Ausgabe 
13.9.1921
 
Einzelbild herunterladen

boten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.

3. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Men­schen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter Dieh- treiber usw. durch deutlich hörbares.Glockenzeichen rechtzeitig auf das Rahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4) ist das Glocken­zeichen zu geben. Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort ein­zustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen Der Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut oder dast sonst durch das Vvrbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

4. Das Einbiegen in eine andere St raste hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links tu wei­tem Dogen zu geschehen.

5. Der Radfahrer hat beider Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkom­menden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fust- güngern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und ge­nügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Llmstäiide oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Dahn frei ist.

6. Das Dorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahr­zeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Diehtransporteu oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

An unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Lieberholen verboten.

7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahr­verkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur

, auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenöen nicht erhöhten Banketten stattfinden.

Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Voraus­setzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in an­gemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen und nötigenfalls abfleigen.:

8. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Eigen­tum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, ,sind verboten.

9. Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten und die Rabfahrkarte, die er bei sich führen muß, auf Verlangen vorzuzeigen.

10- Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden ge­mäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Präsidium der Krie- gerkameradschaft Hassia in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Desteir der Llnterstützungsfonds des Verbandes, insbesondere für die Unterstützung von Altveteranen eine Geldlotterie nach Maß­gabe des vorgelegten Lotterieplanes zu veranstalten. Ziehungs­termin 29. Rovember 1921. Es dürfen bis zu 100 000 Lose zu 1,20 Mark das Stück (einschließlich Reichsstempelabgabe) aus­gegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in sämtlichen Kreisen des Landes gestattet.

Kn der Gemeinde LI l r i ch st e i n ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen. Der Kreis Schotten ist nunmehr vollkommen seuchenfrei. >

' Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und LteindruckerW. R. Lange, Eiehen.