13. Oktober D
1921
B e t r.: Einzelföröerungen aus Mitteln der Produktiven Erwerbs- losensürsorge. ;" -
Au die Bürgermeistereien der Laiidgemcindeii des Kreises. . ®er Präsident des Reichsamtes für Arbeitsvermittlung hat m seinem Bescheid Ar. IV 659/20 vom 6. Oktober 1920 (abgedruckt lmt3r,c^.arBcit6BIatt 2lr'3’ Seite 92) zum Ausdruck gebracht dah Anträgen auf Forderung aus Mitteln der produktiven Er- werbslosenfürsorge für Unternehmungen, bei denen die Zahl der beschäftigten Erwerbslosen weniger als 5 und die Zahl öer Arbeitstage weniger als 30 beträgt, im allgemeinen nicht Folge gegeben werden darf, weil dies zu einer unerträglichen Belastung nanientlich öer Zentralbehörden führen würde. Es kann jedoch unbedenklich für mehrere gleichartige Mahnahmen eine gemeinsame Anerkennung ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht miteinander in Zusammenhang stehen. Hierdurch wird es z. B. möglich sein, die Mittel der produktiven Erwerbs- lvsenfürsorge auch für einzelne älmschulungsfälle nutzbar zu machen, deren Förderung andernfalls unterbleiben mühte.
Giehen, den 11. Oktober 1921.
Kreisamt Giehen. 3. B.: Dr. Heh.
Bestimmungen. Die Abmeldebescheinigung kann jedoch im Pah oder Pahersah vermerkt werden.
itA ®ifen Drtspolizeibehörden haben über alle in ihrem Bezirk "ufhaltenden Ausländer Listen zu führen, in denen Aamcn
AI er, Staatsangehörigkeit, Tag der Ankunft und Tag der Ab- meldung einzutragen sind. Die Personalzettel und die von den Ausländern abzugebenden Lichtbilder sind unter Bezugnahme auf die entsprechenden Eintragungen in der Liste geordnet auszu-
?<-®^ Sweckmähig auf den Personal
zettel beseitigt. Das 2. Lichtbild, das der Ausländer abgeben
•?* -Ulcht.lm Besitze eines gültigen Passes oder Pah- eriatzes ist, ist für einen ihm unter Umständen durch unsere Vermittlung zu erteilenden Personalausweis zu verwenden. Die Er- teilung eines solchen kommt aber nur dann in Frage, wenn es dem Ausländer infolge ungewöhnlicher Umstände, z. B. mangels ^e=IT ®ey.t5elun9 seines Heimatstaates nicht möglich ist, sich die erforderlichen Ausweise von seiner Heimatbehörde zu erwirken, und wenn nicht seine Ausweisung gerechtfertigt ist
W ^it 3U rechnen, Latz einige Ausländer ihrer Meldepflicht auf Grund der Verordnung vom 1. 4.19 noch nicht genügt haben. . ©te sind nunmehr auf Grund der neuen Verord- nung unter Hinweis auf die Strafbestimmung zur Anmeldung zu vemnlassen. Zwecks Vervollständigung des Meldematerials K- auch von den Ausländern, die sich bereits gemeldet haben, nachträglich die Llebergabe eines Lichtbildes zu verlangen.
Giehen den 7. Oktober 1921.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Hemm erd e.
Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
, Zu einer geregelten frühzeitigen Kontrolle, ob bei den Arbeiten, die aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge gefordert werden, auch tatsächlich Erwerbslose Beschäftigung fjn- >n, lst es notwendig, dah nach Möglichkeit und mit gröhtmög- kicher Beschleunigung der Antrag auf Anerkennung seitens der einzelnen Gemeinden und Antragsteller bei dem Stäatskommissar für wirtschaftliche Demobilmachung in Darmstadt eingereicht wird sofern die Zuschuhsumme unter 150 000 Mk. beträgt, sonst Beim Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt, da durch die Verzögerung die der Antrag auf Anerkennung infolge öer notwendigen Rückfragen bei den technischen Dehöröen erleidet, die Arbeiten in« zwischen meist beendigt sind, ehe die Anerkennung ausgesprochen ist. Es ist daher, soweit irgend möglich, dafür Sorge zu tragen dah die Arbeiten nicht früher an gefangen werden, ehe die Anerkennung bei dem Träger des betreffenden Unternehmens eingetroffen ist Rur auf diese Welse laht sich eine erfolgreiche Kontrolle der bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen ausüben
Etwaige Abweichungen von dieser Vorschrift wären besonders zu begründen.
Giehen, den 11. Oktober 1921.
Kreisamt Giehen. 3. D.: Dr. Heh.
Betr.: Verordnung über di- Meldepflicht der Ausländer.
A» die Ortspolizeibehörden der Landgemeindcii des Kreises , Anter Hinweis auf die Verordnung des Hessischen Gesamt-' August 1921 über die Meldepflicht der Aus- “B9^?.rucy E Amtsverkündigungsblatt Rr. 125 beauf- lr.?9”R ,toir r?16, Ben Berkehr der Ausländer nach Maßgabe der erwähnten Verordnung strengstens zu überwachen
®ie^Derordmmg tritt aii Stelle der Verordnung, die Melde- pflicht der Ausländer betreffend, vom 1. April 1919 (Aeg.-Dl.
r?„nAe-C Hauptsache enthält die neue Verordnung nur eine gewisse Verschärfung der Vorschriften die auch für die 3nländer auf Grund des Gesetzes über die Meldepflicht der Zu- und Weg- zuge vom 4.12.1874 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Meldeordnungen gelten. Die Verschärfung besteht in der Haupt- fache darin dah von Aus ländern grundsätzlich die - Persönliche Meldung bei der Ortspoliz?ibe- V ™ Erlangt wird, während der 3nländer sich auch ohne Dorliegcn besonderer Amstände wie Gebrechlichkeit Krankheit und dergl. schriftlich anmelden kann, und dah der A u s - lander grundsätzlich seine Identitätsnachweise vor legen muh, was vom Inländer auf Grund des Reichs- gesehes vom 12.10.1867 (§ 3) nur gefordert werden kann. Was m,forre^t?mVtrxtKtnr-^auSBe[it)eyn ^w. nach 8 4 der Verordnung io ist eine im wesentlichen gleiche
Meldepflicht den Vermietern, Gastwirten, Hauptmietern im Ver- ^ .^^.SU lhren Untermietern und Schlafstellenvermietern schon durch die Vorschriften der Art. 81, 82 und 85 des Polizeistraf- gesehbuches und die darauf bezüglichen Bestimmungen der Meldeordnungen auferlegt. Die Erweiterung, die die Verordnung bringt, besteht lediglich darin, dah die Meldepflicht auch bei unentgeltlicher Beherbergung Platz greifen soll
Die neue Verordnung enthält im Gegensatz zur alten eine Strafbest immun g. Dah sie nicht auf die in Art. 1 der Verordnung Ar 2 (Gerichtsverordnung) der Aheinlandkommission r^11.10- , L9?0 bezeichneten Personen Anwendung findet, versteht sich von selbst. 3m einzelnen bemerken wir noch:
' 3U § 2. Soweit ein ordnungsmähiger Pah nicht vorgelegt werden kann, behalten wir uns die Entscheidung darüber vor ob der etwa vorgelegte Ausweis als ausreichender Ersah für den Pah anzuerkennen ist. Derartige Ausweise sind uns deshalb zur Prüfung vorzulegen.
Ortspolizeibehörde, die die Meldung entgegennimmt, hat über jeben Ausländer einen Perfonalzettel auszufüllen in dem Aamen, Geburtsort und -Datum, Staatsangehörigkeit, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung einzutragen sind. Ferner ist in dem Personalzettel zu vermerken, ob der Betreffende arbeitslos ist oder nicht, feit wann er in Deutschland ist, von wo er zuzieht und seit wann er sich an dem Ort auMtt. an Idem er .sich meldet. Durch Rückfrage ist festzustellen, ob die Angabe des Ausländers bezüglich des Ortes, von wo er zugezogen sein will, richtig ist.
Der die Meldung entgegennehmende Beamte hat sich ferner bei den vom Ausland zugereisten Ausländern von dem Vor- Egmi, des deutschen Einreisefichtvermerkes zu überzeugen. Die Bescheinigung der Anmeldung im Passe oder Pahersah ist solange auszusehen, bis der Einreisesichtvermerk beigebracht ist. Beim Fehlen des Einreisesichtvermerks ist der Ausländer aufzufordern, sich diesen bei der Deutschen Pahstelle für Ausländer in Frankfurt a. M. alsbald nachträglich zu erwirken.
•.»;J^rner bei dem Fehlen des Einreisesichtvermerks uns be- richtliche Anzeige zu erstatten. Da die Gebühr für die Ausstellung des Sichtvermerks beträchtlich ist, wird nicht selten der Versuch gemacht, sich dem Sichtvermerkszwang zu entziehen.
^2. bem Personalzettel ist ein Vermerk über das Dorliegen oder Aichtvorliegen des Einreisesichtvermerks und gegebenenfalls über dessen Gültigkeitsdauer einzutragen. Dieser Eintrag ist notwendig, um den Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ™ ^„chtvermerks an dessen Verlängerung mahnen oder ihn zum Verlassen des Reichsgebiets aufsordern zu können.
8ulls Ausländer sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.des Sichtvermerks in Ihrer Gemeinde aufhalten, ohne der Auffvr- oerung aus Verlängerung des Sichtvermerks nachzukommen, so haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
,.. Bezüglich der polizeilichen Abmeldung gelten für die Ausländer und Staatenlosen die auch für Inländer mahgebenden
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