AmkverüindigungMM
für die provinziaidireition Gberhetzen und für das Kreisamt Metzen.
(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. -
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3nl?s!ts4leberfid}t abanberung b« ?tusfül)ru^sbefHmmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. -
N°n.garten- und Klempachttandordnung. - Kursus an der Landwirtschaftlichen Schule zu Lich. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung
die Abäudermng der lwisischen AusführuugsbesliinMuugen A'iir Vcr- ordimiig »ur Behebung,, der dringendsten Wohnungsnot vom 30. Jaunar 1920 (Reg.-Bl. ö. 56) betreffend. Vom 26 April 1921
In den Vorschriften zu £ 4 der hessischen Ausführungsbestim- nruugen zur Verordnung zur Behebung der driugeirdsteu Wohnungsnot to'm 30. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 56) wird solamder ziveiter Msatz eingefügt:
„Der Provinzialausschuß kann von dem Beschwerdeführer wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird' Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen.
Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 »nd 117 des Gesetzes, die Verwältungsrechtspslege betreffend vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1—5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass; für die Wertberechuuug der Zeitpunkt maßgebend ist, in d.m der Provinzialausschuß mit der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des 8 4 auf die Hälfte ermäßigt werden."
Darmstadt, den 26. April 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsämt. Raab.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 9. Juni 1921.
Hessische Provinzialdirektivn Oberhessen.
Lr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
die Ausführung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung betreffend. BoM 30. April 1921. Zn Nr. L. E. A. L. 4250'
liniere Bekanntmachung, die Ausführung der Kleingarten- und .Kleinpachtlandordnung betreffend, vom 12. November 1919 (Reg.-Bl. S. 430) wird wie folgt geändert:
I. Nach § 3 wird folgender Paragraph als § 4 eingeschaltet: „Der Provinzialausschuß kann im Falle des § 4 Absatz 3 des, Gesetzes von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teiltveise slattgegeben wird, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren findett die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspslege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. ©. 265) und. die §§ 1—5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vvm 23. März 1912 (Reg.- Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend 'ist, in dem ■ der Provinzialausschuß Mit der Angelegenheit besaßt wird, und daß die Säfw des 8 4 auf die Hälfte ermäßigt werden."
H. § 4 wird § 5.
Darmstadt, den 30. April 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsämt. Uebel.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 9. Juni 1921.
Hessische Provinzialdirektivn Oberhessen.
____Dr. Usinger.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Landw. Schule Lich hält in ihrem Schulgebäude vom -*•. Tuni bis einschließlich 2. Juli einen Kursus über Düngung und Bodenbearbeitung für Landwirte, - Rechner von Genossen
schaften und ehemalige Landwirtschaftsschüler ab. Der Unterricht beginnt aiit 27. Juni, vorm. 9 Uhr, und wird nach Rücksprache mit den Teilnehmern so gelegt, daß die Morgen- und Mittagszüge benützt werden können. Anmeldungen wolle man spätestens bis Mnt 23. Stott <nt den Schulleiter, Herrn Landw.-Lehrer Dr. Mah in Lich, richten..
Sie wollen wiederholte ortsübliche Bekanntmachung veranlassen. Gießen, den 14. Juni 1921.
' . Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
In Kaichen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen- ieireb.' amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Kaichen werden zum Sperrgebiet erklärt. Die Gemarkungen Heldenbergen, Burggräfeurvde und Jlbeicstadt gehören zum Beobachtungsgebiet.
Die Mault- und Klauenseuche in Moischt (Kreis Marburg) ist erhäschen. Die ungeordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben. .. Die Maul und Klauenseuche in Wo l lMar (Kreis Marburg) tst erloschen. Die' angeordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
Das Ministerium des Innern hat der Bayerischen Landes- gruppe des Hilfsbundes für die Elsaß-Lothringer I. R. in München die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer am 12. Oktober d. Js. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde gene'h- inigten Verlosungsplan dürfen 111000 Lose zu je 2 Mk. zuzüglich 40 Pf. Reichsstemp.'labgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußis^Süddeutschen Staatslotterie rst Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Das Ministerium des Innern hat der Olemeinde Groß-Umstadt die Erlaubnis erteilt, anläßlich des am 15. und 16. September 1921 daselbst stattfindendeu Pferde-, Fohlen-, Fasel- und Zuchtviehmarktes eine Verlosung von lebendem Vieh und Gebrauchsgegenständen zu veranstalten, um die Mittel für die Prämiierungs- uvecke zu erhalten. Nach denk von uns genehmigten Verlosungsplan dürfen 25 000 Lose -zu 2 Mk. das Stück ausgegeben werden. Tie Auszahlung der Gewinne in bar bleibt Vorbehalten. Der Vertrieb der Lose ist, in Hessen gestattet. Während Per Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer" Preußisch-Süddeutschen, «taatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe niib Vertrieb der Lose nicht gestattet. Ziehungstermin: 16. September 1921.
Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Wetterauer Bieuenzüchtervercins die Erlaubnis erteilt, gelegentlich der diesjährigen gemeinsamen Wauderversammlung und Ausstellung des „Oberhessischen Bienenzüchtervereins" und des „Hessischen Bienenzüchtervereins" (Sitz in Kassel) eine Verlosung von Honig und der Bienenzucht dienenden Gegenständen usw. zu veratistalten' Ziehungstermin: 1. August 1921. Es dürfen bis zu 10000 Lose zu 2 Mk. das Stück ausgegeben werden. Den Wert der Gewinn- gegenstände muß mindestens 60 Proz,. des Bruttoerlöses aus denk Berkaus der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist im Volksfiaate Hessen gestattet.
Heinrich Schneider II. wurde züm Kommandanten und Jakob, Hofmann IV. zum Stellvertreter des Kvm'mandaNten der Pfnchtfenerwehr Bersrod ernannt und verpflichtet.
Druck der SB r ü h l’fcben Universttätr-Buch» unb Steinbrudierei SR Lange. Gießen


