Amtsverkimdigullgsblatl
für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Ureiramt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 69 17. Mai 1931
Önhalts-Uebersicht: Aenderungen in der Unfallversicherung. — Tlufstellung der Grundbücher. — 'Kreisstraßensperre. — Das Halten und die Beförderung von Brieftauben. — Landwirtschaftliche Bodeiibenutzung; Anbauflächenerhebung 1921. — Veräußerung der Bezugsscheine von Tauschmais. — Urlaub des Amtsvsterinärarztes Dr. Stein, Gießen. — Dienstnachrichten. — Aenderung der Ortssatzung zum Bezug von Wasser aus den Wasserwerken der Gemeinden Dnubringen und (Brimingen.
-lusführungsbestimmungcn
zu be.ii Artikeln XII, XIII und XVII des Gesetzes vom 11. April 1921, betreffend Aenderungen in der Unfallversicherung (RGBl.
S. 467 ff.). Vom 21. April 1921.
§ 1, Tie auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu Renten aus dec Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (RGBl. S. 878) für das Jahr 1921. zu zählenden Zulagen . werden von der Post in doppelter Höhe ausgezahlt, ohne daß eine besondere Anweisung der Versicherungsträger ergeht.
Tie Post iiftl befugt, _ den verdoppelten Betrag in die .Zahlungsanweisung des Versicherungsträgers einzUtragen.
§ 2. Tie Doppelzählung durch die Post ohne neue Zahlungsanweisung der Bersicherungstragcr trifft nur solche Zulagen, die am 1. Mai 1921 noch laufen, nicht aber solche, deren Zahlung die Post vorher aus Grund einer Entziehungsaiiweisung der Versicherungsträger eingestellt hat. Für die letzteren veranlassen die Versicherungsträger die Nachzahlung wogen der Verdoppelung durch besondere Anweisungen an die Post.
Wenn die Versicherungsträger bei laufenden Anweisungen wegen Ueberhcbung usw. Kürzungen anordnen, wird die Verdoppelung nicht von dem gekürzten, sondern von dem vollen Zu- lagebetrag berechnet.
§ 3. Ist neben einer laufenden Zulage ein einmalig sofort zu zahlender Betrag angewiesen worden, und ergeben sich bei der Post Zweifel, welcher Teil dieses Betrages aus das Jahr 1.921 . entfällt, so stellt dies die Post durch Rückfrage bei den Bersiche- rungsträgern fest. Tie Post zahlt in diesen Fällen zunächst nur 'beit zweifellos feststehenden Betrag doppelt aus.
§ 4. Bei künftigen Feststellungen von Zulagen ist auf der dem Berechtigten znznstellcnden Entscheidung und auf der Anweisung an die Post der einfache Zulagebetrag auf Grund der §§ 2 and 6 der Verordnung vom! 5. Akai 1920 anzugeben und durch Buntschrist (Buntstempel) der Vermerk hinzuzufügen: „Tie Zulage wird doppelt gezahlt". Soweit in solchen Lulagefeslstellungen einmalig sofort zu zahlende Betrüge enthalten sind, haben die Bersicherungsträgec in dec Entscheidung und in der Anweisung au die Post ht besonders zu kennzeichnender Weise äuzugebeu, welcher Teil dieses Betrages zu verdoppeln ist.
8 5. Tie Zulagen zu Renten aus Anlaß von Unfällen, die sich im Januar 1920 ereignet haben, werden von der Post gleichfalls verdoppelt ausgezahlt, bis die Einstellung der Zulagen von den Versicherungsträgeru angewiesen ist. Die Entziehung duper Zulagen hat unter gleichzeitiger Anweisung der auf Grund des Gesetzes vom 11. April 1921 erhöhten Rente und unter.Verrechnung (Artikel XVII Absatz 2) von den Versicherungsträgern zu geschehen. ... ,
§ 6. Die. Zulagen werden mvuatlich oder vierteljährlich gezahlt, je nachdem die Reute monatlich oder vierteljährlich zu • zahlen ist <8 612 der Reichsvcrsichermigsorduung).
8 7. Bei der Ausfüllung der ersten Quittung hat der Per- sicheruugsträger den wirklich zahlbaren (Tvppel-)Betrag eiuzu- setzeu. Erhebt der Zulageempfänger mehrere Monatsbeträge glecchi- zeitig, so sind Quittungen für jeden einzelnen Kalendermonat nicht Mehr erforderlich.
8 8. Tie Post setzt die Zulageempfäuger von der Verdoppelung der Zulagen durch Aushang am! Zahlschalter in Kenntnis.
8 9/ Tic durch § 21 der AusführungSbestimmnngen vom 25. Mai 1910 vorgeschriebene Liste ist in der Weise weiterznsührat, daß der zu errechnende Betrag der Nachzahlung für die verfloßenen. Monate des Jahres 1921 unter Kennzeichnung als etummige Zahlung (etwa mit roter Tinte) in der Spalte fur_ bat Monat Mai vorgetragcn und der auf die Verdoppelung entfallende laufende Mehrbetrag allmonatlich (bei vierteljährlich zahlbaren Zulagen vierteljährlich) in den Monatsspalten hinzagesetzt imrb. Auch bei künftig anzuweifenden Rentenzulageu ist dementsprechend zunächst in Uebeceiustiminimg mit der Anweisung an dcc post der einfach- Betrag der Nachzahlung und der laufenden Btonatv- (Vierteljalns-)'zulage in die Liste einzusehen, wälMnd dte Mehrbeträge infol.,e der Verdoppelung einmalig für die Nachzählung und laufend für die Mo nats-(V ier teljah rs-) zu la gen hinzuzufügen -lind.
Ter nach Nummer 1 der Bestimmungen über die Abgabe von Kriegsanleihen usw. vom 18. Oktober 1920 — I 24d9 jur brr Abgabe von Kriegsanleihen jeweilig festzustellende Zulagenbetrag niuß sich ohne toeiteres aus der Liste entnehmen lassen.
8 10. Ich übrigen gelten die Ausführungsbestimiitungen zur
Verordnung vom 5. Mai 1920 über die Gewährung von Zulagen zu Reuten aus der Unsallversicheriing — Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1920 S. 305 (Nr. 114 des Deutschen Reichsauzeigers vorn 25. Mai 1920), entsprechend für die verdoppelten Zulagen.
Berlin, den 21. April 1921.
Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Ka ufntattn.
Bekanntmachung
die Ausstellung dec Grundbücher (Ortsgrundbücher) und dir Fertigung der zugehörigen Abzeichnungen der Grundbuchkarten betr.
Tie Gebühren für die Ausstellung der Grundbücher (Orts- gmudbücher) oder Abschriften der topographischen Güterverzeich- nisse (Artikel 2 des Gesetzes, die Fortführung der G-rnndbuch- kacten und der bisherigen Grundbücher betreffend, vom 14. Juli 1900) und der zugehörigen Karienabzeichnngen werden unter Aufhebung der Bckauntinachiing vom 9. November 1909 (Reg.-Bl. Nr. 21) nachstehend festgesetzt:
1. Für Aufstellung des Grundbuchs (Orisgrundbnchs) oder der Abschrift des topographischen Gütervcr- zcichnisses und des alphabetischen Nameusverzcich- nisses von jedem' Grundstück ........ 50 Pf.,
2. Für Abzeichnung der Parzellenkarten mit Angabe der Maße und für die Fertigung der Snpplement- karteu von jeder Parzelle . . . '......60 Pf.
von jedem Hektar............120 Pf.
Werden die Kartenabzeichnungen in einem' größe
ren Maßstab als in bem von 1:500 angefertigt, so ist für den in einem größeren Maßstab kartierten Teil der betreffenden Gemarkung außer der ge- wöhnlichen Gebühr noch eine Zusatzgebühr vorn Betrag der gewöhnlichen Gebühr, mithin im ganzen, die doppelte gewöhnliche Gebühr zu vergüten.
3. Für die Wzeichunug der Parzellenkarten ohne Angabe der Maße und für die Fertigung der Supple- mentkacteu von jedem (Grundstück......40 Pf.
von jedem Hektar ...........100 Pf.
Außerdem sind die Kosten für die Vordrucke, Zeicheupapicrc und den Einband noch besonders zu vergüten.
Tic Bekaiiutmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
T a r m st a dt, den 23. April 1921.
Hessische Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. Dr. Fulda. I. V.: Lorbächcr. Henrich.
Bekanntmachung.
Bet r.: Sperre der K ceisstraßeuvrtsducchsahrt W a tz e n b o r n - Steinberg.
Tie K r e. i s st r a ß e n v r t s d u r ch fahrt ,,W a tz e n b o r n - Steinberg" wird wegen Vornahme von Walzarbeiten von heute bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Autoverkehr g e s p c r r t.
Gießen, den 13. Mai 1921.
Kreis amt Gießen. ...I. V.: Welcher.
Betr.: Aufhebung und Ersetzung der Verordnungen 34 und 41 über das Halten und die Beförderung von Brieftauben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen itnD die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 79 der Interalliierten Rheinlandkommission ist die Einfuhr von abgecichteten Brieftauben ja das besetzte Gebiet uud'deccu Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet verboten.
Wir cuipsehleu, das in geeigneter Weise bckanutzugeben.
Gießen, den 13. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
B e t r. • Landwirtschaftliche Bodeubenutzung; Anbaus lächenerhebung 1921.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durch Verfügung des Reichswirtschastsministeriuins vom 31. März 1920 wurde die jährliche Nubaufl-ächenecchebuug, wie sie durch Bundesratsbeschluß vorn 1. Mai 1911 — ergänzt durch


