Ausgabe 
18.1.1921
 
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Amtsverlimdigimgsblatt

für die provinziaidireitiv» Gberheßen und für da; Kreisamt Eietze».

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<> 18. Mannar _____

3nbaUs=Ucberfidit" Außerordentliche Beihilfen für Empfänger von Renten.-Anssührungsanweisung des Reichssinanzministernims.-Ausübung des Hufoechl'ags. - Bekanntmachung des Gefamtministeriums.- Viehseuchen. - Dienstnachrichten.-Bekanntmachung des Polizcmmts.

Gesetz

über eine außerordentliche Beihilfe für Empfänger von- Renten aus der Jnvalidenversichecmtg. Vcm 2o. Dezember 1920.

Ter Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit veriüudet wi.d:

. § 1. Enrpfänger von Renten, denen auf Grund des Gesetzes über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in Er Ju- validenvers/ckerung vom 2 0. Mal 19 2 0 (Reichs-Gesetzblatt S. 1091) eine Zulage gewährt wird, erhalten vomZ. .Januar 1921 ab bis auf weiteres erne Beihilfe. -

Die Beihilfe fleht nicht zu Personeu, die aus Grund Des Reichsversorgnngsgesetzes vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 989) oder anderen Militärversorgnngsgesetze eine Versorgung erhalten. . .

§ 2. Die Beihilfe beträgt für Empfänger emer Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente monatlich vierzig Mark, für Empfänger einer Wa.senrente monatlich zwanzig Mark.

§ 3. Die Beihilfe wird monatlich im voraus gezahlt. Sie wird im vollen Betrage gezahlt, auch wenil der Empfänger (nur einen Bruchteil der Rente erhält.

Die Be.hilfe wird nicht länger als drei Monate trückwarts, jedoch nicht für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1921 liege», ge­währt. V >

§ 4. Die Beihilfe wird durch die Post ausgezahlt.

Die oberste Postbehörde bestimmt das Nähere.

Leistet eine Sonderanstalt ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Post, so hat sic auch die Beihilfe jauszuzahlen.

!f 5. Zur Deckung der Aufweudungen für die Beihilfe lwcr- den "die Beiträge zur Invalidenversicherung (§ 1392 der Reich s- versi chernngsordnung) in der Fassung des Artikels II des Ge­setzes 'über Abänderung der Leistungen nnd der Beiträge an L er Invalidenversicherung vom 20. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1091) zum doppelten Geldwert berechnet.

Die Vorschriften der Reichsversichcrungsorduung über die Ent­richtung der Beiträge durch die Arbeitgeber (§§ 1426 ff.) finden entsprechende Anwendung.

Zusatzmarken (§ 1412 der Reichsversicherungsordnung) ivcr- den, >vie bisher, zum Nennwert verkauft.

§ 6. Bei Erstattung und Umtausch von Beiträgen wird ledig­lich der einfache Geldivert zugrunde gelegt.

§ 7 Bis zum Eingang der erhöhten Beiträge leistet das Reich Vorschüsse für die Zahlung der Beihilfe. Tie Vorschüsse iverden aus den eingegangenen Beiträgen erltattet.

§ 8. Binnen 15 Tagen nach, Ablauf jedes Monats teilen die obersten Poflbchörden den Versicherungsträgern kür den vor- angegangenen Monat mit, welche Einnahmen aus der Erhöhung der Beitrüge erzielt, nnd welche Aufwendungen für tue Beihilfen gemacht sind.

§ 9. Die Vorschrift des § 5 tritt mit Wirkung vom '20. De­zember 1920, die übrigen Vorschriften treten mit dem 1. 'Januar 1921 in Kraft.

Berlin, den 26. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Für den Reichsarbeitsminifler. Ebert. Ko ch.

Sechste AuSiiil>ri!iig-Nlnlöeisii»g des ReichsfinanzmmifleriuMs, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme!oon Urkunden und Wertpapieren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zn Artikel (298 des Friedensvertrages.

Aus Grund der §§ 1, 2, 5, 6 der «vom 'Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi­nanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des § 10 lAbs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages (R ichsanz.iger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vcm 12. Mai 1920, von 14. Qinti 1920, vom 28 September 1920 und vom 12. Oktober'1920 (Reichsanzeiger Nr. 102, 130, 222 und 233) folgendes bestimmt:

1. Die Beschlagnahme der am 31. Dezember 1920 fälligen Zinsscheine der

3l/2o«) Anleihe der Anss'g-Teplitzer Cisenbahngescllschast v. 1896, 3'/2o/o Aule, he der Amstg Tep.itzer Ei,enbahnge»llschaft v. 1905, 4 o/o Anleiye der Au^ig-Tep.itzer Li,eubahngejrllichaft v. 1909 wird aufgehoben.

2. Die Beschlagnahme der am 2. Januar:1921'falügen Zms- scheine der.

5°/o Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken von 1912 wird aufgehoben.

Berlin, den 29. Dezember 1920. , ' . '

Reichsfinanzminiflerium, Stelle für auswärtige Wertpapiere.

I)r. Lippert.

Bckauntmachttng

betreffend Abänderung der Verordnung vom 20. März 1905 (Reg.ernngsbl. S. 127), die Ausführung des Gesetzes über ldie Ausübung des Husbcschlags vom 13. Juni 1885 (Regiernngsbl.

S. 121) betreffend. Vom 5. Januar 1921.

In der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über ibtc Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 betreffend, vom 20. März 1905 werden folgende Acndeumgen vorgenommen:

1. Dem § 4 wird als Absatz 3 angefügtt ;

Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Alark und ist au dieBezirks- kassen Darmstadt. Gießen oder Mainz einzuzahlen. Tic Quit­tung darüber hat der zn Prüfende vor Beginn »rer Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben. Ten In­habern der Schmieden, in denen die praktische Prüfung stabgehal- ten ivirb, ist von den Prüflingen außerdem Ersatz !für die Aus­lagen für Kohlen, Eisen usw. zu leisten, lieber /die Höhe dieser Forderungen entscheidet in Streitfällen der Vorsitzende der Prü­fungskommission.

2 § 7 erhält folgende Fassung: , __

Diejenigen Hufschmiede, die in anderen Ländern des Denk- scheu Reiches nach der daselbst bestehende» Landesgesetzgebung oder bei einer Lehrschmiede der Reichswehr die Prüfung 'rm Huf­beschlag bestanden haben, sind berechtigt, das Hufbeschlaggewerbe im Vollsstaat Hessen ohne besondere weitere Prüfling-auszuüben.

3. § 8 erhält folgende Fassung:

Nicht beamtete Mitglieder der Prüfungskommission erhalten 20 Mark Tagegeld und Ersatz der baren Auslagen für die Reise.

Für beamtete Mitglieder der Prüfungskommissioneii, gelten die bestehenden Bestimmungen über Tagegelder nnd Reisekosten.

4. Als § 9 wird angefügt:

Für den Besuch der vom Staat in Ausführung des 'Artikels 2 des Gesetzes, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, vom 13. Juni 1885 in Darmstadt, Gießen nnd Mainz ,eingerichteten AusbilduugSkurse ist eine Gebühr von 25 Mark zu entrichten, die spätestens vier Wachsen nach Beginn des Kursus an Die Ve- zirkskassen Darmstadt, Gießeir oder Mainz cinzuzahlen ist. Tie Quittung hierüber ist von dem Schüler denr Leiter des 'Kursus vorzulegen.

Darmstadt, den 5. Januar 1921.

Ministerium des Innern. Dr. Fulda.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir geben Ihnen nachstehend Kenntnis von einer Bekannt­machung dcS Gesamtministenums an alle unterstellten Behördeir vom 17. Dezember 1920. Sie lautet:

Die Kommission für die Ausführung des Besoldungsgesetzes hat in ihrer Sitzung vom 7. Oktober 1920 beschlossen, Abschätzun­gen des Wertes sämtlicher Wohnungen in staatseigenen oder vom Staate gemieteten oder gemeindeeigenen G bänden nach einheitlichen Grundsätzen vornehmen zu lassen. Auf Grund die­ser Abschätzungen soll die Entschädigung für die Wohnnngen inen festgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sämtlich: Be­amten darauf hinzuweisen, daß sich Anträge nach Art. 25, <Abs. II des Besoldungsgesetzes erübrigen, daß. es den Beamten jedoch unbenommen ist, schon jetzt bei den Hochbauämtern für tue Bollsschullehrer kommen die oberen Baubeamten bei den Kreis- verwaltnngen in Betracht, die mit dec erneuten Abschätzung der Wohnungen demnächst beauftragt werden, Material über die besondere Beschaffenheit ihrer Wohnung einznr scheu,. das von diese» zu sam nein ist und als geeignete Unterlage 'bei der Fest­setzung des Wertes der Wohnung dienen kann.

Sie wollen die Lehrkräfte hiernach bedeuten.

Gießen, den 15. Januar 1921.

Kreisschulkommisflon Gießen. I. V.: Hemmerde..