Ausgabe 
15.12.1921
 
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insofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe v-rwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

Für die Ausstellung einer Erlaubnisbescheinigung zum Auf- kauf von Kartoffeln ist eine Gebühr zu erheben, deren Festsetzung durch das Landes-Ernährungsamt erfolgt.

Darmstadt, den 5. Dezember. 1921.

Hessisches Landes-Ernahrungsamt. Hebet

'S e t r.; Den Handel mit Kartoffeln.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aach der oben angezogenen Verordnung bedürfen Personen die nicht im Besitze der Grosthandelserlaubnis nach 8 1 Abs ! der Verordnung vom 24. Juni 1916 sind, zum Ankauf von Kar­toffeln in eigener Person, sofern er zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung erfolgt, der besonderen An­kaufserlaubnis. Das gleiche gilt für die Angestellten und De- auftragten der zum Großhandel mit Kartoffeln zugelassenen Händ­ler. Der Ankauf für den eigenen Bedarf bleibt frei, ebenso jeder sonstige Ankauf, der Nicht persönlich unmittelbar beim Landwirt erfolgt, insbesondere also der Abschluß durch Briefwechsel.

Die besondere Ankaufserlaubnis wird erteilt, soweit der Ankauf nur im Bezirk des Kommunalverbandes erfolgen soll, durch bas Kreisamt. Soweit der Ankauf außerhalb des Kommu­nalverbandes getätigt werden soll, durch die Provinzialdirektion. Angestellte und Beauftragte der zum Trofchandel zugelassenen Personen erhalten für die Uebergangszeit bis zum 20. Januar 1922 einen behördlichen Ausweis, der vom Kreisamt ausgestellt wird. Dieser vorläufige Ausweis wird auf Antrag LeS Auftrag­gebers erteilt.

Anträge auf Ausstellung der Ankaufserlaubnis und des bis 20. Januar 1922 geltenden behördlichen Ausweises sind bei Ihnen zu stellen. Dem Antrag muß das Lichtbild des Inhabers beigesügt sein. Die bei Ihnen eingehenden Anträge sind an das Kreisamt weiterzureichen. Sn dem Vegleitbericht haben Sie sich darüber zu äußern, ob der Antragsteller oder die Person, für die der bis 20. Januar 1922 geltende behördliche Ausweis ausgestellt werden soll, als hinreichend sachverständig anzusehen ist, insbesondere wie lange er schon den Kartoffelhandel betreibt, oder ob sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen.

Gießen, den 12. Dezember 1921.

Kreisamt Gießen. 5. V.: Dr. Braun.

Detr.: Mieteinigungsämter.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistersien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kennt­nis mit.

Gießen, den 12. Dezember 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekaimtmachuirg,

die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 29. Aovember 1921.

Mit Rücksicht auf die Entwertung der Mark werden die in unserer Bekanntmachung vom 20. Aovember 1920 aufgeführten Sätze der Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter mit Wirkung vom 1. Ok­tober 1921 ab wie folgt festgesetzt:

a) der Vorsitzende erhält 15 Mark, mindestens aber 30 Mark und höchstens 60 Mark,

b) der Schriftführer 12 Mark, mindestens aber 24 Mark und höchstens 48 Mark.

Im übrigen bleiben die Bestimmungen unverändert.

Darmstadt, den 29. Aovember 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. 2tna6.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 1913 über die Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilfe.

An die Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteil­nehmern, die die Veteranenbeihilfe von jährlich 150 Mark beziehen, gehen uns zum großen Teil verspätet und oft erst auf unsere Aufforderung zu.

Wir empfehlen Ihnen daher, künftig alsbald nach dem Tode eines Veihilfcempfängers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Verstorbene eine Witwe hinterlassen bat, die zum Bezüge der Beihilfe für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. Der Witwe ist die Beihilfe für diese Zeit ohne weiteres alsbald auszuzahlen.

Beim Ableben des Berechtigten fällige, aber noch nicht abge­hobene Beihilfen stehen den Hinterbliebenen Familienange­hörigen zu.

Gießen, den 12. Dezember 1921.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß._______

B e t r.: Vergehen gegen den § 2 Abs. 3 des Reichssleischbeschau- gefehes.

Aa die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Sleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verstöße unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 12. Dezember 1921.

Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.

Dienstnachrichten des KrcisanrLes.

Die dem Verband zur Wahrun'g der Interessen der Kranken­kassen im Volksstaat Hessen in Darmstadt am 1. April ds. Js. zu Ar. M. d. I. 8992 genehmigte Lotterie kam nicht zur Durch­führung. Der Verband beabsichtigt nunmehr, in den Jahren 19221923 innerhalb des Dolksstaates Hessen eine Lotterie mittelst sogenannter Losbriefe zu veranstalten. Das Ministerium des Innern hat die erbetene Erlaubnis zur Veranstaltung dieser .Lotterie für drei Aeihen unter der Bedingung erteilt daß in ledcr der Spielreihen nicht mehr als 150 000'Losbriefe zu je 2 Mk. (ausschließlich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden vürfen und mindestens 90 000 Mk. planmäßig für die Gewinne zu verwenden sind. Der Vertrieb der Losbriefe der 1. Reihe beginnt im März k. Js., derjenige der übrigen Reihen weiter­laufend bis Ende August 1923. Ankündjguna, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe hat während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zu unterbleiben.

Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Landes­verein vom Roten Kreuz in München die Erlaubnis erteilt 8000 Lose einer am 17. Februar 1922 zugunsten der bayerischen frei­willigen Sanitälskolonnen zu veranfialtenden Geldlotterie inner­halb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlofungsplan dürfen 111 000 Lose zu je 2 Mark ausschl. Reichsstempelabgabe ausgegeben tcer= ben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu­las,ungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung. Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Das Ministerium des Innern hat dem Landesausschuß für Württemberg der Aationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen in Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose einer am 16, Februar 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlofungsplan dürfen .5 000 Lose zu je 3 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe uus- üogeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hestischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während oer Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Suddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Ver­trieb der Lose in Hessen nicht gestattet. '

Belarmtrrmchurrg.

B e t r.: Ladenschluß der offenen Verkaufsstellen vor Weihnachten.

Auf Grund des § 9 Abf. 2 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirt­schaftlichen Demobilmachung vom. 18. März 1919 (Rei hs-Ge- setzblatt Seite 317) dürfen an den beiden letzten Sams­tagen vor Weihnachten (d. i. am 17. u n d 24. De­zember ds. Js.) die offenen Verkaufsstellen bis 8 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein

Gießen, den 12. Dezember 1921.

Polizeiamt Gießen. La u t e sch l ä g e r.

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