Ausgabe 
15.12.1921
 
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Amtsverkimdigungsblatt

für die provinziaidirrition Gberheffen und für dar Kreisamt Giesten.

JEridjemt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Sp0[t zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. _______________ £5. Dezember 1921

®crorö'l?n9 Uber den Handel mit Kartoffeln. - Mieteinigungsümter. - Bewilligung der

-...... "g^^egmeibech^e. - Neichsffei^chl.eschaugefeh. - Dlenstnachrichten. - Ladenschluß der offenen Bcrlmvfsstellen vor Weihnachten

Das amtliche Wahlergebnis nach Provinzen und Kreisen.

Zur Ergänzung des uns vom Landeswahlausschutz ruge- Mngenen amtlAen Wahlergebnisses, daS wir am Mittwoch in . 281 decDarmstädter Zeitung" Veröffentlichten, entnehmen wrc heute einer von der Hessischen Zentralstelle für die Land e s- statistrk zufammeugestellten Tabelle folgende Zahlm- Wahlberechtigt waren in ganz Hessen 793 478 Personen, von denen 53b 220 oder 67,15 Prozent von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Gültige Stimmen wurden 533 930 abgegeben 'TSÜItige 2290. Ttcidj JpeoDinäen und Kreisen stellt sich das amt­liche Wahlergebnis im einzelnen folgendermaßen dar:

Provinz Starkenburg

Wahlberechtigte: 366 107; gültige Stimmen; 249 039 ungültige: 1340.

Kreise Soz. Darmstadt 22556 Bensheim 8620 Dieburg . 8642 Erbach . . 6775 Gr.-Gerau 11066 Heppenheim 5268 Offenbach 29343

D.R. 4009 1361 728 726 570 326

4647

D.V. 19478 2932 2037 1927 1970 1653 6338

BB. 4063 4004 6904 4291 5859 1613 2949

Dem. Zentr. Rev. 41.0. 5007 3068 19 1878 1172 7937 23 351

979 5731 1 378

1189 726 327

2591 2000 9 1267

1005 7749 - 576

3540 13434 - 2580

Koni» 2560 .1215 1408

797 1750

641 6476

Provinz Starkenbg. 92270

12367 36335 29683

15483 40645

52

7357

14847

Provinz Obecheffen

Wahlberechtigte: 195 538;

gültige

Stimmen: 135 860.

Kreise Soz.

ungültige: 420.

D.R.

D.V.

BB.

Dem.

Zentr. 41.0.

Korn.

Gießen. . . 12166

5082

5721

9914

2816

780

3847

876

Alsfeld . . 3689

1342

1374

7097

896

821,

464

38

Büdingen . 5011

1180

1243

6558

1032

164'

697

912

Friedberg . 13332

2827

3081

9107

1809

4324

2904

1031

Lauterbach 2503

953

1453

5210

524

642

723

17

Schotten . . 2611

761

682

6712

600

25

181

128

Provinz Oberhessen. 39312

12145

13554

44598

7677

6756

8816

3002

Provinz Rheinhessen Wahlberechtigte: 236 333; gültige Stimmen: 149 031, ungültige: 530.

Provinz

Rheinhessen 42631 3678 28296 6145 15980 45288 4013 . 3000

Kreise

0oz.

D.R.

D.V.

BB.

Dein.

Zentr.

41.S.

Koni.

Mainz. . .

18904

1375

5395

1018

5379

20232

3031

1374

Alzey . . .

3194

383

3334

1945

2695

3376

372

45

Bingen . .

2989

107

2091

589

2551

7714

49

119

Oppenheim

3662

621

3234

1662

2716

5609

149

61

Wormö . .

13882

1192

14242

931

2639

8357

412

1401

Verordnung

über den Handel mit Kartoffeln. Vom 5. Dezember 1921.

Auf Grund der Reichsverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Ge­setzblatt S. 1370) wird angeordnet:

I. (Zu § 11, Abs. 1 und 4 der Verordnung.)

Zuständige höhere Verwaltungsbehörde zar^ Erteilung der Erlaubnis nach § 11, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln boni 24. Juni 1916 (Reichs-Ge­setzblatt S. 581, 674) in der Fassung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom 27. Rovember 1919 und des Artikels 1 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 861, 1917 S. 626, 1918 0. 395, 1919 S. 1909, 1921 S. 1370) ist die Provinzialdirektion.

Besteht die Absicht, den Antrag auf Erteilung der Ankaufs- erlaubnis abzulehnen, so sollen vor der Entscheidung Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher zu dem _ Antrag gehört werden. Den Provinzialdirektionen bleibt es überlassen, das Nähere dieserhalb selbst zu veranlassen.

Lieber die Beschwerde gegen die Versagung und die Zurück- '

nähme der Erlaubnis nach § 11, Abs. 4 a.a.Q. entscheidet das Landes-Ernährungsamt.

lt. (Zu § 11, Abs. 1, Sah 2, Art. 2 der Verordnung.)

Der nach § 11, Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der Fassung des Artikels 1, Rr. 2 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1370) erforderliche Aus­weis für Angestellte und Beauftragte von Personen, die nach § 1, Abs. 1 a. a. O. zum Handel mit Kartoffeln befugt 'sind, wird durch das K re i s a m t, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Auftraggebers besindet, erteilt. Er mutz Namen und Wohnort des Beauftragten, die Person, für die er tätig ist, and die An­gabe enthalten, datz der Auftraggeber im Besitze der Handels­erlaubnis nach § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1916 -st.

III. (Zu § 11, Abs. 4 der Verordnung.)

Personen, die nicht im Besitze einer Handelserlaubnis nach § 1, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 in der in Ziffer I erwähnten Fassung oder einer Anlaufserlaubnis nach § 11, Abs. 1 dieser Verordnung sind, dürfen in dem Kreise, in dem sie ihre gewerb­liche Riederlassung oder mangels einer solchen ihren Wohnort haben, in eigener Person beim Erzeuger Kartoffeln zum Wieder­verkauf oder zur gewerbsmäßigen 'Verarbeitung oder für Ge­meinden,^ für Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragte einer Mehrheit von Verbrauchern nur ankaufen sei es im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rech- nung, wenn sie im Besitze einer Erlaubnisbescheinigung sind, die von dem Kreis amt auszustellen ist. Diese Erlaubnis hat nur für den Bezirk des Kreises Gültigkeit. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hinreichend sachver­ständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Llnzuverlässigleit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Sie kann durch das Kreisamt zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Llmstände ergeben, die die Versagung and die Zurücknahme rechtfertigen würden.

Gegen die Versagung und die Zurücknahme dieser Erlaubnis ist Beschwerde an den P r o v i n z i a l a u s sch u h zulässig. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht statt- gegeben wird, Gebühren und Ersah der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspslege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die 881 bis 5 und 8 der Ver­ordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betref­fend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, datz für die Wertberechnung der Zeit­punkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit befaßt wird, und die Sähe des §4 auf die Hälfte ermäßigt werden.

Der Erlaubnisschein mutz mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist beim Ankauf rnitzusühren und aus Ver­langen vorzuzeigen.

Wer es unternimmt, den vorstehenden Vorschriften zuwider oyne Erlaubnis Kartoffeln anzukausen, oder wer der Vorschrift in § 11, Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vor­schriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

IV. '(Zu § 13 der Verordnung.)

Die Kreisämter und die Oberbürgermeister der Städte ton­nen bestimmen, datz, wer Lebens- oder Futtermittel im Klein­handel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis tn seinem Ver­kaufsraum oder an seinem Vertriebsstand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersichtlich ist, anzubringen oder die feilgehaltenen Waren mit Preisauszeichnungen (Preis­schildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preis- forberung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.

Wer den auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in 2lbsah 1, Sah 3 zuwiderhandelt, wird.