Ausgabe 
18.1.1921
 
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Bekanntmachung

Betr.: Maul» mid Klauenseuche. '

Bezüglich des seuchenfreien Gebietes gilt, daß

1. der Verkehr mit Zucht- und Schlachttieren innerhalb des freien Gebietes, sowie die Ausfuhr aus freiem Gebiet in das Beobachtungsgebiet veterruärärztlichen Beschränkungen nicht unterliegt. Cs ist ein'Ursprungszeugnis beizubringen,

2. die Ausfuhr von Zuchtvieh aus freiem Gebiet in das Sperrgebiet verboten ist,

3. die Ausfuhr von Selchachtvieh aus freiem Gebiet in das Sperrgebiet kreisamtlickter Genehmigung bedarf,

4. die Einfuhr von Zuchtvieh aus Beobachtungs- und nicht hessischen Gebieten in freies Gebiet nach wie vor den iseuchen- , gesetzlichen Bestimmungen unterliegt (kreisamtliche Erlaub­nis, a m t s tierärztliche Untersuchung, 5tägige Quarantäne),

5. die Einfuhr von Schlachtvieh aus Beobachtungsgebiet in freies Gebiet krcisamtlicher Genehmigung und tierärztlicher Untersuchung bedarf,

6. die E i n f u h r von Zucht- und Schlachtvieh aus Sperr­gebieten in freies Gebiet verboten ist.

Gießen, den 16. Januar 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.

Bekanntmachung

B e t r.: Maul- und Klauenseuche.

In Trais-Horloff und Steinheim ist die Seuche erloschen. Tie Gemarkungen Trais-Horloff und Steinheim werden aus den Sperrgebieten ausgeschieden und den Beobachtungsgebieteir angegliedert.

Gießen, den 15. Januar 1921.

Kreis amt Gießen. I. V.: Weicker. >

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.

In dem Gehöfte An der Hardt Nr. 12 ist die Seuche erloschen. Tie für dieses Gehöft ungeordneten Sperrmaßregeln sind ausgehoben.

Gießen, den 13. Jaimar 1921.

Polizeiamt Gießen. Lautes ch läge r.

Ticnstnachrichten des Lrreisamtcs.

Otto P fannk mich en zu Lich wurde zum Nachtwächter, Karl Hartmann dortselbst zum Hilssuachtwächter für die 6ie- meinde Lich bestellt und vom Kreisamt verpflichtet.

Dem Ortsvorstand zu Viebeslieim hat das Ministerium des Innern die Erlaubnis erteilt, eine Verlosung von Zuchtvieh und landwirtschaftlichen Geräten zu veranstalten. Cs dürfen bis zu 10 000 Lose zu 5 Mark das Stück ausgegeben werden. Der!Ver- trieb der Lose ist in Hessen gestattet. Ziehungstermin 1. März 1921.

Bekanutmachung.

Wir bringen in Erinnerung, daß das Ausklopfen, Aus- schütteln, Abkchren von Bett>verk, Teppichen, Kl.idungsstücken, Staubtüchern und ähnlichen Gegenständen nach Straßen und öffent­lichen Plätzen hin gemäß § 366 Ziffer 8 Reichsstrasgesctzbuches und Artikel 292 Polizeistrafgesctzes unstatthaft und mit Strafe be­droht ist. Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß Ibas Klopfen von Teppichen, Bettwerk, Möbeln und dergleichen, sowie ähnliche mit Geräusch und Staubentwicklung verbun^ne Verrichtungen regelmäßig ruir werktags in den Vormittagsstunden zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommcn werden sollten.

Gießen, den 13. Januar 1921.

Polizeiamt Gießen. Lanteschläger.

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