AmtzverkülldigungMatt
für die provinziaidlrektioil Oberheffen u»d für das Kreisamt Giehen.
(Frfchrint nach ‘Bebarf: Woutaq, 'Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post tu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 0 13. 3nttuar 1921
Znhaltr-Ucberficht: Aufhebung der Venzinbewirtschaftung^ — Massnahmen gegen Wohnungsinangel. - Maul- und Klauenseuche. - Miiller- zwangsinnung für die Stadt und den Kreis Giehen. - Aufnahme der taubstummen Kinder. - Erhebungen über die im Freistaat Hessen wohnenden Blinden. - Errichtung von Fortbildungsschulsparkassen.
Bekanntmachung.
betreffend Aushebung der Benziubewirtschastnng.
Vorn 22. Dezemberi1920.
Aus Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Massgabe des Erlasses, betreffend Auslösung des Reichs Ministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) angeord-
Die Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegs- Rohstoff-Abteilung — Sektion 0. II Rr. 700/7. 18/K.R.A., betreffend Beschlagnahme, Bestairdserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- oder benzinartigen Körpern, vom 1. August 1918 in der Fassung der Bekanntmachungen .über die Bewirtschaftung und den Höchstpreis von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol und Toluol vom 17. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 465), vom 5. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 10) und vom 22. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077) wird wie folgt geändert:'
§ 1 erhält folgende Fassung:
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Lcichtöle aus Steinkohlenteerdestilationen und Entbenzo- Herungt?anlagen, aus denen im Destillationswege die unter Ziffer 3 genannten Stoffe hergestellt werden können,
2. Rohbenzole einschliesslich der benz-olhaltigen Vorerzengnssse der Kokereien und Gasanstalten,.
3. die bei der weiteren Aufarbeitung' dieser Leichtöle und Rohbenzole entstehenden benzolhaltigen und bmzvlartigen Flüssigkeiten, wie Rein- und Handelsbenzole, ohne Rücksicht daraus, ob sie den üblichen Handelstypen entsprechen, wenn sie bei der handelsüblichen Destillation lBannowi von 100 Kubikzentimetern Substanz bei 760 Millimetern Barometerstand bis 200 Grad Celsius mindestens 90 vom Hundert Destillat' ergeben, s
4. alle Gemische aus beliebigen Grundstoffen, falls sich unter ihnen Stoffe der unter Ziffer 3 genannten Art befinden, solveit sie beim Wdestillieven der bis 320 Grad Celsius siedenden Anteile keine beim Abkühlen auf 15 Grad Celsius festen Rückstände enthalten.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem. Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Reichs Wirtschaftsminister. Dr. Scholz.
Bekanntmachung.
betreffend Aufhebung der Bckauittmachung über die Höchstpreise von Benzin, vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426).
Vom 22. Dezember» 1920.
Auf Grund des 8 9 der Bekanntmachung über die Höchstpreise von Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) wird folgendes bestimmt:
§ 1. ■ Die Bekanntmachung über die Höchstpresie für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) in der Fassung -der Verordnung zur Aenderwrg der Bekanntmachung über die Höchstpreise von Benzin vom 13. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1988) wird aufgehoben.
§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz.
Zu Nr. L. A. u. W. 283.
Bekanntmachttttg.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. .September 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1143) in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Mat 1920 «Reichs-Gesetzblatt S. 940) wird hiermit mit Zustimmung des Neichsarbeitsmtnisteriums für das Gebiet des Freistaates Hessen bestimmt, das; Neubauten, die nach dem 1. Oktober 1920 bezugsfertig -hergestellt sind, den auf Grund der obengenannten Verordnung erlassenen Anordnungen.nicht unterliegen.
Darm st a b t, den 4. Januar 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und .Wirtschaftsamt. R a a b.
Bekantttmachttng.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Die Erfahrungen der letzten Zeit haben gelehrt, daß die in dem Ausschreiben vom 1.0. November 1920 zu Nr. M. d. I. II. 8847 auf 5 Tage festgesetzte Dauer für die Quarantäne nicht genügt, wenn die Trausportdauer eingerechnet tvird. Das Ministerium des Innern -hat deshalb ungeordnet, daß die Beobachtungs- zcit auf 5 Tage ----- 5 x 24 Stunden auszudehnen ist, und daß die Transportdauer nicht eingerechnet wird.
Gießen, den 11. Januar 1921.
____________Kreis amt Gießen. I. V.: Weicker._____________
Bekanntmachttttg.
Betr.: Errichtung einer Müllerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gieß,en.
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwanges erklärt -hat, orbneu wir hiermit an, daß zum 1. April 1921 eine Zwangsiniiung für das Müllergewerbe in der Stadt und tut Kreise Gießen mit dem vorläufig-eii Sitz in Gießen und dem Namen „Müllerinnuug (Zwangsinmmg) für die Stadt und den Kreis Gießen" errichtet werbe.
Von dem genannten -Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe- treibenbe, die das Müllerhandtverk betreiben, dieser Innung an.
Gieße u, den 6. Januar 1921.
Kreis amt Gießen. I. V.: Welcker.
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Tanb- stummen-Nnstalten des Landes.
An die Schulvorstände des Kreises.
Soweit nuferer Verfügung vom 5. November 1920 (Amts- verkündiguugsblatt Nr. 163 vom 9. November 1920) noch nicht entsprochen worden ist, wird -hiermit an ihre Erledigung erinnert.
Gießen, den 7. Januar 1921.
____________ Kreis amt Gießen. I. V.: Welcker._________<
Betr.: Erhebungen über die im Freistaat Hessen wohuendön Blinden im schulpflichtigen Alter.
An die Schulvorstände des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 7. Dezember 1920 (Amts- verkündigun-gsblatt Nr. 181 vom 13. Dezember 1920) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit an ihre Erledigung erinnert.
Gießen, den 7. Januar 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hemmer de.
Betr.: Errichtung von Fortbildungsschulsparkassen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 5. stäovember 1920 (Amts- verkündigungsblatt Nr. 164 vom 11. November 1920) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit an ihre Erledigung mit Frist von 5 Tagen erinnert.
Gießen, den 7. Januar 1921.
Kreisschulkommission Gießen. I. B.: H e m m e r d e.
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