Alntrverlimdiglmgsblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das lkreisamt Gießen.
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Nr. 178__• ___________1%. Dezember _____________■' 1921
Jnhalts-Aebersicht: Preisänderungen in der Deutschen^ Arzneitaxe 1921. - Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. - Bewerbe- regitimattonsharteu. — Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe an langfristig Erwerbslose. — Straßensperre. — Viehseuchen. — Dienst- _________________________ nachrichten. — Feldbereinigung" Lumda.
Bekanntmachung.
Preisänderungen in der Deutschen Arzneitaxe 1921, 4. Nachtrag zur 2. Ausgabe betreffend. Vom 1. Dezember 1921.
Aus Grund des § 80, Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen wir, daß am 1. Dezember 1921 der 4. Nachtrag zur 2. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe in Hessen in Kraft tritt. Er kann durch die Besitzer' der Arzneitare von der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin STB. 69, Zimmerstraste 94, zum Preise von 2 Mark bezogen werden.
' Die Preise der bisherigen Nachträge bleiben insoweit in Kraft, als nicht ins Cinzelfall durch den neuen. Nachtrag die Preise der früheren verändert worden find.
D a r m st a d t, den 5. Dezember 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: H ö l z i n g e r.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Gie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1922 fort- beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsüblich.- 'R<-L^lmtmachung aussordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Mraltz-rMwerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellejMHH lie^zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der SchekneWWMnnen. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benuhung"oes vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Hahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchteWandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landesernährungsamtes beizufügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 und 144 von 1920.)
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie must ähnlich und gut erkennbar fein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des älnternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist. die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des §§ 82 sf. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darapf
aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Die Formulare zur Berichterstattung sind bei E. Balser, A. Klein, E. Seibert in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin. daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Llrkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Gießen, den 24. November 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. ü f i n g e r.
Betr.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1922 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nie- öerlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiami.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die'eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des cklrkundenflempelgesehes ein Stempel von 20 Mark zu verwenden, welcherBetragvorErteilungzu ent richten i st. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Lieberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.
Gießen,.den 24. November 1921.
Kreisamt Gießen.
_____________________________Dr. 1t f j n g e r.___________
Betr.: Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe an langfristig Erwerbslose."
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Dis spätestens 15. ös. Mts. sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen, an wieviel Personen in Ihrer Gemeinde die einmalige Beihilfe an langfristig Erwerbslose laut Ausschreiben des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes zu Nr. L. A. u. W. 13 335 vom 7. Juli 1921, abgedruckt int Amtsver- kündigungsblatt Nr. 101 vom 14. Juli 1921, ausbezahlt worden ist.
Gießen, den 9. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Gleisarbeiten wird die Kreisstrahe „Gießen — Rodheim" am Dienstag, den 13 Dezember l. Js., von 8—12 Llhr vormittags für den Fuhr- Merksverkehr gesperrt. Der Verkehr kann während der Sperrung über die beiderseitigen Feldwege erfolgen.
Gießen, den 9. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.


