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l. Js. zu Nr. 9JL b. I. 25 073 für beit Bezirk der Stabt Meßen verordnet wie folgt:
8 1.
Bekanntmachungen, gewerbliche Anzeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere trott Belustigungen, Versammlungen und Ausführungen, soweit dieselben nicht bett öfscn.lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehaltlich der Ausnahmebestiminungen in § 2 und § 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten' Anschlagssäulen und angebrachten Tafeln angeschlagen werden, und zwar nur durch die seitens Gvoßherzoglicher Bürgermeisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubnis Großherzoglichen Polizeiamts Gießen und haben, einett auf Namen lautenden, von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimaiions- schein bet sich zu führen.
■ 8 2.
. Im übrigen tst die Anbringung der in § 1 erwähnten Bekanntmachungen usw. nur mit Zustimmung des Eigentümers, des betr. Gebäudes nsw. und unter der Voraussetzung 'zulässig, daß bte
Plakate aus einer von Gvoßherzoglichem Pvtizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt werden.
8 3.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 beziehen sich nicht aus Bekanntmachungen, welche von Grundstückseigentümern oder Mte- tern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlag>m werden.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagsmsein und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbeschadet höherer aligemeiitcr Strafbesttm- mtmgen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.
8 5.
Vorstehendes Lokal-Polizet-Reglement tritt am 15. Oktober 1896 in Kraft.
Gießen, den 6. Oktober 1896.
Polizeiamt Gießen.
Druck der Brühl'schen Universitäts.Buch. und Steindruckerel R. Laug«, Gießen


