AmtZverkündigungrblatt
für die proviitzialdireitisn Gberhefsen und für dar Kreisamt Siehe».
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Nr. 22 14. Februar 1921
Znhaltr-Ueberficht: Maßnahmen gegen Wohimitgsmangel. .(Schluß). - Mutwillige Zerstörung opn: Schuhhütten ufw. — Gebühren des zur Aus- «rr ^er c- V1! , U,t , "^st^ulen Personals. — Schulverwalterkonferenz. 1- Schulinventar. - Besuche beim Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten. - Großhandel mit Tabak und Tabakwaren. — Viehseuchen. - Dienstnachrichten.—Feldbereinigung Londorf
Verordnung
. über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.
(Schluß.)
Beendigung der Beschlagnahme.
§ 11. Verzichtet die Gemeindebehörde auf die beschlagnahmku Räuine oder lvird die Anordnung, auf Grund deren die Beschlagnahme erfolgt ist, aufgehoben, so hat die Gemeindebehörde! die Räume dem >Verfüguiigsberechtigten ht angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist beitimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt.
§ 12. Hat die Gemeindebehörde bauliche Blenderungen voc- " genommen, so ist in den Fälleir des § 10-mangels anderer Vereinbarungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten der der früheren . . Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechende Zustand der RÄrme wieder herzustellen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung.
V e r Iv e r tu n g b e schl a g na h in ter Räume.
§ 13. Die Gemeindebehörde kamt beschlagnahmte Räume ent- tveder selbst weitervermieten oder dem Verfügungsberechtigten für die Räume einen Wohnungssuchenden als Mieter oder Unter» \ inieter zuweisen.
Kommt in letzterem Falle zwischen den Verfügungsberechtigten und dem Wohnungssuchenden ein Mietvertrag nicht zustande, so \ setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt einen
- \ Mietvertrag fest, falls dadurch für den Verfügungsberechtigten
keilt unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist. Der Vertrag gilt als geschloi,en, ivenn der Wohuungssuchende nicht, innerhalb __ einer vom Einigungsamt zu bestintmeuden Frist bet diesem Wider- n ’ sprach! erhebt. Ueber den Widerspruch entscheidet das Mieteini- \ gungsamt endgültig. .
\ § 14. Gemeinnützigen Bauvereiuigungen sollen möglichst nur
\ Mitglieder als Wohnnngssuchende zugewiesen iverden.' \ Die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unterbringung "1 von Angestellten und Arbeitern eines Betriebes errichtet oder bestimmt sind (Werkwohnungen), ist in der Regel nur zur Unterbringung von Angestellten und Arbeitern des gleichen Betriebes \ Zulässig.
V Die durch die Inanspruchnahme tioit öffentlichen Gebäuden t und von Dienstwohnungen (§■ 5) gewonnenen Wohnungen find zunächst an Beamte des betreffenden Dienstzweiges, dann an Be- ! mitte überhaupt zu vergeben.
! . ", Wird eine Wohnung infolge Versetzung eiites Beamten, Offiziers oder Untewfifziers frei, so ist dem Nachfolger im Amt «oder Dienst, solange er nicht auf die Wohnung seines Vorgängers verzichtet, die freiwerdende vorzubehalten.
Hausbesitzer sind bei der Vergebung freiwerdender Wohnungen "re§ eigenen Anwesens nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
' n t sch ä d i g u n g des V erfügungsb erechtt g ten.
15. Für die beschlagnahmten Räume'hat die Gemeinoe- ».^■53 dem Verfügungsberechtigten von dem Beginn der Be- .stnahme an (§ 7) eine angemessene Entschädigung zu gewähren, i /tit ihm durch die Beschlagnahme die selbständige Verwertung z"*5'. e Räume entzogen wird. Kommt eine Einigung hierüber nicht < /Ustande, so werden die Höhe dec Entschädigung und die Zahlungs- /bedingungen von dem Einigungsamt festgesetzt. Vermietet die Ge- , meindebehörde die Räume nicht selbst weiter, so endet die Ent- / schädig'ungsverpflichtung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zugewiestnen Wohnungssuchenden und dem Ver- fügungsberochtigteu. Bei Festsetzung der Verfügung sind auch die durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
W o h n r a u m v e r m i t t l u n g.
§ 16. Ueber die Vermittlung von Wohnräumen durch private Wohnungsnachweise ober die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungsgesuchen in Zeitungen und Zeitschriften kann die Gemeindebehörde nähere .Anweisungen erlassen. Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Landes-Arbeits- ,__mtd Wirtschaftsamtes.
Ueberlassung von Wo hn räumen.
§ 17. Wohnräume, insbesondere auch möblierte Räume, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde vermietet, . überlassen oder in Gebrauch genommen werden. . , 1
i. '■ Jeder Wechsel int Eigentum oder im Besitz eines Wohnhauses ist von dem bisherigen Eigentümer oder Besitzer, bet; Erbfällen bon Erben der Gemeindebehörde unter Mitteilung der genauen ‘v ;■ ' \ ■ . ■' .
Anschrift des neuen Eigentümers ober Besitzers mitzuteilen; die Anzeige ist spätestens binnen zweier Wochen von deut llebergang des Eigentunts oder Besitzes ab zu erstatten. Zum Beziehen der durch den Eigentums- ober Besitzwechsel freiwerdenden Wohnungen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde erforderlich. '
Verteilung des vorhandenen W v h n r a u m s.
§ 18. Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht.versagt werden, soweit nicht Sonderbestiminnngen eingreifen. Jeder Wohnungssuchende ist bet der Verteilung des vorhandenen Wohnraumes vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 19 und 20 nach Maßgabe bei Dringlichkeit und bei gleicher Dringlichkeit des Zeitpunktes seiner Anmeldung zu berücksichtigen.
§ 19. Die nach § 17 erforderliche Zustimmung ist Personen zu erteilen, die der Gemeindebehörde von den obersten Landesbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Unterbringung zngewiesen sind.
§ 20. Bei der Unterbringung der Wohnungssuchenden sind vorzugsweise zu berücksichtigen:
1. Deutsche, die unter den Einwirkungen des Krieges Uns dem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheideuden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet oder vertrieben worden find, sowie Deutsche, die seinerzeit zur Erfüllung einer Wehrpflicht aus dem Auslände nach Deutschland zurückgekehrt sind, und betten jetzt von der ausländischen Regierung die Rückkehr nach ihrem Wohnort verboten oder erschwert wird,
2. tut Einvernehmen mit den Kriegsgefangenen-.Heimkehrstellen zurückkehrende Kriegs- und Zivilgefangene,
3. hie in den Gemeindebezirk versetzten Beamten, Beamtenanwärter und Militärpersonen,
4. zuziehende Personen, die in der Gemeinde unterstützungs- wohnsitzberechligt sind ober, falls sie keinen Unterstütznngswohnsitz haben, zuletzt iiuterstützungswohnsitzbevechtigt gewesen sind,
5. zuziehende Personen, die auf Grund der Vorschriften über die Erwerbslosenfürsvrge oder Arbeitsnachweise in den Gemeindebezirk überwiesen sind,
G. zuziehende Personen, die auf Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 708) aus ihrer Arbeitsstelle entlassen sind, in der Gemeinde, in bereit Bezirk sie am 1. August 1914 (ihren Wohnsitz hatten,
7. P ersonen, die nachweislich zur Pflege schwererkrankter naher Angehöriger oder aus ähnlichen Gründen längere Zeit in dem Gemeindebeztrke verbleiben wollen,
8. n eu zuzieheitde Personen, ivenn ein Wohnungstausch vorliegt.
Ziffer 1 findet int besetzten Gebiet auf Anordnung der Interalliierten Rheinlandskommission keine Anwendnitg.
Versuch gütlicher Einigung.
§ 21. Eingriffe ans Grund dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben ist.
Z u st ä n d i g k e i t.
§ 22. Zuständig zur Ausübung der Befugnisse dieser Bekamtt- machung ist, soweit nichts anderes bestintmt ist, die Gemeindebehörde.
Unter Gemeindebehörde im Sinne dieser Verordnung ist in den Städten mit Städteordnung der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, im übrigen Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen. In den Städten mit Städteordnung können die nach dieser Bekanntmachung der Gemeindebehörde zustehenden Befugnisse und H die Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen einer besonderen Dienststelle (Woh- nungsamt) übertragen werden.
B eschwer dever fahre u.
§ 23. Gegen die auf Grund dieser Verordnung in den Fällen der 88 4, 6, 10, 12, 17, 20 getroffenen Verfügungen der Gemeindebehörden (Wohnungsämter) können die Beteiligten innerhalb fünf Tagen nach Anstellung der Verfügung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bet der Gemeindebehörde (dem Wohnungsamt) (s. § 22) einzureichen; diese kann der Beschwerde abhelfen.
Die Beschwerde hat hinsichtlich' des Vollzugs aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdestelle — s. Abs. 3, 4 •— kann jedoch auf Antrag bet Gemeindebehörde (des Wohnungsamtes) bett sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung anorduen, falls hierdurch kein unverhältnismäßig großer Nachteil für einen Beteiligten entsteht.


