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für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Rreisamt Gietzen.
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Ar. 146 , 17. Oktober 8 Ü9Ü
™ : ^"bführung der Reichsverordnung über Maßnahmen zur Sicherung^ der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach
Aufhebung der Zwangswirtschaft. — Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pslegeanstalten. — Gesetz über^jdie^ anderweite Festsetzung der Leistungen und der Beitrage in der Invalidenversicherung. - Straßensperre. — Viehmarkt in Brünberg. — Dienstnachrichten. — Feldbe- reinigung Heuchelheim. - Wochenmarktverkehr.
Bekanntmachung betreffend die Ausführung der Reichsverordnung über Mahnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Llebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft, vom 19. September 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1675). Dom 1. Oktober 1921
Auf Grund des 8 9 Abs.2 der Reichsverordnung über Mah- nahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Liebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1675) wird für Schlachtvieh auch die Preisbestimmung nach Schlachtgewicht zugelassen, sofern die Feststellung des Schlachtgewichts auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich auf Schätzungen beruht.
Auf die Derordnung, betreffend das amtliche Verwiegen der Schlachttiere, vom 5. Dezember 1908 (Aeg.-Bl. S. 351) wird hingewiesen. ; ■; l
Darmstadt, den 8. Oktober 1921.
Hessisches Lanöes-Ernährungsamt. Ll e b e l.
Bekanntmachnng
die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betreffend. Dom 7. Oktober 1921.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie in der Heilstätte für Aervenkranke in Giehen zu erhebenden Pflegegelder mit Wirkung vom 1. November 1921 an wie folgt festgesetzt worden sind:
I. 3n der er ft en Klasse:
1. für Hessen . .......... 40—50 Mk. tägl
2. für Mchthessen......... 55-75 Mk. tagt.
II. In der zweiten Klasse:
1. für Hessen........... 20-25 Mk tagt.
2. für Mchthessen . ........ 30—40 Mk. tagt.
III. In der dritten Klasse:
1. für selbstzahlende Hessen.....10—14 Mk. tägl.
2. für hessische Fürsorgeverbände und die Landesversicherungsanstalt Hessen . 15 Mk. tägl.
3. für nichthessische Fürsorgeverbände, für die Krankenkassen und sonstige Landes- Versicherungsanstalten ...... 17 Mk. tägl.
4. für Militärrentenempfänger .... 9 Mk. tägl.
In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pslegegeld in Ansatz kommen.
Für 3ntradenpsleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 8 Mk. täglich festgesetzt.
Wenn Armenverbände Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen an Selbstzahler oder sonstige Fürsorgeverbände haben, wird das Pflegegeld nach den für Selbstzahler oder für sonstige Fürsorgeverbände geltenden Sätzen bestimmt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert wird, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse zu ersetzen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege- anstakten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pslegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Sage des Entweichens an 14 Sage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird.
In der Heilstätte für Nervenkranke in Giehen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.
Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 4. April 1921 (Reg.-Bl. Nr. 6 von 1921) wird vom gleichen Zeitpunkt ab auf
gehoben. ,
D a r m st a d t, den 7. Oktober 1921.
Ministerium des Innern. 3. D.: Hölzinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesetz über die anderweite Festsetzung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung.
Nach dem Gesetz vom 23. Juli 1921 (Reichs-Gesetzblatt 1921, Seite 984 ff.) sind in Abänderung der §§ 1245 und 1392 der Reichsversicherungs-Ordnung die Lohnklassen und die Wochen
beiträge mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab, wie folgt festgesetzt worden: Qjei einem Jahres-
Lohnklasse
arbeitsverdienst
Wochenbeitrag
von
A
bis zu 1000 Mk.
3,50 Mk.
• B
1000 bis 3000 Mk.
4,50 Mk.
C
3000 bis 5000 Mk.
5 50 Mk.
D
5000 bis 7000 Mk.
6,50 Mk.
E
7000 bis 9000 Mk.
7,50 Mk.
F
9000 bis 12000 Alk.
9,— Mk.
G
12000 bis 15000 Mk.
10,50 Mk.
H
mehr als 15000 Mk.
12,— Mk.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt nach dem Erlah des Reichsarbeitsministers vom 13. September 1921 (Reichs-Gesetzblatt 1921, Seite 1265) für die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen als Jahresarbeitsverdienst
bei täglicher Zahlung das Dreihundertfache,
bei wöchentlicher Zahlung das Zweiundfünfzigfache,
bei zehntäglicher Zahlung das Dreihigfache
bei vierzehntäglicher Zahlung das Sechsundzwanzigfache,
bei monatlicher Zahlung das Zwölffache,
bei vierteljährlicher Zahlung das Vierfache
des gezahlten, auf volle Mark abgerundeten Entgelts. Anzurechnen find ferner Gewinnanteile und andere Bezüge, die der Versicherte gewohnheitsmähig erhält, nach dem im vergangenen Kalanderjahre bezogenen Betrage. Für Sachbezüge gilt der nach § 160 Absatz 2 der Reichsverficherungs-Ordnung festgesetzte Werl.
Für unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichsversicherungs- Ordnung) gilt als Iahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des Ortslohnes.
Giehen, den 12. Oktober 1921.
Kreisamt Giehen (Derficherungsamt). 3. D.: Or. Heh.
Betr.: Wie oben. —--
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen lassen.
Wegen Zuteilung zu den einzelnen Lohnstufen wird allen Arbeitgebern empfohlen, die am 1. Oktober 1921 gezahlten Löhne mit den gemeldeten Löhnen zu vergleichen und gegebenenfalls Lohnveränderungsanzeigen den Krankenkassen unverzüglich zu erstatten, wozu die Arbeitgeber auf Grund der §§ 317 und 318 der Reichsverficherungs-Ordnung verpflichtet find.
Giehen, den 12. Oktober 1921.
Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). 3. D.: Or, H e h.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Ausführung von Kanalarbeiten wird die Straße Lich—Rieder-Bessingen vom 18. d. M. ab auf 14 Sage für jeglichen Fährverkehr gesperrt. Llmleitung über Langsdorf.
Gießen, den 14. Oktober 1921.
____________Kreisamt Giehen. 3. D.: Welcker.____________
Bekanntmachnng.
Bet r.: Viehmarkt in ©rünberg.
Mittwoch den 19. Oktober 1921 findet zu Grünberg ein Klauenviehmarkt statt. Zugelassen ist Klauenvieh, das ans dem Kreis Giehen stammt oder die vorgeschriebene Quarantäne überstanden hat.
Ein Llrsprungszeugnis der betreffenden Bürgermeisterei oder das Zeugnis eines beamteten Sierarztes über die abgelaufene Quarantäne muh beim Auftrieb vorgezeigt werden.
Giehen, den 15. Oktober 1921.
___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.____________
Dienstnachrichten des.Meisamtes.
Das Ministerium des 3nnern Hai dem Vorstand des Geflügelzuchtvereins Reichelsheim und LImgebung, Reichelsheim i. O., die Erlaubnis erteilt, eine Verlosung von Nutzgeflügel, Gebrauchs- und Haushaltungsgegenständen zu veranstalten. Es dürfen bis zu 5000 Lose zu 1,20 Mk. das Stück ausgegeben tver- den. Der Vertrieb der Lose ist in der Provinz Starkenburg gestattet. Ziehungstermin: 13. Dezember 1921.
Landwirt Wilhelm Müller zu Obbornhofen wurde als Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Obbornhofen ernannt und verpflichtet.


