Ausgabe 
17.11.1921
 
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AmtZveMMgungsblatt

für die Provinzialdireition Gberheffen und für das Kreisamt Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

161__________________ 17. November 1921

Jnhalts-»Aeberstcht: Besetzung der Stelle eines Staatskassiers bei der Landeswaisenkasse. Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- personen tn den Landgemeinden. Wochenhilfe, Familienwochenhilfe und Wochenfürsorge. Landarbeiterwohnungen. Regelung des Verkehrs mit (Betreibe. Auswanderung von Landwirten aus Polen nach Deutschland. Straßensperre. - Abwehr der Maul- und Klauenseuche. * Feldbereinigungen Lumda und Hattenrod.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Besetzung der Stelle eines Staatskassiers bei der Landeswaisenkasse.

An Stelle des zum Ministerialamlmann ernannten Rech­nungsrats Schneider ist Kreis-Obersekretär Hofmann von Bensheim mit Wirkung vom 1. November ds. Js. an zum Staatskassier für die Landeswaisenkasse bei der Provinzial-Direk- tion Starkenburg ernannt worden.

Das Bureau befindet sich im Kreisamtsgebäude, Neckarstraste Ar. 3, zu Darmstadt, im 2. Obergeschoß. ,

Darmstadt, den 7. November 1921.

Provinzial-Direktion der Provinz Starkenburg. Fey.

Detr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsporstands- personen in den Landgemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 7 vom 28. Oktober 1921 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Dorlage der Tagegelderverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäfte, die nach dem 1. August ds. Js. vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nach­tragsverzeichnissen besorgt sein.

Giehen, den 10. November 1921.

Kreisamt Giehen.

Dr. Asinger.

Zu Nr. M. d. I. 30 570. Darmstadt, den 28. Oktober 1921. Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands­personen in den Landgemeinden.

Das Ministerium des Innern nu die Kreisämter.

Nachdem der Teuerungszuschlag zu den Tagegeldern der Staatsbeamten durch Derordnung des Gesamtministeriums vom 14. Oktober 1921 erhöht worden ist, bestimmen wir hiermit das Folgende:

I. Die Bestimmungen unter Ziffer 4 des Amtsblattes Nr. 1 von 1920 werden durch die folgende Borschrift ersetzt:

Zur Anpassung der Beträge unter Ziffer 2 und 3 an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist ein veränderlicher Teuerungszuschlag in dem gleichen Verhältnis zu gewähren, wie er jeweils zu den Tagegeldern und Aebrrnach- tungsgebühren der Staatsbeamten gegeben wird."

II. Diese Aenderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1921 ab in Kraft.

HI. Nach den vorstehenden Bestimmungen und der erwähnten Derordnung vom 14. Oktober 1921 beträgt der Teuerungszuschlag zu den Tagegeldern der Ortsvorstandspersonen vom 1. August 1921 ab:

bei einem halbtägigen Dienst geschäft 7,50 Mk.

bei einem ganztägigen Dienstgeschäst 15, Mk. Tagegelder und Zuschläge zusammen also 12,50 Mk. bzw. 25 Mk. Der Teuerungszuschlag zur Aebernachtungsgebühr stellt sich auf

15 Mk.

Gebühr und Zuschlag zusammen also aus 25 Mk.

Etwaige spätere Aenderungen, die in den Teuerungszu­schlägen zu den Tagegeldern der Staatsbeamten eintreten und die ohne weiteres nach den Bestimmungen dieses Amtsblattes auch für die Tagegelder der Ortsvorstandspersonen gelten, sind den Bürgermeistereien jeweils bekanntzugeben.

I. D.: Matthias.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Gesetzes über Wochenhilfe, Familien­wochenhilfe und Wvchenfürsorge.

Nach dem Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom 29. Juli 1921 (Reichsgesehblatt 1921, Seite 1189) ist mit Wirkung vom 6. August 1921 ab bestimmt worden:

A. Wvchenhilfe (§ 195a RDO.).

Weibliche Versicherte, die im letzten Jahre vor der Nieder­kunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichs­

versicherung oder bei einer knappschastlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe

1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei Schwangerschastsbeschwerden erforderlich wird.

Diese Vorschrift tritt jedoch erst in Kraft, sobald der Reichsarbeitsminister den Zeitpunkt bestimmt hat. Bis dahin erhalten die zum Bezüge der Wochenhilfe oder Wochenfürsorge berechtigten Personen außerdem eine Bei­hilfe bis zum Betrage von fünfzig Marl für Hebammen­dienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger­schaftsbeschwerden erforderlich, werden.

2. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von einhundert Mark;

3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch min­destens vierundeinehalbe Mark täglich, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder­kunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten Vier- Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig:

4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens ein- undeinehalbe Mark täglich, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.

Neben dem Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen.

Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochen­hilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpslichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Anterstützungsbercchtigung, so werden die noch verbleiben­den Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum fahungsmästigen Ende der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

B. Familienwochenhilfe (§ 205 a RDO.).

Wvchenhilfe erhalten auch die Ehefrauen, sowie solche Töchter, Stief- oder Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn «*.

1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. ihnen ein Anspruch aus Wvchenhilfe (§ 195 a) nicht zu­steht, und

3. die Versicherten im letzten Jahre vor der Niederkunft min­destens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsver­sicherung oder bei einer knappschastlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind.

Als Wochenhilse werden die oben unter A. Wochenhilfe be­zeichneten Leistungen gewährt; Labei beträgt das Wochengeld drei Mark und Las Slillgeld einundeinehalbe Mark täglich.

Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft innerhalb neun Monaten nach dem Lode des Ver­sicherten erfolgt.

Wechseln die Versicherten während der Leistung oer Wochen­hilfe die Kassenzugehörigkeil, so bleibt die erstverpslichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.

Antrag auf Wvchenhilfe oder Familienwochenhilfe ist unter Vorlage des Geburtsscheins des Neugeborenen und einer Siill- bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse oder bei der örtlichen Zahlstelle der Krankenkasse, der die Versicherten ange­hören, zu stellen.

C. Wvchenfürsorge.

Eine minderbemittelte Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und für die nach den vorstehenden Vorschriften kein Anspruch auf Wochenhilfe besteht, e-hält aus Mitteln des Reichs eine Wochenfürsorge.

Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dast eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minder­bemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes Gesamteinkommen oder, sofern sie alleinsteht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre ode»' Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von zehntausend Mark nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich ;ür jedes vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren um -ünfhundert-Mark

Als Wochenfürsorge werden die für Wochenhilse bezeichneten Leistungen gewährt. Dabei beträgt das Wochengeld drei Marck und das Stillgeld einundeinehalbe Mark täglich.

Antrag auf Wvchenfürsorge ist bei der für den Wohnow zuständigen Bürgermeisterei zu stellen. Auszahlung der Fürsorge