Ausgabe 
11.7.1921
 
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11. Juli

19^1

von Schwellens Telegraphenstangen ufro-9 Urlaub' der^Lehrer'und ^rien"9 Verkehrs mit Getreide^ (Schluß). Wiederaufbau: Lieferung

AmkveEndigungsblatt

Nr. 99

Ausführungs-Verordnung

SU dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide Vom 4. Juli 1921.

(Schluss.) '

Im Falle des 8 40 des Reichsgesetzes ist der Ausschuß von der Stadt- oder Gemeindevertretung zu wählen.

§ 15 (zu § 39 des Reichsgesetzes). Die Konununalverbände haben den Vertretern des Landes-Ernährungsamtes sowie den v°n 'hm mrt der Beaufsichtigung und der Kontrolle der Ge­schäftsführung beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher zur Einsichtnahme vorzulegen und ihnen auf Anfordern jede ae- wünschte Auskunft zu erteilen.

8 16 (zu §.43 des Reichsgesetzes). Die Kommunalverbünde werden ermächtigt, für Brotgetreide und Mehl, die zur mensch­lichen Ernährung nicht geeignet sind, Ausnahmen von deni Ver­bot der Derfütterung oder der Verwendung zur Bereitung von Futtermitteln (§ 43 Satz 1 des Reichsgesetzes) zuzulassen, inso­weit nicht die Reich.g-treidestelle selbst solche Anordnungen ge­troffen hat. ä

8 (zu 8 46 des Reichsgesetzes). Die den Kommunalver- banden oder den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind durch deren Vorstand wahrzunehmen.

Vorstand des Kommunalverbandes ist der Kreisdirektor bzw. von Kommunalverbänden, die aus mehreren Kreisen bestehen, die Kreisdirektoren der beteiligten Kreise (siehe 8 2 Abatz 2, Ziffer 1).

Gemeindevorstand in Städten mit'mehr als 20000 Ein­wohnern ist der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister und in den Landgemeinden die Bürgermeisterei.

8 18. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, sowie einer auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnung zu­widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen be­straft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

Reben der Strafe kann auch auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maß­nahmen vom 18. Januar 191? (RGBl. S. 58) und der Verord­nung, betr. einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschrif­ten über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (RGBl. S. 255) finden ent­sprechende Anwendung.

8 19. Mit dem 15. August 1921 treten außer Kraft:

1. Die Ausführungsverordnung des Landes-Ernährungs­amtes zur Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 30. Juni 1920 (Rem-Bl. S. 178);

2. die Bekanntmachung? des Landes-Ernährungsamtes vom

9. August 1920 den Verkehr mit Brotgetreide aus der Ernte 1920 zu Saatzwecken betreffend (Reg.-Bl. S. 211);

3. die Bekanntmachung des Landes-Ernährungsamtes über Kleie aus Getreide vom 22. September 1920 (Reg.-Dl. S. 267);

4. die Ausführungsverordnung des Landes - Ernährungs­amtes zur Reichsverordnung zur Sicherung der Hafer- ablieferung vom 11. Februar 1921 (Reg.-Bl. S. 32);

5. die Bekanntmachung des Landes-Ernährungsamtes, die Bereitung von Kuchen betreffend vom 22. April 1921 (Reg.-Bl. S. 73).

Mit dem gleichen Tage treten alle von den Koinmunalver- banden oder Gemeinden auf Grund der bisherigen Verkehrs­regelungen für Getreide über die Verbrauchsregelung getroffenen Bestimmungen außer Kraft.

Darmstadt, den 4. Juli 1921.

Hessisches Lanöes-Ernährungsamt. Neumann.

Rundholz

Vergeben werden.

Bekanntmachung.

ȟr den Wiederaufbau in Frankreich, Belgien und Italien

>oll die Lieferung von >

Schwellen, Telegraphen st angen, Schnittholz,

Die Verdingungsunterlagen sind bei dem Lanbesauftrags- amt eiuzustzhen und, können von dort bezogen werden für;

Gegen Einsendung

1. Frankreich Schwellen (Eiche, Buche) .... 5,

2- Telegraphenstangen (Nadelholz) . . 5,

3- Schnittholz sägefallend (Nadelholz) 15,--

4. Schnittholz l. Klasse (Nadelholz) . . 8,-

5- Rundholz (Nadelholz).....5,

6. Belgien . Schwellen (Eiche, Buche, Kiefer) . . 5,

2- ,, Telegraphenstangen (Kiefer) ... 5, -

8. Schnittholz sägefallend (Nadelholz) 10,

9- Rundholz (Nadelholz).....5,-~

10. Italien Schnittholz sägefallend (Nadelholz) 8,

11. ,, Schnittholz sägefallend (Eiche) . . 5,

12. Rundholz (Nadelholz).....5,

13. . Rundholz (Eiche)...... 5,

zu 113 zusammen rund 80,

Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum

15. Juli 1921, v o rm i t t a g s 10 .Uhr an das Landesauftragsaint einzureichen, in deren Bereich die Abgangsstation liegt. Angebote auf Holz, für das die Qualitäts- abuahme im Auslande stattfinden soll, sind unmittelbar an das Relchstounnissariat Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10 11, ein­zusenden.

Zuschlagsfrist Big 20. August 1921.

Darmstadt, den 28. Juni 1921.

Hessisches Landesauftragsamt. Raab.

Betr.: Urlaub der Lehrer und Ferien.

An die Schulvorstände des Kreises.

Um Störungen in der Beaufsichtigung der Schulen zu ver­hüten, beauftragen wir Sie, Beurlaubungen der Lehrer so zeitig wie nur irgend angängig bei uns anzuzeigen. In Besonders eiligen Fällen genügt Anzeige durch eine seitens des Lehrers an den Kreisschulinspektvr zu richtende Postkarte. Die Ferien sind mindestens 3 Tage vor Beginn Bei uns anzuzeigen. So­genannte Notferien (außergewöhnliche Ernteferien) dürfen nur nach vorher bei uns eingeholter Erlaubnis gewährt werden. Eine Ueberschreitung der Gesamtdauer der Ferien ist nicht zu­lässig. Wenn ein Gesuch um Notstandsferien eingerichtet wird, so ist gleichzeitig von Ihnen ein Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle der örtlichen Ferienordnung eine gleichwertige Kürzung eintreten soll. Ohne eine solche Festlegung können Notstandsferien künftig nicht gewährt werden.

Gießen, den 6. Juli 1921.

Kreisschulkommission Gießen.

_______________________Dr. Llsinger. ______________________________

Bekamltmachurtg.

Betr.: Die Ferien des Kreisausfchusses.

Der Kreisausschuß hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien.

Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.

Gießen, den 6. Juli 1921.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen.

3. V.: Weicker.

Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung voin 15. Januar 1918 (Kreisblatt Ar. 5) wird Bekanntgegeben, daß die für den Monat Juli 1921 zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf Den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.

Es können auf die Zuckermarken 199, 200 und 201 je 250 Gramm = 750 Gramm Zucker bezogen werden.

Mit Ablauf des 31. Juli ds. Js. verlieren obengenannte Marken ihre Gültigkeit.

Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich Bekannt­zumachen.

Gießen, den 8. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.