AmtZveMildigungMatt
für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 25 18. Februar 1921
Znhallr-Ueberficht: Einreichung der Lohnlisten. - Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen. — Vergütung für .bett Unterricht an der Fortbildungsschule. — Gebühren der Orts- und Polizeidiener. — Kanalisation der Kirchftkaße zu Annerod. — Viehseuchen. - Dienstnach- richten. - Feldbereinigung Hausen. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Einreichung der Lohnlisten nach § 40 des Euikommen-- steuergesetzes. t
Tie nachstehende Verordnung über die Linreichung oon Lohnlisten zum Zwecke der Veranlagung der Einkommensteuer bringen wir zur allgemeinen Kenntnis. '•> -
Gießen, den 16. Februar 1921.
KreiSamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Verordnung
über die Einreichung von Lohnlisten zum Zwecke der Veranlagung der Einkommensteuer.
Auf Grund des 8 40 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März > 1920 (R.G.Bl. S. 359) wird hiermit das folgende ungeordnet:
§1 .
(1) Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt im abgelausenen Kalenderjahr länger als zwei Monate beschäftigt hat, ist verpflichtet, auf öffentliche Aufforderung dem Finanzamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist Namen, Stellung und Wohnung sowie das von ihm herrührende Einkommen üieser Personen mitzuteilen (Lohnliste). In der Lohnliste ist zugleich an- zugebcn, für welchen Zeitraum das Einkommen bezogen wurde.
(2) Tie gleiche Verpflichtung besteht für die Vorstände juristischer Personen und von Vereinen aller Art, sowie für die Vorstände aller Stellen, Behörden und Anstalten des öffentlichen Tienstes hinsichtlich des Berufs- oder Pensionscinkommens ihrer Beamten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen oder llnterhaltsbeiträgen. . .
§2 .
(1)Tie Lohnliste ist unter Benutzung eines vom Finanzamt zu liefernden Vordruckes nach Anleitung des nachstehenden Musters auszufertigen. Tie Landessinanzämter sind ermächtigt, für ihren Bezirk Abweichungen von diesem Muster anzuordnen; sie können insbesondere auch zulassen, daß die Mitteilungen nicht in Form einer Lohnliste, sondern in Form von einzelnen.Lohnzetteln erfolgt.
(2)Tie Lohnliste ist getrennt nach den Wohnorten der Empfänger von Tienst- oder Rnhegehaltsbezügen aufzustcllen und dem für deren Wohnort zuständigen Finanzamt zuzusenden. Ist eine Ge- ineinde in mehrere Steuerbezirke geteilt, so ist die Lohnliste getrennt nach den einzelnen Steuerbezirken aufzustellen.
§3 .
Tie öffentliche Aufforderung nach § 1 Abs. 1 hat in den für die öffentlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen oder auf sonst ortsüblickw Weise zu erfolgen. In der öffentlichen Aufforderung ist die Frist zur Einreichung der Lohnlisten anzugeben; die Frist muß mindestens drei Wochen betragen.
(1) Mit Zustimmung des Landesfinanzamts kann das Finanzamt bestimmen, daß auf die in § 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung hin nur solche Arbeitgeber die Lohnlisten einzureichen haben, welche in deut abgelausenen Kalenderjahr Arbeitnehmer über eine von dem.Finanzamt zu bestimmende Zahl hinaus ständig beschäftigt haben; hat das Finanzamt eine solche Bestimmung getroffen, so sind sonstige Arbeitgeber zur Einreichung der Lohnlisten nur verpflichtet, wenn ihnen eine besondere Aufforderung hierzu vom Finanzamt zugegangen ist:.
(2) Das Finanzamt hat die von ihm nachlAbsatz 1 getvonenen Bestimmungen in der nach § 1 vorgeschriebenen öffentlichen Aufforderung bekanntzümacheil.
Berlin, den 29. Dezember ,1920.
Ter Reichsminister der Finanzen.
____________________In.Vertretung: Zapf.______________, Betr.: Tie Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Daurik die erhöhten Bezüge, die sich infolge der andaueriloeii Festsetzung der Teu-erungszufchläge zu den Kinderzuschlägcu ergeben, angewiesen werden können, sollen uns diejenigen Lehrer, dre Zulagen für Kinder beziehen, binnen 3 Tagen auf Postkarte Namen und Geburtsdatum dieser Kinder mitteilen. , •
Sie wollen den in Betracht kommenden Lehrkräften hiervon umgehend Kenntnis geben.
Gießen, den 15. Februar 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. V.: He m.m erde.
Betr.: Tie Vergütung für oen Unterricht an der Fortbildungs schule int Schuljahr 1920/21.
An den £)berbiugcriiiei|icr zu Gtchcu und die Biirgerineistereien der Lüiidgeuiciiidcu und Schulvorstände des Kreises.
Soweit' unserer Verfügung vom 27. Dezember 1920 (Amts- Verkündigungsblatt Nr. -191 vom 30. Tezeinber J 920) noch nicht entsprochen ist, toird hiermit ihre Erledigung mit, Frist von 8 Tagen erinnert.
Gießen, den 10. Februar 1921.
Kreisschulwmmission Gießen. I. B.: H e in m erbe.
Betr.: Tie Gebühren der Drts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privat-Angelegenheiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tas Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. Januar 1921 zu .Nr. M. d. I. 578 bestimmt, daß dis auf weiteres mit unserem Amtsblatt Nr. 2 vom 7. Dezember 1918 festgesetzten Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Februar ds. Js. an auf das Doppelte der dortselbst festgesetzten Gebührensätze erhöht werden.
Wir beauftragen Sie, die Interessenten hiernach zu bedeuten. Gießen, den 11. Februar 1921.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerbe.___________
Bekamrtmachung.
Betr.: Kanalisation der Kirchstraße zu Annerod.
Tie Sperrung der Kreisstraßenortsdnrchfahrt Annerod wird aufgehoben.
Gießen, den 15. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Gießen (Hardthof) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt toorbeit.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Gebiet des Hardthofes und der Unionbrauerei und ein Beobach- ku ii g s g eb i et, bestehend aus den .Gemarkungen Heuchelheim und Gießen, westlich der Lahn.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Tie Gemarkungen Alten-Vuseck und Langd werden aus den Beobachtnugsgebieten ausgeschieden.
Gießen, den 16. Februar 1921.
______________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.______________
Dicnstnach richten ves.KrcisarnteS.
Die Maul- und Klauenseuche in Michelbach (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angroebneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
In den Gemeinden Odenhauseii, Salzböden, Neukirchen und in der Stadt Wetzlar ist die Seuche erloschen. Die Sperrinaß- nahmen sind aufgehobeir. Ter.Kreis Wetzlar ist nunmehr wieder frei von Seuche.___________________________________________’
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Hansen; hier: Zuteilung infolge der Gemarkungsgrenzregnlierimgm.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 16. März 1921 iliegen werktags auf der Bürgermeisterei Hansen
die Akten über die Zuteilung infolge der Gemarkungsgrenzregulierung mit Watzenborn-Steinberg
zur Einsicht der Beteiligten offen. ,
Die Akten bestehen aus:
1. einer Zuteilungskarte, _
2. einem Gütergeschoß mit Zuteilungsplan, nebst einem Pacht- entschädigungsverzeichnis,
3. einer Abschrift des Beschlusses vom 21. Februar 1921 über die Höhe der Pachtentschädigungen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet am Donnerstag den 17. März 192 1,
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