AmtsverkimdiglillgMatt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Eichen.
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Nr. 68 13. Mai iöäi
Inhalts-Uebersicht: Höchstpreise für Petroleum. — Abänderung der Fleischbeschauordnung. — Studienfahrt durch mitteldeutsche Erziehungsstätten. — Sonntagsruhe. — Starke der Handarbeitsklassen und -Abteilungen. — Straßensperre. — Straßensperre-Aushebung. — Brennstoffversorgung. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung betreffend Aufhebung der Verordnung über die Höchstpreise sür Petroleum mtb die Verteilung der Petrvleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 420). Vom 21. April 1921.
Aus Grund des § 9 der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroteumbesiändc vom 8. Juli 1915 (Reichs-Geseichl. S. 420). wird' -.hiermit bestimmt:
Tie Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petrvleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs- Gcsctzbt. S. 420) in der Fassung der Bewrdnungen vom 21. Ottober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 683), 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 350), 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 905) und 17. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbi. S. 1240) tritt mit dem 30. April 1-921 außer Kraft.
Berlin, den 21. April 1921.
Ter Reichswirtschaftsminister: Dr. Schot z.
Berorvnnng
die Abänderung der Flieischbcschauvrdimng vom 9. April 1903 "betreffend. Vvm 23. März 1921.'
In Abänderung der 'Fleischbeschanvrdnung vom 9. April 1903 (Reg -Bl S. 230j tvird unter Älufhebung der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauordnung betreffend, vom 22. Juni 1920 (Reg.-Bl. S. 176) mit Ermächtigung des Hessischen Gesamt- minist.eriums das Folgende verordnet:
1.
r^er § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung:
'Tie Fl.ischbeschauer haben innerhalb der ihnen überwiesenen Beschanbezirke an Beschaugebühren zu beanspruchen:
ui von einem Stück Großvieh (Bullen, Och,en, .
Kühen, Stieren und Rindern) ...... 4,00 Mark, b) von einem Schwein ... . .. ■ . . .. . 3,00 Mark, . c) von einem Stück. Kleinvieh (Kälber, Schafen
.und Ziegen) ............2,00 Mark,
d) von einem Lamm (Ziegen- oder Schaflamm) 1,00 Mark.
In den Gebühren (Absatz 1)' ist die Vergütung für idre ge,amte Beschau, sür Stempelung des Fleisches und die Zeitverfäuknnis einbegriffen, fyür eine 6c(?incb tV'ic () b cicfycui (93 e f cf) ci n be» lebenden Xiercö loljnc nadj-fotgienbe Mei,chbeschau) ließt bem' (t(ci)u)bc)a) einer nur die Halste der' im Absatz 1 enthaltenen Gebühren zu.
Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von Mehr als 1 Kilometer anßechalb ihres Wohnortes ist ben W\W beschauern neben der Beschaugebühr (Absatz 1 und 2) noch cim Ganggebühr von GO Pfennig für jeden auf dem Hm- und auf dem Rückweg 'zurückgelegten Kilometer zu gewähren. Angefangene Kilometer werden als voll berechnet. .
In Fällen, in denen der Vorfchrift des § 13 Absatz 1 entgegen dein Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ift, pat der Besitzer eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, me rem Fleischbeschauer zu übertvciscn ist. Tiefe Zufatzgebuhr betragt 1 Mark für den Gang innerhalb des Wohnorts des slemlchv- schauers, außerhalb desselben die nach dem' vorhergehenden rlbfatz zu berechnende Ganggebühr. . _ ... ' ,
Mit Genehmigung des Ministeriums des Eimern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Absatz 1 sef.gefetzten Gebühren erhöht werden. . ... .
Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthaufcr nut Schla ch t h auszwang bestehen, können auf Antrag der Mmeurde- Vertretung Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleifchbeschanern feste Bezüge gewährt werden.
Ter § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung:
Tierärzte, die auf Grund des § 5 berufen find, erhalten in Beschaubezirken, für die sie nicht selbst, gemäß 8 1 Absatz v aw Fleisckibcschauer bestellt sind, für die Beschau (Erganzungsbefchau) einschließlich der Sdciüpelung des Fleisches und der Benachnch- tigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 5 Mark für das Stuck Großvieh und 3 Mark kur dcw Stück Kleinvieh und' Schweine. Werden in einem' Gehöft oder Schlachthaus mehrere Schla chttieve gleichzeitig der Grganznngs- beschau unterworsen, so ermäßigt sich diese Gebühr für das zweite nr.d fedes folgende Tier auf die Hälfte. Findet die Beschau außerhalb des Wohnsitzes des Tierarztes statt, so stehen ihm weiter die für die Kreisveterinärärzte geltenden Tagegelber zu.
Mit Tierärzten, welchen bic Beschau im Sinne des 8 5 übertragen wird, hat das Kreisamt eine billige Trausportver-> gütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie von ihrem Wohnort mit der Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reiseti, nach Orten, die mit dein Wohnort des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besieht nur der Anspructz aus Ersatz des verauslagten Fahrgeldes.
3.
Tiefe Verordnung tritt mit dem 1. April 1921 in Straft.
Dar m st adt, den 23. März 1921.
Hessisches Ministerium deS Innern. Dr. F n l b a.
Hessisches . Dar in st adt, den 2. Mai 1921. Landesamt für das Bildnugstvcseu, illbteilung sür Schulaugelegenheiten.
Zu Nr. L. f. b. B. S. 81.14.
Betr.: Studienfahrt durch mitteldeutsche Erziehungsstätten.
All die Dircktioiieil der Höheicn Schulen und die Leiter der Höheren Biiriferschulcu und die Ärcisschtilfoiiiuiissiltiicii.
Tas Zenträlinstitut für Erziehung und Unterricht zu Berlin veranstaltet in der Zeit vour 22. Mai bis 4. Juni eine Studien fahrt durch mitteldeutsche Erziehungsstätten.
Wir können die Teilnahme an der Studicufahrt der Lehrerschaft empfehlen. Etwa erforderlicher 'Urlaub tvird auf Nach- sucheu erteilt iverden.
Interessenten tonnen die Uebersicht über die Veranstaltungen bei unserem Sekretariate beziehen. Je ein Abdruck der Uebersicht ist: weiterhin den Kveisschnllonimissionen übersandt worden.
B c t r.: Sonntagsruhe.
An Vie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 23. Februar 1921 (Amts- verkündigungsblatt Nr. 29 vom 25. Februar 1921) noch nicht entsprochen ist, tvird hiermit an ihre Erledigung erinnert. Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß nach S 41 a :)iGO. an Sonn- und Feiertagen offene Verkaufsstellen nur insoweit geöffnet sein dürfen, als Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter tut Handels- gewerbe beschäftigt werden dürfen.
Gießen, den 7. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wclckcr.
Vetr.: Stärke der Handarbeitsklassen und -Abteilungen.
All die Schulvorstände des Kreises.
Sie werden ersucht, uns bis spätestens 20. Mai lfd. Js. ein Verzeichnis der Handarbeitsklassen (-Abteilungen) der dortigen Schule mit Angabe der Zahl der Schülerinnen der einzelnen Klassen (Abteilungen) einzusenden.
G i e ß c n, den 9. Mai 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemm er de.
BekauuLmachuug.
Betr.: .Sperrung der Kpeisstraßeuortsbnrchfahrt Mainzlar.
'Tie Kreis st r a s> e n v r t s d u r ch fahrt M a i n z l a r (Abzweig nach Staufenberg) wird,wegen Vornahme von Walzarbeit en vom 13. ds. Mts. ab bis ans weiteres für jeben Fuhr- und Automobilvertehr gesperrt.
Der .Verkehr von Treis a. b. Lda. nach Staufenberg und umgekehrt ist während dieser Zeit über Daubringen zu leiten.
Gießen, den 10. Mai 1921,
Kreisamt Gießen. I. V. : W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Sperrung der K'reisstraßenortsdnrchfahrt Alteir-Buseck.
Tie Sperre der Kreisstraßeiivrtsdurchfahrt Alt en-Buseck wirb hiermit aufgehoben.
Gießen, den 10. Mai 1921,
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Sperrung der Kreissiraßenvrtsdurchfahrt G a r b e n t e r ch.
Tie Sperre der Kreisstraßeuortsdurchfahrt Garbenteich tvird aufgehoben.
Gießen, ben 10. Mai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.


