3 der Aus­führungsanweisung für die bei der Erhebung der Beitrage vorge­

nommeile slkeuaufnahme der Viehbestände ti vom Hundert der ver­einnahmten Beiträge.

Gießen, den'13. April 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. U f in gier.

Betr.: Tie Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteil­nehmer von 1870/71.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ersuchen, uns bis zum 15. Mai ds. I s. die Namen derwulgeu Kriegsteilnehmer von 1870/71 (und früher) mitzuteilen dw einer Unterstützung dringend bedürftig sind.

Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten.

Gießen, den 14. April 1921.

Kreisamt Gießen.

_________ __________________Dr. II s i n g e r.

Petr.: Besteuerung des reichssleuerfreieu Einkommens durch die Gemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Ter Reichsmiuister der Finanzen hat zugesagt, daß für daS Steuerjahr 1921 die Frist des § 31 des Landessteuergesetzes int Wege der Uebergangsbestimmung über deu 31. März 1921 hinaus verlängert,werden soll. Mit Rücksicht hierauf und auf die zwischen zeitlich erfolgte Aeuderung des Einkommenstieuergesetzes empfiehlt es sich, mit der Beschlußfassung über die Besteuerung der reichs steuerfreien Einkommensteile durch die Gemeinden für Rj. 1921 zurückzuhalten.

G ießen, den 13. April 1921.

Kreisamt Gießen.

____________________Dr. U finger.____________________

Bekanntmachung.

B etr.: Sperrung der Kreisstraße TaubringenAlten-Buseck.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreis­straßeD a u b r i n g e n Alten - Buse ck" von KM. 5 + 000 bis .6 + 350 vom 19. ds. Akts, ab bis auf weiteres für jeden Fuhr- und Automobilverkehr gesperrt.

Ter Verkehr ist. während dieser Zeit über Wieseck zu leiten.

G i e ß e n, den 15. April 1921.

Kreisamt Gießen.

___________Dr. Using>er.____________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Ver- sicherungsäinter.

Tie Wahl der Versicherungsvertreter als .Beisitzer des Kreisamts (Versicherungsamts) Gießen soll in nächster Zeit stattsinden. Es find je 6 Vertreter der Arbeitgeber und der Ver­sicherten zu wählen. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen, die im Bezirke des genannten Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. Es sind dieD folgende Kranken­kassen :

1. Allg. Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen,

2. Landkrankenkasse des Landkreises Gießen,

3 Bctriebskrankenkasse der Firma Rinn & Cloos in Heuchel­heim ;

4. Betriebskrankenkasse für die Main-Weser-Hütte in Lollar,

5. Betriebskranken'kasse der Firma Scheidhauer & Gießing in Mainzlar,

6. Staat!. Betriebskrankeukäfse für Hessen in Darmstadt.

Ferner nehmen an der Wahl teil die Vorstandsmitglieder der Kuappschaftlichen Krankenkassen.und Ersatzkassen, soweit sie im Bezirke des genannten Versicherungsamtes mindestens 50 Mit­glieder haben! die Ersatzkassen und die außerhalb des erwähnten Bezirkes seßhaften Kassen, außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem unterzeichneten Wählleiter binnen 1 Woche nach Erscheinen dieser Bekanntmachung anmclden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirk nachweisen, wozu sie hiermit ausgefordert werden. Bei der Anmeldung ist Name und Wohnort der Wahlberechtigten (Vorstandsmitglieder, Geschästs- leiter) airzugeben.

Jede Kasse erhält für jedes anrcchnungsfähige Mitglied eine Stimme.