AmtrverUMgmgMM für die provinziaidireitisn Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. (Erjdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

13!__13. September

3nhalt->-Ueberficht; Verpflichtung zum Preisaushang. - Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilfe. - dorf a. d. Lda. - Nadfahrverbehr. - Dienstnachrichten.

1921

Feldbereinigung zu Lumda und Allen-

Bekttnrrtmachttttg.

Betr.: Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs.

Bei Geschäftsrevisionen wurde festgestellt, daß der Verpflich­tung zum Preisaushang und zur Preiszeichnung vielfach nicht entsprochen wird. Die seitens des Kreisamtes unter dem 1 Ok­tober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 144- hierüber erlassenen Vorschriften sind, wie aus der Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 10. Juni I. Js. (Amtsverkündi­gungsblatt Ar. 88) ersichtlich, nach wie vor in Kraft.kDie werden hiermit wiederholt der allgemeinen Nachachtung empfohlen. Zu­widerhandelnde haben strenge Bestrafung zu gewärtigen.

§ 1.

Verkäufer von Lebensmitteln und Gegenständen des not­wendigen Lebensbeöarfs haben die Verkaufspreise für die zum Verkauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Waren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, anzubringen. Insbesondere sind auch alle derartigen Waren, die in den Schaufenstern ausgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen.

§ 2.

Die ausgezeichneten Preise gelten als Preisfvrderung, die nicht überschritten werden darf.

8 3.

Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zahl, Gewicht oder Größe verkauft werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder "das Maß. Für Waren, die serienweise oder nach Gattung in gleichartigen Eremolaren zum Verkauf gestellt werden, genügt im Schaufenster diese Angabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweifelsfällen entscheidet das Kreisamt.

o § 4.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 1? Ziffer 2 der Bekanntmachung des Aeichskanzlers vom 25. September 1915 betreffend die Errichtung von Preisprüfungsstellen und dieVer- sorgungsrcgchung (Amtsvrrkündigungsblatt Ar. 89- mit Gefäng is bis zu )echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

Gießen, den 5. September 1921.

Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e.

Betr.: Wie oben.

Au die Bürgernleistererell der Laiiogemeinderl sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu ver­öffentlichen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

.Gießen, den 5. September 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes voin 19. Mai >1913 über die Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilse.

An die Büraermristereien der Landaeineinden des Kreises.

Die Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteil­nehmern, die die Veteranenbeihilfe von jährlich 150 Mark beziehen, gehen uns zum großen Teil verspätet und oft erst auf unsere Aufforderung zu.

Wir empfehlen Ihnen daher, künftig alsbald nach dem Tode eines Beihilfenempfängers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Verstorbene eine Witwe hinterlassen hat, die zum Bezüge der Beihilfe für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. Der Witwe ist die Beihilfe für diese Zeit ohne weiteres alsbald auszuzahlen.

Beini Ableben des Berechtigten fällige, aber noch nicht abge­hobene Beihilfen stehen den Hinterbliebenen Familienange­hörigen zu.

Gießen, den 8. September 1921.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: den allgemeinen Melio­rationsplan.

In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. September 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgerfneisterei Lumda

der allgemeine Meliorationsplan nebst Crläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt

Donnerstag den 2 9. September 192 1 vormittags 9>/» bis 10V2 Ahr, auf der Bürgermeisterei Lumda, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen,

Friedberg, den 3. September 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. Iann, Regierungsrat.

Bekauntmachuttg,

Betr.: Feldbereinigung Allenüorf a. d. Lumda; hier: Wunschtermin.

Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Be­teiligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet

Montag den 19. September 1921, vormittagslOHAhr, im Rathaus zu A11 e n d o r f a. d. Lumda statt.

Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.

Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Zur noch­maligen Aufklärung der Beteiligten über die künftige Gewann­einteilung und Grundstücksrichtung liegen in der Zeit vom 10. ds. Mts. ab entsprechende Pläne auf dem Rathaus zu Allendorf a. d. Lunida offen.

Friedberg, den 2. September 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. Iann, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Radfahrverkehr.

Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer auf der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir uns veranlaßt, die w i ch t i g st e n Bestimmungen der Verordnung über den Radfahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 erneut bekanntzugeben. Wir verweisen insbesondere auf die Vorschriften unter Ziffer 1, 2, 7, 9 und 10.

Gießen, den 5. September 1921.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

1. Jedes Fahrrad muh mit einer sicher wirkenden Hemm- vorrichtung, mit einer helltönenden Glocke zu in Ab­geben von Warnungszeichen und während der Dunkelheit sowie bei starkem. Nebel mit einer hell- brennenden Laterne mit farblosen Gläsern ver­seh e n s e i n, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.

2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht Bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.

Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß An­fälle und Verkehrsstörungen verinieden werden.

Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, Beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, Bei Straßenkreuzungen, Bei scharfen Straßen­krümmungen, Bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffent­lichen Wegen liegen, und Bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner Beim Passieren enger Drücken und Tore, sowie schmaler oder aBschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemm­vorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich üBerall da, wo ein leibhafter Verkehr stattfindet, muh langfam- und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten geBracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie Bei jedem Dergabfahren ist es ver-