für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen.
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SQL__________________ . 15» Juli 1921
Inhalts-liebersicht. Voranschlag ^^r ProviiizialKassc der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1921. — Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921. - Scheinwerfer bei Kraftwagen. — Erwerbslosenfürsorge. — Achtstünden-Arbeitstag in Gewerbebetrieben und üanf- mannischsn Geschäften. — Entschadlguilg für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen. — Viehseuchen. — Feldbereinigungen
Lumda und Ober-Bessingen. — Weg^perre. — Meldewestn.
Bekanntmachung.
Gemäß Artikel 79 in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 1 der Kreis- und Provinzialordnung wird der vom Provinzialtag untcun 9 Juli l. Js. festgestellte Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rj. 1921 hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 11. Juli 1921.
Der Vorsitzende des Provinzialtags.
Dr. Äsinger.
Voranschlag
der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1921.
Einnahme Ausgabe
in 1921 Bezeichnung der Rubriken in 1921
Ji v vt sy
121 206 37 1. Rechnungsrest ...... - -
137 700 - 3. Allgemeine Verwaltung .... 356 500 -
30 1-13 59 4. Kreisstrasten 3 284 166 91
- 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 9 620 -
734 559 — 6. Gesundheitspflege 1 444 059 -
4 500 - 7. Landwirtschaft, Gewerbe u.Verkehr 8 000 -
- - 8. Soziale Fürsorge 44 607 -
11 255 - 9. Kulturelle Aufgaben ... . . . 11255
18 000 — 10. Kapitalzinsen . . " 18 000 -
— — 11. Kursgewinn, Kursverluste, Zins
vergütung und Reichsstempel- und
Kapitalertragsteuern ..... 8 000
- 12. Iurückzuempfangende und auszu- * leihende Kapitalien - -
— 13. Aufzunehmeude und zurückzuzahlen ^e Kapitalien — -
- — 14. UneinbringlichePostenundRachiässe 100 -
- 15. Reservefonds 223 056 02
16. Betriebskapital:
a) bar 100 000 -
- b) Belastungsposten — -
4 450 000 - 17. Beiträge und Zuschüsse .... - -
5 507 363 96 • Summe 5 507 363 96
Verordnung
über die Preise für das älmlagegetreide aus der Ernte 1921.
Vom 4. Juli 1921.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 737) wird mit Zustimmung des Aeichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses von der Reichsregierung verordnet:
§ 1. Für das Getreide, das auf Grund der nach dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 737) ausgeschriebenen Umlage zu liefern ist,
werden den Erzeugern folgende Preise gezahlt: für die Tonne Roggen.........2100 Mk.
für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen),
Emer, Einkorn . . . . . • 2300 Mk.
für die Tonne Gerste 2000 Mk. für die Tonne Hafer . ■ 1800 Mk.
§ 2. Die im § 1 genannten Preise gelten für Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte.
Sie schließen, vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 3, die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wirb, frotoie die Kosten des Einladens daselbst ein.
8 3. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Berlin, den 4. Juli 1921.
_____________Die Reichsregierung. Ur. Wirth.____________,
Bckanntmachrmg.
In neuerer Zeit werden von Kraftwagenbesitzern vielfach Scheinwerfer benutzt, die ein übermäßig Helles Licht ausstrahlen und durch die blendende Wirkung die aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Fuhrwerke und Fußgänger stark gefährden.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 4, Abs. 1, Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389 ff.) übermäßig wirkende Scheinwerfer nicht verwendet werden dürfen. Rach ein
gezogenen technischen Sachverständigen-Gutachten genügen für elektrisches Licht LOkerzige Lampen und für Karbidbeleuchtung 2S-Liter-Drenner. es muß hierbei aber die Birne selbst mattiert oder die Scheibe stark geriffelt sein.
Stärkere Lichtquellen dürfen keine Verwendung finden, da sonst aus Grund 8 26 der Bundesratsverordnung vom 3. Febr. 1910 borgegangen wird. Aach dieser Bestimmung kann die Polizeibehörde jederzeit auf Kosten des Eigentümers des Kraftwagens eine Untersuchung darüber veranlassen, ob das' Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze von der höheren Verwaltungsbehörde verfügt werden.
Die Polizeibehörden sind erneut angewiesen, über die in Gebrauch befindlichen Lichtquellen an Automobilen schärfste Kontrolle auszuüben und jede Llebertretung obiger Bestimmungen zur Anzeige zu bringen, damit gemäß § 26 a. a. O, eingeschritten werden kann.
Darmstadt, den 8. Juli 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Emmerling.
B e t r..: Erwerbslosenfürsorge.
An die Bütgerineifteteien der Landgemeinden des Kreises.
Bei der geringen Zahl von Erwerbslosen in den einzelnen Gemeinden des Kreises wird es sich ermöglichen lassen, die Erwerbslosen zur Zeit in der Landwirtschaft oder bei irgend einer anderen Arbeit unterzubringen. Wir beauftragen Sie daher, bei der Gewährung von älnterstützung die 88 6, 6 a, Absatz 1, 8 8. Absatz 1, § 13, Absatz 3 der Aeichsverordnung über Erwerbs- losenfürsorge (Reichs-Gesetzblatt 1920 Ar. 17 und 99) genau zu beachten Wir werden in den einzelnen Fällen nachprüfen, ob diesen Erfordernissen entsprochen worden ist, und weisen Sie noch besonders darauf hin, daß den Gemeinden im Falle der Zuwiderhandlung nach 8 4, Absatz 3 der genannten Verordnung die Reichs- und Landesbeihilfe entzogen werden kann.
Gießen, den 13. Juli 1921.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._____________ Detr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Verkehr mit dem Reichsamt für Arbeitsvermittelung.
An die Burgermriftereicn der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Präsident des Reichsamts für Arbeitsvermittelung hat es als mißständig empfunden, daß Gemeinden sich vielfach unmittelbar an das Reichsamt wenden unter Umgebung der zuständigen Landesbehörde.
Soweit im Verkehr mit dem Reichsamt für Arbeitsvermitte- lun.g in Angelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge in Frage kommt, empfehlen wir Ihnen, etwaige Anträge und Anfragen stets durch Vermittlung der zuständigen Behörde an das Reichsamt zu richten.
Gießen, den 13. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Betr.: Den Achtstünden-Arbeitstag in Gewerbebetrieben und kaufmännischen Geschäften.
An das Polizeiamt Gicstoii, die Bürgermeistcrcien der Land- sicmeindeii and die ftKichiUincneslalioiiN! des Kreises.
Wir empfehlen, festzustellen, ob gemäß Ziffer VIII der „Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter" vom 2 3. A o v e m b e r 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1334), und gemäß 8 3 der „Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 (Reichs-Gesetzblatt S.315), Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen festgelegt und durch Aushang bekannt gemacht worden sind.
Wo der Vorschrift bis jetzt nicht genügt ist, wären die in Frage kommenden Betriebsinhaber zu verwarnen, und bei einer Buchrevision nötigenfalls zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 13. Juli 1921.
_____________Kreisamt Gießen. I. ’■ V.: Dr. H e ß.______________
BekattttLmachuttg.
Betr.: Hessisches Gesetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen betr. vom 13. Mai 1921.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juni 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 87) weisen wir wiederholt


