Ausgabe 
16.9.1921
 
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für die ProvinMldireilion Gberhessen und für da; Areisamt Gietzen.

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Vty« 133___________ 16. September 1931

Znhalts-Uebersicht: Aufhebung der Verordnung über Bier usw. der Wiesen. Bei Notstandsarbeiten gleichzeitig beschäftigte

- Iagdpachiverträge. - Ferkelniarlit in Lich und Hungen. - Das Behüten Erwerbslose. Straßensperre. Feldbereinigung zu Aliendorf a. d. Lda.

Verordnung

beiressend Aushebung der Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke. Vom 8. August 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahm-n zur Sicherung der VoWernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- sctzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) wird verordnet:

Artikel 1.

Die Verordnung über Vier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 1918 (ReichS-Gesehbl. S. 55) in der Fassung der Ver­ordnungen vom 6. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1101) 23. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 473), 30. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920 o. 1) und 23. April 1921 (Reichs-Gesetzbl S. 490) tritt, vorbehaltlich, der Vorschrift im Artikel 2, mit dem 16. August 1921 außer Kraft.

Artikel 2.

Das durch § 1 der Verordnung vom 24. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) bzw. 23. April 1921 (Reichs-Gesetzbl. ü. 490) für das Gebiet der ehemaligen Norddeutschen Drau- sleuergemeinschaft angeordnete Verbot der Herstellung von Stark­bier (§ 3, Abs. 2 des Viersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 863) bleibt bestehen. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der Verordnung vom 24. Januar 1918 (Reichs- Gesetzblatt S. 55) bzw. 6. September 1918 (Reichs-Gesetzblatt s. 1101) bestraft.

Berlin, den 8. August 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. __Dr. Hermes._________________ Betr.: Jagdpachtverträge.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

ES besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Jagd- >>!rd Fischereipachtverträge nicht unterste Pachtschutzordnung vom 25. Juli 1921 (Reg.-Dl. S. 159) fallen, da bei Jagd- und Fischereipachten Rechte, nicht aber Grundstücke oder der Genuß der Erzeugnisse von Grundstücken verpachtet werden. Dement- sprechend kann eine Aufhebung laufender Jagdpachtverträge mit Rücksicht auf die Geldentwertung nicht gefordert werden.

Gießen, den 13. September 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.____________

Bekantttmachuug.

Betr.: Ferkelmarkt in L i ch.

Wir genehmigen hiermit für Montag den 3. Oktober 1921 die Abhaltung eines Ferkelmarktes zu Lich unter folgenden Be­dingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Ferkel aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ur- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stam­men, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben., Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufgufieilen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz gu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 910 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 13. September 1921"

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.___________

Bekanntmachung.

Detr.: Ferkelmarkt in H n n g e n.

Wir genehmigen hiermit für Montag den 26. ds. Mts. die Abhaltung eines Ferkelmarktes zu Hungen unter folgenden Be­dingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Ferkel aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ur- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stam­men, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Rkaterial auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Dkarktplatz zu berühren.

5: Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9 -10 Ahr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 14. September 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: S ch m i d t.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der W i e s e n p o l i z e i o r d n u n g für den Kreis Gießen er­neut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis­amtes weder von den Eigentümern f elbft, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürig.e Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 1. April b i s 1. August;

b) sonstige Wiesen:

1. mit 'Schafen Dom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh Dom 15. März b i s 1 5. S e p t e m 6 e r.

Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen Bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m übrigen ist Beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan­dener Be- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; er­forderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Einzäu­nungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur Dom 15. Oktober bis 22. Seb r u ar ober so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit an­derem als SchafDieh dürfen nur im Herbst, und zwar Dom 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Aus Wiesendistrikten, insoweit sie k ü nstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberech­tigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weidefervituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 25 des^ Gesetzes, beit .Umfang usw. der Weideberechtigungen be­treffend, vom 7. Mai 1849 in her Fassung der Bekanntmachung Dom 30. September 1899 (Aeg.-Bst S. 754).

Gießen, den 13. September 1921.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmid t.

Betr.: Wie oben.

An tien Oberbürgermeister zu Gießen und Die Bttrger- ineistereien der Landgemeinden Des Kreises.

Indem wir Sie auf Dorstehende Bekanntmachung Hinweisen, Beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wieder- gegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feld- schutzpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer­gewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirt­schaftlichen Verhältnissen eine Verschiebungder in Ar­tikel 11 biä 13 festgesetzten Termine durch uns er­folgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls sei­tens des Wiesenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.

Gießen, den 13. September 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.