Ausgabe 
12.8.1921
 
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117 ____________ 12. August 1921

Inhalts-U-b-rsicht: Viehseuchen. - Di°nstnachrich^ - Feldb« Münster und Liä). -Äenderung der Ort-strtzung über die Benutzung

___oec Demeinöevieh- und der Fuhrwerkswage zu Obbornhofen. .

Bekanntmachullg.

Det r.: Milzbrand bei einem Rinde des Johannes Burk »u Garbenteich. 0

Der bei einem Rinde des Johannes Burk zu Garbenteich ausgebrochene Müzbrand ist erloschen. Die angeordneten Sverr- mastregeln werden hiermit aufgehoben.

Gtesten, den 9. August 1921.

Kreisamt Giesten. I. B.: Welcker.

Dicnstttachrichteir des ^rcisnmtcs.

Dem Hilssverein der Deutschen Juden in Berlin hat das Mnnstermm des Innern auf Grund der Dundesratsverordnuna vom 15-> Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt 6. 143) zur Unter­stützung der notleidenden Juden in der Ukraine die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden in jüdischen Kreisen durch Aus- imfe und Werbeschreiben bis zum 30. September 1921 für das Gebiet des Bolksstaates Hessen erteilt.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung stlk ü n st e r; hier: Drainagen- und Ernte- ausfallentschädigung.

In der Zeit vom 15. August bis einschließlich 29. August 1921 liegt aus dein Dienstzimmer der Bürgermeisterei Münster

das Verzeichnis über Crnteausfallentschüdigung nebst dem dazu gehörigen Kommissionsbeschlust vom 25. Juni 1920 sowie der Ausschlag der Drainagekosten nebst zugehörigem Kommissionsbeschluß vom 10. Juli 1919

zur- Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Münster schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 2. August 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: _________Dr. Iann, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Lich; hier: die Grenzregulierung mit Langsdorf und Mühlsachsen.

Mit Entschließung vom 29. Juli 1921 hat das Hessische Landesernahrungscrmt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zu- teilungsplan bezüglich der Grenzrequlierungen zwischen den Ge- niarkungen Lich einerseits und Langsdorf sowie Mühlsachsen andererseits auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen­tumsübergang) den 1. September 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen ge­troffen sind.

Die Aeberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Meliorationen können aus den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Ver­änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- rind Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert t>er=s gütet bzw. zugefchrieben.

Friedberg, den 5. August 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

L)f. K o ch, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Vetr.: Äenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage und der Fuhrwerkswage zu Ob­bornhofen.

*' 2lus Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Obborn­hofen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessi­schen Ministeriums verordnet, wie folgt:

k. 8 5 der Ortssatzung vom 20. Februar 1902 wird' aufge­hoben.

il. Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage und der Fuhrwerkswage werden durch einen nach Artikel 187 der Landgemeindeordnung zu erlassenden Gebührentaris geregelt.

III. Vorstehende Abänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Obbornhofen, den 9. August 1921.

Bürgermeisterei Obbornhofen. Philippi.

Gebührciitarif.

Mit Zustimmung Hessischen Ministeriums des Innern werden auf Grund des Artikels 187 der Landgemeindevrdnung folgende Gebühren erhoben: -

A. Viehwage.

1. Für das Kleinvieh, wie Schweine, Kälber und Schafe, das Stück 150 Ms

2. Großvieh, Rinder ufw., das Stück 3^00 Mtz B. Fuh rwerkswage.

Für jeden zur Verwiegung kommenden Gegen­stand bis zu 10 Zentner .....4,50 Mx

für jeden weiteren Zentner 0 05 Mk

C. An Gebühren erhält der Wiegemeister für jedes einmalige Wiegen 0 50 Mk

Obbornhofen, den 9. August 1921.

Bürgermeisterei.Obbornhofen. Philippi.

Druck der Brüht'fchen Universitäts-Buch> und Steindruckerei. N. Lang«. Greben.