Ausgabe 
17.10.1921
 
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Bekanntmachung.

'Seit.: Feldbereinigung Heuchelheim: hier: die Arbeiten des Hi. Abschnitts.

Sn der Zeit vom 29. Oktober bis einschließlich 11. November 1921 liegen auf dem Gemeindehaus zu Heuchelheim die Arbeiten des Hi. Abschnitts zur Einsicht der beteiligten offen.

Es sind dies:

11 Hauptkarten, aus welchen auch die Bonitätserhöhungen sowie die Bewertung der Zuschnitte aus Nachbargemarkun- gen zu ersehen sind:

6 Bünde Gütergeschvsse I;

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse:

1 Band Zuteilungsverzeichnis;

1 Heft Obstbaumabschähungen;

1 Heft Obstbaumgeschvsse:

Abschrift des Beschlusses vom 7. Juni 1921 über Zuschlags- Werte:

Protokoll über Aenderungen des Weg- und 'Grabennetzes infolge. Zuteilung:

das Verzeichnis der drainierten Grundstücke mit Angabe der entstandenen Kosten;

das Verzeichnis der Zuschläge für erhaltene Hofreite­zuschnitte.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Samstag den 12. November 19 21 vormittags 910 -Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Steile Montag den 7. November 1921 und, soweit er­forderlich, die folgenden Tage statt.

Zusammenkunft dazu am 7. November 1921, vormittags 8 Ahr, beim Gemeindehaus.

Friedberg, den 10. Oktober 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t tspahn, Regierungsrat.

BekarmLmachmtg.

B e t r.: Den Wochenmarktverkehr in der Stad! Gießen.

Nach § 14 a der Wochenmarktordnung ist während der M a r k t z e i t e n (von 8 Ahr vor m ittags bis 2 A h r n a ch m i t t a g s) j e d e r D e r k e h r v v n Fuhrwerken so­weit sie nicht Gegenstände des Wochenmarktes an- oder abfahrcn, und von Reit ern.au s dem Kanzleiberg, Brand- Platz und der M a r k t l a u b e n st r a ß e verboten. Anter dieses Verbot fallen nicht notwendige Fuhren der Anlieger.

Vielfach wird dieses Verbot, ebenso wie die Vorschrift des § 9 der Wochenmarktvrdnung, wonach das Mitbringen und Amher laufen von Hunden während der Marktzeit verboten ist, nicht beachtet.

Wir weisen daher erneut auf diese Verbote hin mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden.

Gießen, den 14. Oktober 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Briihi'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.