Ausgabe 
17.11.1921
 
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erfolgt auf uitlere Anweisung in allen Fällen durch die Altge- meine Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen in Gießest (Kaiser- allee 3) oder deren örtliche Zahlstelle.

Giehen, den 8. Aovember 1921.

Kreis amt Giehen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. H e h.

Ve t r.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des.Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen. Die Antragsteller aus Wochenhilfe und Familienhilfe sind an die für die Versicherten zuständigen Krankenkassen zu verweise,!

Die Anträge aufWvchenfürsorge wollen Sie auf vorge­drucktem Formular, das von uns bezogen werden kann, entgegen« nehmen und uns unter eingehender Schilderung der Familien- Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusenden. Es haben selbstverständlich nur solche Anträge Aussicht auf Erfolg, bei denen die oben unterC. Wochenfürsorge" erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Es wird daher empfohlen, sich in jedem Falle ein­wandfrei davon zu überzeugen, daß die Wöchnerin und deren Ehemann keiner Krankenkasse angehören. Nachweise über das Einkommen sind in Form von Steuerzetteln oder sonstigen zwei­felsfreien Unterlagen (Bescheinigungen, Steuerbescheiden des Finanzamtes) dem Anträge beizufügen.

Giehen, den 8. November 1921.

Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Heß.""

Betr.: Landarbeiterwohnungen. -

Alt de« Oberbürgermeister zu Gichen uud die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Anregung des Landesamles für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen-Aassau und Waldeck soll festgestellt werden, in­wieweit in den einzelnen Kreisbezirken Landarbeikerwohnungen, die herkömmlich als Deputat- oder Werktpohnungen anzusehen sind, von ausländischen Arbeitern benutzt werden. Im Zusammen­arbeiten mit den Landesarbeitsämtern soll darauf hingewirkt werden, dah diese Wohnungen möglichst für deutsche Arbeiter freigemacht werden.

In Hessen sollen zur Zeit noch etwa 721 ausländische Land­arbeiter beschäftigt sein, deren Ersatz durch deutsche Arbeiter infolge der bestehenden Wohnungsverhältnisse zum Teil erheb­lich erschwert ist.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, alsbald die erforderlichen Erhebungen anzustellen und das Ergebnis bis zum 1. Dezember ds. Hs. zu berichten. < f ,

Fehlanzeige ist erforderlich.

Giehen, den 9. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Heh.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Gesetzes über die Regelung des Ver­kehrs mit Getreide für die Ernte 1921.

2luf Grund des § 1 unserer Bekanntmachung vom 15. Huli ds. Hs. über obigen Betreff (Amtsverkündigungsblatt Ar. 103) ist das zweite Viertel der Umlage bis spätestens 30. Aovember ds, Hs. zur Ablieferung zu bringen.

Erzeuger, die mit dem zweiten Umlage-Viertel noch im Rückstand sind, werden um sofortige Lieferung ersucht, andernfalls sie für nicht rechtzeitig abgeliefertes Getreide gemäh § 7 der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 4. Huli 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 98) den Gemeinden Ersatz nach Mahgabe der §§ 1719, 23 des Reichsgesehes zu leisten haben.

Giehen, den 14. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Drau n.

Betr.: Wie oben. ;

Der Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Giehen, den 14. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Brau n.

Betr.: Auswanderung von Landwirten aus Polen nach Deutsch­land.

An Has Polizciamt Gicht« und die Bürgermeistereien der Landgemeindeil des Kreises.

Sie wollen alsbald anher berichten, ob und welche Land­wirte aus Polen in Ihre Gemeinde abgewandert sind.

Fehlbericht ist erforderlich.

Auch bezüglich der künftig aus Polen zuwandernden Land­wirte wollen Sie Bericht erstatten.

Giehen, den 9. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Verlängerung der Wasferleitung in Ober-Bessingen.

Wegen Vornahme von Was s er leit ungsar beiten wird die Kreis st rahe v v n.O b e r - B e s s i n g e n bis zur Straße M ün st er A ie der - Be s s in g en vom 17. bis einschließlich den 19. Aovember für den Verkehr gesperrt.

Giehen, den 15. Aovember 1921.

__Kreisamt Giehen. 2. D.: Weicker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Abwehr der Maul-And Klauenseuche.

Auf Grund des Aekchsviehscuchengesetzes vom 26. Huni 1909, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. De­zember 1911 des hessischen Ausführungsgesehes zum Reichsvieh- seuchengesetz vom 29. April 1912 und der hessischen Anweisung vom 30. April 1912 wird folgendes bestimmt:

1. Alle Kiauenviehkransporte, die aus nichthessischem Gebiet mit der Eisenbahn in den Kreis eingeführt werden, dürfen nicht eher ausgeladen werde-i, bis sie durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit unter* sucht worden sind.

In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und ihre Einstellung vor der Untersuchung vom Kreisveterinärarzt gestattet werden, ihr Fortbringen in andere Gehöfte, als in das der Ein­führenden, namentlich ihre Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist jedoch bis zur Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt verboten.

2. Das Einladen und Umladen von Klauenviehtransporten, die aus nichthessischem Gebiet eingeführt wurden, ist auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nach vorgängiger Unter­suchung der Tiere durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt gestattet.

3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Entladens, sowie des Umladens oder Einladens von Klauenviehtransporten ist dem beamteten oder dem besonders ermächtigten Tierarzt zu erstatten.

Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl die Besitzer, Sinführer oder Begleiter der Tiere, als auch die Bahnhofsvorstände.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach den §§ 74 ff. dcs Reichsviehseuchengesetzes bestraft.

Gießen, den 30. August 1921.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Hemm erde.

Betr.: Wie oben.

An das Polizciamt Gichni, die Gendarmerikstationen des Kreises und die Bürgermeistereien der Landgenieinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung bezieht sich selbstverständlich auch auf von außerhalb Hessens eingeführtes Schlachtvieh. Sie ist durch die Bürgermeistereien erneut ortsüblich bekannt­zumachen.

Das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises weisen wir hiermit an, jeden Monat mindestens einmal die Empfangsbücher auf den Eisenbahn­stationen einzusehen und alle aus diesen Büchern ersicht­lichen Verstöße gegen die oben angezogene Verfügung unnachsicht­lich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 11. Aovember 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekatlutmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: die Aegulierung der Lumda.

In der Zeit vom 13. bis einschließlich 27. Aovember 1921 liegt auf der Bürgermeisterei Lumda

das Projekt nebst Kosteiianschlag Über die Regulierung der

Lumda sowie Kommissionsbeschluh Ziffer 1 vom 8. 8. 21 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Dienstag, den 2 9. Aovember 19 21, vormittags von 9,30 bis 10,30 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Ansügen einlade, daß -die Nichterscheinenden mit Ein­wendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 2. Aovember 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

______________3. D.: UeSet, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Hattenrod: hier: Auflösung der Vollzugskommission.

Durch Entschließung Hessischen Landesernährnngsamtes, Qlb» Leitung für Landwirtschaft, ist die Vollzugskommission der Feld­bereinigungsgesellschaft Hattenrod auf Grund von Artikel 14, Ziffer 14 und Artikel 54 des Feldbereinigungsgefehes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 aufgelöst.

Friedberg, den 8. Aovember 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. Hann, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, (Biegen.