Ausgabe 
14.2.1921
 
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lieber die Beschwerde entscheidet das Mieteinigungsamt.

.. - In den. Gemeinden, für deren Bezirk ein Mieleiuigungsamt - nicht errichtet ist, werden die in dieser Verordnung.den Eimgungs- .. ämtern angewiesenen Befugnisse den Kreisämtern übertragen, die unter Zuziehung von örtlichen «Beisitzern entscheiden.

§ 24. Das Mieteinigungsamt oder gegebenenfalls das Kreis­amt entscheiden unter gewissenhafter. Anwendung vorstehender Be- . stimmungen nach billigem! Ermessen. ,Jhve Entscheidung ist un­anfechtbar.

§ 25. Die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen, wonach die Wohnungen und andere !zu Wohnztvecken geeignete Räume .zur Linderung der Wohnungsnot beschlagnahmt werden oder deren Räumung und Ueberlassung -an die Gemeinde oder die von ihr bezeichneten Mieter angeordnet ist, erfolgt gemäß den Vorschriften . der Notverordnung, die Vollstreckung 'von Beschlagnahmen zur Lin­derung der Wohnungsnot betreffend vom 28. Oktober 1919, int Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur.

, Strafbestimmung.

§ 26. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Ver­ordnung werden Mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 27. Die Gemeindebehörden werden auf Grund "des § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs­mangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 verpflichtet, die nach dieser Verordnung : zulässigen Massnahmen zu treffen, solveit es zur Bekämpfung des Wohnungsmangels uvttvendig ist.

. Die von den Gemeindebehörden zur Durchführung dieser Ver­ordnung erlassenen Vorschriften bedürfen in den Städten mit Städteördnung der Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirt- schaftsanrtes, im übrigen des Kreisamts.

§ 28. Diese Verordnung tritt mit dem! Tage ihrer Verkün­digung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage gilt die Hessische Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 12. Mai 1919 (Reg.-- Blatt S. 262-1 als aufgehoben; die auf Grund dieser Verordnung und 'der Reichsverordnungen über Maßnahmen gegen WohnuugS- mangel vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1143) und 22. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 592) erteilten Ermächtigungen werden zurückgenommen, soweit sie durch beit Inhalt dieser Ver­ordnung getroffen werden.'

D a r m sta d t, den 1. Februar 1921.

----------; Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. R a a b.

Hessisches Darmstadt, den 5. Februar 1921. Laudesamt für das Bildungswesens

Abteilung für Schulangelegenheiten.

Zu Nr.. L. st d. B. S. 1281. <

Betr.: Mutwillige Zerstörung von Schutzhütten, Ruhebänken, Wegmarkierungen, und andere dem Wandersport dienende Anlagen.

An hie Direktioiten der höheren Lehranstalten und die Kreis- schulkvmmissionen.

Die beiden in Hessen sich betätigenden. Gebirgs- und Wander- . " ' vereine Odenwaldklub und Vogelsberger Höhenklub klagen über mutwillige Zerstörung ihrer Schutzhütten, Ruhebänke, Äegmar- kierungen und anderer dem Wandersport dienenden Anlagen. Ta einwandfrei festgeslvllt ist, daß diese Zerstörungen vielfach durch schulpflichtige Jugend geschehen sind, so sieht sich das Landesamt für das BildungSwesen veranlaßt, zu verordnen, daß in bett Schulen des Landes auf das Verwerfliche solchen Tuns hingewiesen 'werde, und stellt bett Lehrern anheim, gelegentlich bei Spaziergängen die Jugend auf die Nützlichkeit solcher Aulagen aufmerksam zu'.machen.

Dr. Strecker.

Verordnung

die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend. Vom 14. Januar 1921.

§ 1. Tie int § 2' Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juli 1893, die Gebühren deS zur Ausübung der Feldmeßkuust be­stellten Personals betreffend, vorgesehene Entschädigung für lieber» nachtungen kann von den die Privatpraxis ausübenden Geometern #. 1. und 2. Klasse in derselben Höhe beansprucht werben, die für die int Staatsdienst angestellten Vermessungsbeamten der gleichen ^Gruppe jeweils festgesetzt ist. ,,

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.

D a r m stabt, den 14. Januar 1921.

Hessisches Gesamtministerium.

IIlrich I. V.: Schäfer, vr. Fulda, v. Brentano.

B e t r.: Schulverwalterkonferenz.

An die Schulvorstände des Kreises.

Mittwoch den 16. Februar l. I., beginnend vor­mittags 8l/i Uhr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverw alt er innen des Kreises in, Gießen (Schuchans West-Anlage) abgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in

Druck.der Brühl'schen Universitäts-Buch­

Betracht kommenden Lehrkräfte hiervon umgehend zu bcnadj» richtigen.

Gießen, bett 11. Februar 1921.

_____Kreisschulkommission Osteßen. I. V.: Hemm erde.______

Bekanntmachung.

Betr.: Das Schulinventar.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern die.Rückständigen au die baldige Erledigung unserer Verfügung vom 2. Dezember 1.920 (Amtsverkündigungs- blatt Nr. 178 vom 7. Dezember 1920).

Gießen, den 7. Februar 1921.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmer de.

An die Schulvorstände des Kreises.

Tas Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schul­angelegenheiten, gibt bekannt:

Wegen der Prüfungen sind die Mitglieder der Schulabtei- lung in den nächsten 56 Wochen häufig auswärts und deshalb auch an den Sprechtagen nicht mit Sicherheit anzutreffen. Es ist daher nötig, beabsichtigte Besuche vorher wenn möglich unter Angabe des Zwecks bei dem Sekretariat durch Postkarte mit Rückantwort anzumelden und erst nach erfolgter Antwort aus- zuführen.

Gießen, den 10. Februar 1921.

_____Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemm erde.______

Bekauutmachuug.

Betr.: Großhandel mit Tabak und Taüakwarcn.

Mit Genehmigung des Hessischen LattdeS-Arbcits- and Wirt- schaftsamtes werden von jetzt ab zuguttsten des Kreises Gießen nachstehende Gebühren für Erteilung der Großhandelserlaubnis mit Tabak und Tabakwarcn erhoben:

1. für örtlich oder zeitlich beschränkte Erlaubnis 100 Mk.,

2. für örtlich oder zeitlich unbeschränkte Erlaubnis 200 Alk.,

3. für Ausdehniing vorhandener Erlaubnis 50 Proz. Der vorstehenden Gebührensätze.

Gießen, den 10." Februar 1921.

_____KreiSaml Gießen. I. B.: Welcker._____________

Bckatrntmachuttg.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Die Gemarkung Reiskirchen wird aus dem BeobachlungS- gebiet ausgeschieden.

Gießen, den 9. Februar 1921.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.__________

Tlcttsiitnchr'ichten des Krcisamtes.

In den Gemeinden Assenheim, Friedberg, Groß-Karben, 9iic» der-RoSbach und Schwalheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie genannten Gemeinden werden aus dem Sperrgebiet ausgeschiedcn und dem Beobachtuiigsgebiet an gegliedert. Groß-Kar bett füllt in freies Gebiet.

In den Gemeinden Wehrshausen (Neuhöfe), Bürgeln, Treis­bach, Tamm, Reddehausen, Schönstadt (Kreis Marburg), Vis- kirchen^ Hörnsheim, Münchholzhausen, Greifenstein, Ulm, Treis­bach!, Kölschhausen, Tiefenbach, Ebersgöns, Niederkleen, Doruholz- hause» und Oberkleen (Kreis Wetzlar), Einarlshausen, GouterS- kircheu, Ober-Lais, Over-Schmitten und Ober-Seemen (Kreis Schotten), Lauterbach, Metzkos, salz und Ober-Moos (Kreis Lau­terbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die augeordneteii Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Londorf: hier: die Arbeiten III. Abschnitts.

Mit Entschließung vom. 2. Februar hat das Hess.. Laudcch ernühruugSamt, Abteilmtg für Landwirtschaft, den Zuteilnngs^ plan bcr Gemarkung Londorf auf Grund von Artikel'36 des!Feld beretnigilngsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeikpunkt der Ausführung (Eigen­tumsübergang) den 25. Februar 1921. und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an . den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.

Die lleberwetsung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücketr auch fernerhin vorgenomüieu.werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus­führung der Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit I der Ausführung dieser Arbeiten uvttvendig werden.

Eiir hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird . . J dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw. zngeschrieben.

Friedberg, den 5. Februar 1921.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissür: '

Schni11sPahn, Regierungsrat.

und Steindruckerei. N. Lange, Wiegen.