Ausgabe 
11.4.1921
 
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-zu öffentlichen Feterltchkerten, auf Märkte oder in Räume mitzu-- bringen, wo Nahrungs- oder Gemißinittel hergeWlt oder feil- ge'haltm werden.

§ 5.

Die Besitzer oder Begleiter von Händen haben zu verhindern, daß die Ruhe durch andauerndes Gebell oder Geheul ihrer Hunde gestört wird.

§6.

Kranke Hunde oder läufige Hündinnen sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen. Sichtbar kranke sowie mit Hautkrankheiten behaftete Hunderüsten zu Hause eingehakten iverden.

§ 7.

Tie unterzeichnete Bchörde ist berechtigt, auch Hunde ariderer Arten und Rassen, als -die in § 1 aufgeführten, durch besondere, öffentlich bekannt zu machende Anordnung den -.Beschränkungen des § 1 zu unterwe.fen: sie kann den Aufenthalt bösartiger oder kranker Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ver­bieten.

§ 8.

Es ist verboten, zur Nachtzeit, d. i. in der Zeit von 1.0 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, Hunde ohne Aufstcht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei uMherlaufen zu lassen.

§9.

Für jeden Hund, der .in das nach § 1 der Verordnung vom 4. -November 1899, die Hundesteuer betreffend, von der Großh. Bürgermeisterei zu führende Hunderegister eingetragen ist, erhält sein Besttzer eine Blechmarke mit fortlaufender Numiner, die der Hund am Halsband zu tragen hat.

' § 10.

' Insoweit nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, werden Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen foivie gegen die aus Grund des § 7 getroffenen besonderen Anordnungen,

mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

§ 11.

Hunde, die entgegen den BrstiMmiingen dieser Polizetverorw nung nicht angeleint oder nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb oder nicht mit der in § 9 vorgeschriebenen Blechmarke versehen sind, sowie Hunde, die mt de» in § 4 ge­nannten Orten oder -zur Nachtzeit frei heruMlaufen, können polizei­lich eingefangen werden, falls der Besitzer nicht zur Stelle ist und den 6uni) in Gewahrsam- nimmt.

i § 12.

Eingefangene Hunde werden tu Verwahr und Pflege genommen rind 5 Tage lang zur Auslösung bereit gehalten. Sie iverden an die Empfangsberechtigten nur gegen Erstattung des Betrags hcraus- gegeben, der von der unterzeichneten Behörde als Entschädigung für die durch das Einfaugen und die Verpflegung der .Hunde der Polizei,Ässe erwachsenen baren Auslagen festgesetzt werden ivird.

Innerhalb der ütägigen Frist nicht ausgelöste Hunde iverden cntiveder zu Gunsten der Polizeikasse veräußert oder getötet.

§ 13.

Durch die Bestimmungen des § 12 ivird das iv.'gen Ueber- tretuug der Vorschriften dieser oder der in § 9 erwähnten Ver­ordnung eingeleitete Strafverfahren nicht berührt.

§ 14.

Das Lokalreglement vom 20. Januar 1882, die Beaustich- tignng der Hunde in der Provinzial Hauptstadt Gießen betreffend, wird aufgehoben.

Die Polizeiverordnung für den Kreis Gießen vom 19. Dezember 1883, die Benützung dec Hunde als Zugtiere betreffend, ivird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.

§ 15.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. März 1912 in Kraft.

Gießen, den 2. Februar 1912.

Grvßherzvgliches Polizeiamt Gießen.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Lteiudruckerer. R Lunge. Mletzen