Ausgabe 
15.7.1921
 
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darauf hm das) Ansprüche für an Maul- und Klauenseuche gefallene oder wegen dieser veuche notgeschlachteter dienen bei Meldung des Ausschlusses mit denselben bis zum I. ÄÜau 1921 an die zuständige Bürgermeisterei zu richten sind 9 Sieben, den 13. Juli 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. CB.: Weicker

Bcknuutmachunß. '

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Leihgestern (Aeuhvf) ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Leihgestern (Reuhof) wird aus dem Sperrgebiet aus­geschieden. Die Gemarkungen Leihgestern, Groben-Linden Grü- ningen Lang-Göns. Ober-Steinberg, Holzheim werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 12. Juli 1921.

__________Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Räude in Dillingen.

Die Räude unter der Schafherde in Billingen ist erloschen Die angeordneten Maßnahmen werden aufgehoben.

Gießen, den 13. Juli 1921.

Kreisamt Gießen." I. B.: W elcker.

Dlenftnachrichtcn des Äreisamtcs.

Anter dem Biehbestand in Wehrshausen (Kreis Mar- bürg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrvchen.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Lumda: hier:' die Berschleifung der Burghohl.

In der Zeit vom 15. bis einschließlich 29. Juli 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Lumda

das Projekt mit Kostenanschlag vom 18. April 1921 und

der Kommissionsbeschluß vom 2. Juni 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 7. Juli 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Ober-Dessingen: hier: Wetter­regulierung.

In der Zeit vom 18. Juli bis einschließlich 1. August 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Ober-Bessingen: das Projekt mit Kostenanschlag vom 13. Mai 1921 und der Kommissionsbeschluß vom 21. Juni 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Hessischen Bürgermeisterei zu Ober-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 7. Juli 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Wegsperre.

Anläßlich der am 1 7. I u l i d s. I s. stattfindenden 19. Gie- vener Regatta wird der Feldweg zwischen der Main-Wesec- Ci e bahn und dem Grundst cke ter Cießener Rudergsel.schäft a u f Länge dieses Grundstückes von 7 Ayr morgens bis abends 7 Ahr für den Durchgangsverkehr ge­sperrt.

Gießen, den 13. Juli 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

_ Bekanntmachung.

Detr.: Meldewesen.

^Die.B orschriftenderMeldeordnung werden viel­fach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem An­fugen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meldepflich­tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Ber- fehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen.

An- und Abmeldungen bei Zu-, Am- und Wegzug sind zu erstatten im

1 (III.) Polizeirevier beim Meldeamt (Weiden­gasse 5, Zimmer 7),

/n. " Polizeirevier bei der Meldestelle des Reviers (Lrebigstraße 18).

QIC eldeamt und Meldestelle sind während der Sommer­monate f v das Publikum geöffnet von 8 bis 12>/a Ahr bontuttagg und von 2(/z bis 5 Ahr nachmittags: Samstags von 8 bis 1 Ahr vormittags

Gießen, den 12. Juli 1921.

Polizeiamk Gießen. Lauteschläger.

Auszug aus bet

Wietbcovbnunß für die Stadt (Sieben.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dein Polizei amt sind verpflichtet:

. 3u= und Wegzug.

Gemeinde Gießen e i n z i e h t, um in derselben leinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Dorlage der ihm von seinem b^herigen Wohnorte erteilten Abmeldebestheinigung hinnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an.

, aus der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen

gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes an den er verzieht, vor dem Wegzuge.

< ,3- Drejenigen welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus der,elben wegziehenden Personen Wohnung und orr»n^rfDnxmlnsaetuä6rt haben, sofern die An- und ^ö'ueldung durch den^zunächst Derpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Aagen nach deren Einzug oder Wegzug.

Wohnungswechsel.

Hauseigentiiiner, von dem in ihren Häusern durch oder Auszug vorgehenden W e ch s e l, das Lokal -nag zum fein unttr^Jnnnh»1 h nUr Sum Geschäftsbetrieb verwendet )etn, anter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wob- nung des Ein- oder Ausziehenden b i n n'c n a ch t Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind H a u p t- ni teter ganzer Häuser oder einzelner Tei le der- äbgebei" üci'bunt>en- toenn he Wohnungen wieder an .Untermieter rir-^ °br!iig>1teitl^er DÖer sonstiger Verwaltung befind­lichen GebirSden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 9 1

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter E,9'aabeder verlaßenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern bl? ?i^ldung nicht bereits durch den nach 4. zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnunas° ander un g. u

6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlaf- stellen a u f n e h m e n, von jeder Ausnahme binnen vier- undzwanzig Stunden.

Zremdenaufnahme.

, Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8Ahr vormittags über alle in den leisten 24 Stunden erfolgten Auf­nahmen von Fremden. 1

. 8- Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege a u f- nimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.

II. Form der Meldung.

1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön­lich als schriftlich geschehen.

ßn den schriftlichen Vieldungen werden zweckmäßig die hier­für eingeführten Vordrucke verwendet, welche auf dem M e l d e- a in t d e s P o l i z e i a m t s (Zimmer 7) und der Meldestelle des II. Polizeireviers erhältlich sind.

Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremden­zettel auf Grund - der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. r; .

2. Heber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (1.13) werden von dem Meldeamt bzw. von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.

Für andere- Meldungen wird schriftliche Descheinigung auf Verlangen erteilt.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stttnörudicrci. R Gauge. Sieben