Ausgabe 
11.4.1921
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Proviiizialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu bezieben gegen OTh. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 51" N. Avril 1941

önhalts-Ucbersicht: Aendcrung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. - Aufhebung der Landeskartoffelstelle. Landes­feuerlöschordnung. - Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. Vertilgen der Blutlaus. - Vorläufige Einstufung der Handarbeits- usw. Lehrerinnen. - Erhöhung der Teuerungszuschläge. - Landesamt für das Vildungswesen. Dienstnachrichten. - Aussicht über die Hunde.

Verordnung

betreffend die Aenderung der Verordnung' tont 24. März 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 28. März 1.921.

Aus Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 1. Februar 1921, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraft­fahrzeugen (Reichs Gesetzbl. S. 150 usw.), Wied mit Ermächti­gung des Gesamtmiuisteriums die Verordnung von: 24. März 1910, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reg.-Blatt S. 56 und 57), wie folgt geändert:

I.

In Z 3 ist25 Absatz 1 und 2" zu ersetzen durch:25 Absatz 3 und 4"; hinter31" ist einzufügen:Absatz 1 bis 4 und 9".

II.

In § 4 ist' Hinter30" einznfügen:, 31 Absatz 2 und 3".

Diese Verordnung tritt am 1. April 1921 in Kraft.

Da r m st a dt, den 26. März 1921.

______Hessisches Ministerium des Innern. Dr,' F uld a._______

Bekanntmachung

betreffend Aushebung her Laudes-Kartofselstelle.

Vom 31. März 1921.

Nach der durch die Reichsverordnung über Kartosselu vom 9. März 1921 (R.-G.-Bl. S. 223) verfügten Außerkraftsetzung des § 6 der Verordnung über die Kartofselversorgnug tont 18. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 738) wird die durch Bekanntmachung vom 24. Februar 191.6 (Reg.-Bl. S. 32) errichtete Landes-Kartoffel- stelle mrl Wirkung vom 1. Juli 1921 aufgelöst.

Darmstadt, den 31. März 1921.

_______Hessisches Landes Ernährungsamt. Neu m a n u._______ Betr.: Ausführung der L au des seuerlö s cho rdn un g; hier: Auf­stellung der Grundlisten.

An die Bürgermeistereien üer Landgemeinden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung vom 27. Januar 1921. noch nicht entsprochen worden ist', wird deren Erledigung zum ztveiten Make erinnert.

G i e st e n, den 6. April 1921.

______________Kreisamt Giessen. I. V.: Or. He st.______________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für döu Monat

März 1921. /

An die Bürgermeistereien der Landgemcinden/oes Kreises und das Palizeiamt Gießen. /

Wir erinnern Sie an die Einsendung dev^lbdMereiverzeichuisse für den Monat März 1921, soweit noch uicht^ssiheheu.

Hierzu benötigte Foimükare sind durch uüs zu beziehen. Gießen, den 6. April 1921.

_____________Kreisamt Gießen. I. B.: vr. Heß._____________ Betr.: Ausführung der Polizeivevordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und .die Bürger- meistcre'en der Landgemeinden des Kreises.

" Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kom­mission gemäß § 3 der obengenannten Polizeiverordnung nunmehr alsbald stattzusinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir auch weiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die^ Kom­missionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkett gewissenhast ausüben. 1

Gießen, den 5. April 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e.____________ Betr.: Vorläufige Einstufung der Handarbeits-, Haushaltungs-

und technischen Lehrerinnen.

An die Bürgermeisterei!!- und die Schulvorstände der Land gcnieiidrii des Kreises.

Unsere übergedruckte Verfügung vom 2. März 1921 bringen wir Hiermit zur alsbaldigm Erledigung in Erinnerung.

Gießen, den 4. April 1921.

Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hemmerde. ___

Betr.: Die Erhöhung der Teuerungszuschläge..

An die Schulvorstände des Kreises.

Das Ihnen mit nächster Post zugehende Ausschrerben des Gesamtministeriums vom 16. v. Mts., zu Nr. St. M. ouoo,

wollen Sie dem Ldhrpersviml zur Einsichtnahme alsbald vor- legeu.

Gießen, den 7. April 1921.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde.

Betr.: Landesamt für das Bildungswesen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Infolge Arbeitsübe.Häufung sind der Prästdcnt und die Mit- giicdcr des Landcsamt.s für das Bildungswesen sowie der- tei.ung für Schulangelegenh.iten vorerst nur au den vorgesehenen Sprechtagen (Mittwoch und Samstag vormittag) zu sprechen.

Gießen, den 7. Ap^il 1921.

______Kretsschulkommission Gießen. I. V.: Hem werde.______

Tionstnachrichten des zrreisamles.

In der Slabt Lauterbach und in der Gemarkung F r i s ch- bo r u (Kre.s Lauterbach) ist die Maul- und Klcmenwuche erloschen. Die Sperrbezirke Lauterbach-Süd (südlich der Lauters und Frisch- born wurden ausgehoben. Die genannten Gemarkungen wurden zum. Beobachtungsgebiet erklärt. Die Gutsgemarknug Etsenbach bleibt vorläufig Sperrbezirk.

Tas Ministerium des Innern hat dem Gustav-Adolf-Frauen- vercin zu Tarmgabt die Erlaubnis erteilt, zum Begeu bedürftiger evangelischer Tia^poragemeiuden eine Verlo,ung von Gevrauchs- gegenslä,.den, Büchern und dergleichen zu veranstalten. Es Dürfen bis zu 5000 Lose zu 50 Pf. das Stück ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist im Kreise Darmstadt gegattet. Z.ehungstermin 24. Mai 1921,__

Bekttinltmnchllng.

Tie nachstehende Polizeivevordnung wird hiermit erneut zur allgemeiuen Kenntnis gebracht. Tie Hundebesitzer machen wir besonders auf die Vorschrtften der §§ 3, 4, 5, 8 und 10 aufmerksam.

Gießen, den 2. April 1921.

Polizeiamt Gießen. La u t eschl ä g e r.

Polizeiverordnung für Die Stadt Gießen

die Aufsicht über die Hunde betressend.

Aus Gruud des Artikels 56 Absatz 2 Ziffer 1 der Städteokd- nung wird nach Anhörung der Staotvevord..etenvcrsammtung mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern vom 11. Dezember 1911 zu Nr. M. d. I. II 6285 für den Gemeindebezirk Gießen die nachstehende Polizeivevordnung erlassen:

§ 1.

Innerhalb der bewohnten Teile der Stadt müssen auf öffent­lichen Straßm, Wegen und Plätzen

1. bissige oder von der unterzeichneten Behörde als bissig bezeichnete Hunde mit einem das Beißen wirksam ver­hindernden Bkaulkorb versehen sein und an einer kurzen Kette «der Leine geführt werden,

2. Hunde der nachstehenden Rassen,

a) Bernhardiner,

b) Neufundländer,

c) Leonberger,

d) Doggen (Deutsche, .Ulmer, Dänische und Bulldoggen),

e) Barsoys,

f) Mastiffs,

g) Zieh- und Metzgerhunde, sowie alle aus Kreuzungen dieser Rassen hervorgegaitgenen Hunde ail einer kurzen Leine oder Kette geführt werden.

§2.

Außerhalb der bewohnten Teile der Stadt müssen alle Hunde der in § 1 Ziffer 1 erwähnten Art mit einem das Beißen wirksanl verhindernden Maulkorb versehen sein.

§ 3.

Alle Hunde sind an etner kurzen Leine oder Kette zu führen 1. in dem Botanischen Garten,

2. in den öffentlichen gärtnerischen Anlagen innerhalb der Gemarkung Gießen,

3. auf den Bähnsteigen der Bahnhöfe.

Die Besttzer oder .Begleiter von Hunden dürfen Rasenplätze, Blumenbeete, Gebüschanpflanzungen und dergleichen in den öffent­lichen Anlagen durch die Hunde nicht betreten lassen.

§ 4.

Es ist verboten, Hunde in öffentliche Dienstgebände, in Wirt­schaften oder Wirtsgärten innerhalb der bewohnten Teile der Stadt,