AmtsverkilndigungMatt
für die provinzialdireftion Gberheßen und für das Nreiramt Giehen.
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Nr. 38 15. März ~ 1921
Znhalts-Ueberficht: Bekanntmachung über Preise von Milch und Butter. — Bestellung von Nährmitteln. - Erwerbslosenunterstützung für Oberschlesier. — Schulzahnpflege. — Dienstnachrichten. - Heimtransport der russischen Kriegsgefangenen.
Bekanntmachung
über Preise wn Milch und Butter. Vom 8. März 1921.
Aus Grund der Bundesratsvervrdnuug vom 20. Juli 1916 über Speisefette und der dazu erlassenen AusführungsbestiMmun- gen, sowie der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernähq rnngsamtes vom 25. August! 1917 über die Preise der Butter wird unter Aufhebung der Bekanntmachung des LaNdesernährungs- amtes Wnt 20. Mai 1920 angeordnet:
I. M ilchpreise.
1. Tie Bezahlung der Vollmilch erfolgt einheitlich für den einzelnen Milchbezirk entweder nach der Biengc oder nach dem Fettgehalt der augelieferten Milch; nach welchem Verfahren die Milch Wi bezahlen ist, bestimmt die Landes-Milch- rind Fettslellc.
2. Bei Bezahlung nach der Menge tvird für Hessen ein höchster Lieferpreis von Mark 2,— für das Liter Vollmilch mit einein Fettgehalt von wenigstens 3 Prozent festgesetzt.
3. Wird die Vollmilch nach be'nt Fettgehalt bezahlt, so ist von der Molkerei ein Beza'hlungsver fahren in Artwendung zu bringen, das dem unter Ziffer 2 festgesetzten Preis antzupassen ist.
Tas Bezahlungsverfahren unterliegt der Genehmigung der Landes-Milch- und Fettstelle.
4. Liefert ein Kühhalter auf Anorduimg der Landes-Milch- und Fettstelle Frischmilch ohne Jnansprnchuahnre der örtlichen Santmelstelle unmittelbar in eine Bedarfsgemeinde an die Lest immte Bertvendungsstelle, so kann die Zahlung eines Rampeu- preises genehniigt werden.
Erfolgt auf Anordnung der Landes-Milch- und Fettstelle durch eine Molkerei, die nicht als Santmelstelle des Lieferuugs- bezirkcs für die belieferte BedarssgeUleinde anzusehen ist, die Anlieferung pasteurisierter und tiefgekühlter Vollmilch an eine Bedarfsgemeinde, so kann die Molkerei eine Sammel- und Be- arbeituugsgebühr von 45 Pf. für das Liter verlangen.
Molkereien, welche die ihnen angelieferte Milch nach Fettgehalt bezahlen, können mit den Bedarfsgemeinden, die mit Vollmilch aus der Molkerer beliefert werden, einen an das Bezah- lrmgsverfähren der Molkerei anlehneuden Preis vereinbaren. Eine solche Vereinbaruirg unterliegt der Genehmigung der Landes- Milch- und Fettstelle.
5. Kuhhalter, die zur Herstellung 'tivit Kiudermilch für die Fütterung und Pflege der Kühe, sowie zur Au flechter Haltung ihres Kuhstandes besondere Aufwendungen machen, können bei vorhandenem Bedarf Mit ausdrücklicher Genehmigung der Landes- Milch- und Fettstelle höhere als die unter Ziffer 2, 3 und 4, Absatz 1 bestimmten Preise erhalten.
6. Für pasteurisierte tiefgekühlte Magermilch wird ein Groß- handelspreis von Mark 1,10 für das Liter festgesetzt.
7. Wird bei Lieferung von Vollmilch Milch mit einem geringeren .Fettgehalt als 3 Prozent angeliefert, so ist der Empfänger berechtigt, für jedes fehlende Zehntel Fettprozent 3 Pf. für das Liter am Preis in Abzug zu bringen.
8. Wird Vollmilch oder Magermilch in eigenen Kannen der '^Lieferstelle an die Verbrauchsstelle geliefert, so ist für die Kannengestellung eine Gebühr von 3 Pf. für das Liter zu bezahlen.
9. Ter Kleinverkaufspreis für Vollmilch darf die in Ziffer 2 und 3 festgesetzten Preise in Gemeinden unter 20000 Einwohnern nur höchstens 30 Pvoz., in Gemeinden über 20 000 Einwohnern um 'höchstens 40 Pvoz. übersteigen. In Ausnahmefällen kann die. Landes-Milch- und Fettstelle eine weitere Erhöhung der Kleinverkausspreise genehmigen.
II. Butterpreise.
1. Insoweit von der Ländes-Milch- und Fettstelle auf Grund des § 23 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 ine Herstellung von Landbutter gestattet ist, zahlt die Landes-Much- und Fettstelle den mit der Sammlung dieser Butter beauftragten Stellen Mark 17,50 für ein halbes Kilo einschl. Verpackungs-, ansschliestlich Frachtkosten.
2. Ter Preis für Molkereibutter, welche in den hessischen Molkereien 'hergestellt tvird, wird einschließlich Verpackung frei Bähnvampe Versandstation festgesetzt:
a) für Handelsware I von einwandfreier Beschäffen'heit auf höchstens 19 Mark für ein halbes Kilo,
b) für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) aus höchstens 17,00 Mark für ein halbes Kilo,
c) für abfallende Ware aus höchstens 14 Mark für ein halbes Kilo.
3. Als Verkaufspreis für Butter tvird für Hessen ein Preis von Mark 19,50 für ein halbes Kilo festgesetzt.
Diese Preise verstehen sich:
a) bei Lieferung ab Molkerei: ab Bahnranipe Versandstation der Molkerei oder, wenn die Molkerei in der Gemeinde sich befindet, ab Rampe Molkerei:
b) bet Lieferung ab Sammelstelle der Laudes-Milchf- und Fettstelle: ab Bahnrampe der Santmelstelle.
Für von der Landes-Milch- und Fettstelle als Handelswaren bzw. abfallende Ware in den Verkehr gebrachte Butter wird obiger Preis um 2 Mark bzw. 5 Mark für ein halbes Kilo herabgesetzt.
4. Bei Lieferung von Butter, die beim Ankauf durch die Landes-Milch- und Fettstelle einen höheren Preis hat, als für die hessische Molkeretbntter festgesetzt ist, tvird der Verkaufspreis int Einzelfalle bestimmt.
5. Insoweit einzelnen Gemeiiideit auf bereit ausdrückliches Verlangen oder ans Anordnung der Landes-Milch- und Fctt- stelle Molkereibntter in bis zu einem halben.Kilogramm ans- gepfiindeteu Stücken geliefert wird, erhöhen sich die obigen Sätze in Ziffer 2 und 4 um 10 Pf. für ein halbes Kilo.
6. Tie Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen betragen: für Gemeinden oder Behörden, denen die Butter zur Weiterverteilung geliefert wird, höchstens 50 Pf. für ein halbes Kilo für den Kleinhandel:
a) in Gemeinden unter 100 000 Einwohner höchstens 1 Mark für ein halbes Kilo,
b) in Gemeinden über 100 000 Einwohner höchstens 1,20 Mark für eilt halbes Kilo.
Holt sich der Kleinhändler die Ware bei der Verteilungsstelle der Gemeinden selbst ab, so hat ihm diese Mark 2,— für je 50 Kilo aus dem von ihr erhobenen Zuschlag zu vergüten.
Außer diesen Zuschlägen kann int Groß- und Kleinhandel von dem Verkäufer bei jedem Verkauf ein weiterer Zuschlag (Warenumsatzsteuer) bis zu 15 vom Tausend des Einkaufspreises erhoben werdet!.
Tie Weiterverkaufspreise der Gemeinden und die Kleinhandels verkausspreise sind durch die Gemeinden innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. <
III.
Tie in dieser Bekanntmachung oder aus Grund dieser Bekannt- niack.ung festgesetzten Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 156) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 t Reichs-Gesetzbl. S. 725), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 94).
IV.
Tiese Bestimmungen treten mit dem 1. März 1921 in Kraft. Darmstadt, bett 8. März 1921.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. N e it m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsregelung bet' in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Nährmitteln.
Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. Mach 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises solgtmdes bestimmt:
Es sollen, ausgegeben werden:
1. für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karte)
auf die Marke 71 der Nährmittelkarte B: Grieß und eine kleine Menge Zwieback,
2. für die übrige b votg et r e idever sor g n n g sberechtigte Bevölkerung (blaue Karte)
auf die Marke 81 der Nährmittelkarte C: Grieß.
Wer die auf, ihn entfallende Ware zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 20. l. Mts. eine Bestellung aufzngeben. Dabei ist


