Amtsverkimdigungsblatt
für die provinziaidirrition Gberheffen und für dar Kreisamt Giesten.
JEridjemt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Sp0[t zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. _______________ £5. Dezember 1921
“ ®crorö'l?n9 Uber den Handel mit Kartoffeln. - Mieteinigungsümter. - Bewilligung der
-...... "g^^egmeibech^e. - Neichsffei^chl.eschaugefeh. - Dlenstnachrichten. - Ladenschluß der offenen Bcrlmvfsstellen vor Weihnachten
Das amtliche Wahlergebnis nach Provinzen und Kreisen.
Zur Ergänzung des uns vom Landeswahlausschutz ruge- Mngenen amtlAen Wahlergebnisses, daS wir am Mittwoch in ■ . • 281 dec „Darmstädter Zeitung" Veröffentlichten, entnehmen wrc heute einer von der Hessischen Zentralstelle für die Land e s- statistrk zufammeugestellten Tabelle folgende Zahlm- Wahlberechtigt waren in ganz Hessen 793 478 Personen, von denen 53b 220 oder 67,15 Prozent von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Gültige Stimmen wurden 533 930 abgegeben “'TSÜItige 2290. Ttcidj JpeoDinäen und Kreisen stellt sich das amtliche Wahlergebnis im einzelnen folgendermaßen dar:
Provinz Starkenburg
Wahlberechtigte: 366 107; gültige Stimmen; 249 039 ungültige: 1340.
Kreise Soz. Darmstadt 22556 Bensheim 8620 Dieburg . 8642 Erbach . . 6775 Gr.-Gerau 11066 Heppenheim 5268 Offenbach 29343
D.R. 4009 1361 728 726 570 326
4647
D.V. 19478 2932 2037 1927 1970 1653 6338
BB. 4063 4004 6904 4291 5859 1613 2949
Dem. Zentr. Rev. 41.0. 5007 3068 19 1878 1172 7937 23 351
979 5731 1 378
1189 726 — 327
2591 2000 9 1267
1005 7749 - 576
3540 13434 - 2580
Koni» 2560 .1215 1408
797 1750
641 6476
Provinz Starkenbg. 92270
12367 36335 29683
15483 40645
52
7357
14847
Provinz Obecheffen
Wahlberechtigte: 195 538;
gültige
Stimmen: 135 860.
Kreise Soz.
ungültige: 420.
D.R.
D.V.
BB.
Dem.
Zentr. 41.0.
Korn.
Gießen. . . 12166
5082
5721
9914
2816
780
3847
876
Alsfeld . . 3689
1342
1374
7097
896
821,
464
38
Büdingen . 5011
1180
1243
6558
1032
164'
697
912
Friedberg . 13332
2827
3081
9107
1809
4324
2904
1031
Lauterbach 2503
953
1453
5210
524
642
723
17
Schotten . . 2611
761
682
6712
600
25
181
128
Provinz Oberhessen. 39312
12145
13554
44598
7677
6756
8816
3002
Provinz Rheinhessen Wahlberechtigte: 236 333; gültige Stimmen: 149 031, ungültige: 530.
Provinz
Rheinhessen 42631 3678 28296 6145 15980 45288 4013 . 3000
Kreise
0oz.
D.R.
D.V.
BB.
Dein.
Zentr.
41.S.
Koni.
Mainz. . .
18904
1375
5395
1018
5379
20232
3031
1374
Alzey . . .
3194
383
3334
1945
2695
3376
372
45
Bingen . .
2989
107
2091
589
2551
7714
49
119
Oppenheim
3662
621
3234
1662
2716
5609
149
61
Wormö . .
13882
1192
14242
931
2639
8357
412
1401
Verordnung
über den Handel mit Kartoffeln. Vom 5. Dezember 1921.
Auf Grund der Reichsverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzblatt S. 1370) wird angeordnet:
I. (Zu § 11, Abs. 1 und 4 der Verordnung.)
Zuständige höhere Verwaltungsbehörde zar^ Erteilung der Erlaubnis nach § 11, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln boni 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 581, 674) in der Fassung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom 27. Rovember 1919 und des Artikels 1 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 861, 1917 S. 626, 1918 0. 395, 1919 S. 1909, 1921 S. 1370) ist die Provinzialdirektion.
Besteht die Absicht, den Antrag auf Erteilung der Ankaufs- erlaubnis abzulehnen, so sollen vor der Entscheidung Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher zu dem _ Antrag gehört werden. Den Provinzialdirektionen bleibt es überlassen, das Nähere dieserhalb selbst zu veranlassen.
Lieber die Beschwerde gegen die Versagung und die Zurück- '
nähme der Erlaubnis nach § 11, Abs. 4 a.a.Q. entscheidet das Landes-Ernährungsamt.
lt. (Zu § 11, Abs. 1, Sah 2, Art. 2 der Verordnung.)
Der nach § 11, Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der Fassung des Artikels 1, Rr. 2 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1370) erforderliche Ausweis für Angestellte und Beauftragte von Personen, die nach § 1, Abs. 1 a. a. O. zum Handel mit Kartoffeln befugt 'sind, wird durch das K re i s a m t, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Auftraggebers besindet, erteilt. Er mutz Namen und Wohnort des Beauftragten, die Person, für die er tätig ist, and die Angabe enthalten, datz der Auftraggeber im Besitze der Handelserlaubnis nach § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1916 -st.
III. (Zu § 11, Abs. 4 der Verordnung.)
Personen, die nicht im Besitze einer Handelserlaubnis nach § 1, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 in der in Ziffer I erwähnten Fassung oder einer Anlaufserlaubnis nach § 11, Abs. 1 dieser Verordnung sind, dürfen in dem Kreise, in dem sie ihre gewerbliche Riederlassung oder mangels einer solchen ihren Wohnort haben, in eigener Person beim Erzeuger Kartoffeln zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen 'Verarbeitung oder für Gemeinden,^ für Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragte einer Mehrheit von Verbrauchern nur ankaufen — sei es im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rech- nung —, wenn sie im Besitze einer Erlaubnisbescheinigung sind, die von dem Kreis amt auszustellen ist. Diese Erlaubnis hat nur für den Bezirk des Kreises Gültigkeit. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hinreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Llnzuverlässigleit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Sie kann durch das Kreisamt zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Llmstände ergeben, die die Versagung and die Zurücknahme rechtfertigen würden.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme dieser Erlaubnis ist Beschwerde an den P r o v i n z i a l a u s sch u h zulässig. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht statt- gegeben wird, Gebühren und Ersah der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspslege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die 881 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, datz für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit befaßt wird, und die Sähe des §4 auf die Hälfte ermäßigt werden.
Der Erlaubnisschein mutz mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist beim Ankauf rnitzusühren und aus Verlangen vorzuzeigen.
Wer es unternimmt, den vorstehenden Vorschriften zuwider oyne Erlaubnis Kartoffeln anzukausen, oder wer der Vorschrift in § 11, Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
IV. '(Zu § 13 der Verordnung.)
Die Kreisämter und die Oberbürgermeister der Städte tonnen bestimmen, datz, wer Lebens- oder Futtermittel im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis tn seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersichtlich ist, anzubringen oder die feilgehaltenen Waren mit Preisauszeichnungen (Preisschildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preis- forberung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
Wer den auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in 2lbsah 1, Sah 3 zuwiderhandelt, wird.


