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über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel verweisen, empfehlen wir, den Inhalt in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und m Zukunft gemäß der Verordnung zu verfahren .(). § 27 der Verordnung vom 1. 2. 21).
. Gießen^den 8. Februar 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Verordnung
über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.
■ Auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen- gegen Wohuvngsmangel vom 23. September 1918 (Reichs gesetzblatt S. 11431 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt S. 949) wird mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers für alle Gemeinden des Landes folgendes angeordnet:
E rhaltu ng des verfügbar en W o hnraum si
§ 1. Es ist untersagt, ohne vorhergehende Zustimmung der Gemeindebehörde
a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abznbrechen,
Id) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken ■ bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume zu verwenden,
0 mehrere Wohnungen zn einer zn vereinigen oder Wohnräume ' in Geschäftsräume zu verwandeln.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Eini- ..gungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat.
. Anzeige- und Ans kunftsp sli cht.
A. i in allge m einen.
8 2. Ter Versicherungsberechtigte hat
' a) unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, gegebenenfalls mit . dem vorgeschriebenen Formular Anzeige zu erstatten, sobald Wohn-, Fabrik-, Lager-, Werkstätte-, Dienst-, Bureau-, Ge-
■ schäftsräume, Läden oder sonstige Räume gekündigt, unbenutzt sind oder sonst frei werden ober wenn der Inhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat,
b) auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Sage und Größe der Räume einer Wohnung sowie die Anzahl der Personen des
i Haushalts Meldung zu erstatten,
c) den Beauftragten der Gemeindebehörde, und dem Mieteini- _________gvngSamt über Wohnungen und Räume sowie über bereit
'' Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung den Beauftragten der Gemeinde sowie dem von ihr zugewiesenen Wohnungsuchenden, sofern dieser einen Ausweis der Gemeindebehörde über die Zuweisung seiner Wohnung vorzeigt, zu gestatten.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der unter a) bezeichneten Art, wenn sie vollkommen leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten -eine andere Aufbewahrung ohne erhebliche Härte ä-u gemutet werden kann oder wenn die tatsächliche Benutzung eine widerrechtliche ist.
L. bei Doppel Wohnungen.
§ 3. Jeder, der außer seiner Wohnung noch eine ober mehrere andere Wohnungen in ober außerhalb seines Wohnorts besitzt, hat ber Gemeinbebehörde des Wohnorts Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung gilt für Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts, die außer ber mit den übrigen : Haushaltsangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben.
Wird in der Anzeige die in der Wohnortsgemeinde gelegene Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so leitet die Gemeinde- . behörde , die Anzeige an jene. Gemeindebehörde weiter, in bereit Bezirk sich die anderen Wohnungen befinden.
Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige^unterlassen, so ist die Gemeinde- ' . behörde berechtigt, zu bestimmen, welche Wohnung als tzanpt- ' Wohnung anzusehen ist. Liegen die Wohnungen in den Bezirken verschiedener Gemeinden und hat jede Gemeinde die in einem anderen Bezirke liegende Wohnung als Hanptwohnnng bezeichnet, so steht dem Verfügungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung der letzten Gemeindebehörde die Beschwerde an das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt zu. .Falls die Wohnungen im Bereiche verschiedener Länder liegen, ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zu richten.
.Beschlagnahme von Räume n.
8 4. Zur Unterbringung wohnungsuchender Personen kann die Gemeindebehörde beschlagnahmen:
- a) unbenutzte Wohnungen ober andere unbenutzte Räume int . Sinne des § 2 Absatz 2 mit den notwendigen Zubehör- >... ■' räumen,
b) Wohnungen, die nach § 3 nicht als Hauptwohnung anzu- sehen sind,
e>unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, .Dienst-, Geschäftsräume, Lüden ober sonstige Räume sowie nnbenutzte Gast- räume in Hotels, Fremdenheimen (Pensionen, Somrnerwoh- L*. " - nuügen) inib dergl.,_____________________
</ . Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch
d) Siäunte ober Nebenräume solcher -Wohnungen, die im Verhältnis zur Zahl der Bewohner unb unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Bedürfnisse (§ 6) als übergroß anzuiehen ,ind, o) benutzte Räume der unter c) bezeichneten Art, sofern nicht dem
Inhaber der Räume durch ihre Beschlagnahme die Fortführung des Betriebes in unbilliger Weise erschwert wird. Räume der unter c) genannten Art können auch zn dienstlicher, geschäftlicher, gewerblicher oder anderweitiger Berwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch mittelbar Räume zu Wohnungszwecken frei werden.
8 5. Oeffentliche, in. dem Eigentum oder der Verwaltung des Reichs, -eines Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehende ober religiösen oder anerkannt gemeinnützigen oder anerkannt, mildtätigen Zwecken dienende Gebäude ober Teile von solchen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung ber zuständigen obersten Reichs- ober Landesbehörde in Anspruch genommen werden.
Will die zuständige oberste stieichs- oder Landesbehörde die Zustimmung verweigern, so entscheidet bei Gebäuden, die zur Versügung des Reichs stehen, die Reichsregierung, int übrigen die Landesregierung.
§§ 1 , 2a und 2b dieser Verordnung finden auf die im Absatz 1 genannten Räumlichkeiten keine Anwendung.
§ 6. Bei der Beschlagnahme ist auf den Beruf, 'die Familieu- nnd persönlichen Verhältnisse des Inhabers der Räume Rücksicht zn nehmen.
Bei ber Beschlagnahme von Räumen unb Nebenräumen übergroßer Wohnungen (§ 4d) sind dem Wohnungsiuhaber die zur angemessenen Unterbringung ber Hanshaltsangehörigen unb die für bereit Berufs- ober Erwerbstätigkeit erforderlichen Räume, b. h. die nach Zahl, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Haushaltsangehörigen benötigten Schlafräume, eine Küche mit Zubehör, mindestens ein Wohnranm, die beruflich notiven- digen Arbeitsräume, ferner ausreichender Raum zur sachgemäßen Aufbewahrung ber in den frei zu madjeitben Räinnen befiu lich.-n Möbel unb Cinrichtungsgegenstänben zu belassen. Dabei ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume zu berücksichtigen.
Fainilienwohnungen sind in den frei zu machenden Räumen nur bann einzurichten, wenn sich hieraus kein unerträglicher Zu- ftanb für die Bewohner ergibt unb sich eine besondere Kochgelegenheit beschaffen läßt. In allen anderen Fällen können in den verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen untergebracht werden: bieie sind jedoch verpflichtet, für Reinigung ber Räume it r'i- eigene Bedienung zu sorgen, falls sich hierüber mit dem WohuungZ- inhaber feine Einigung erzielen läßt. I
§ 7. Die Beschlagnahmeverfügung ist dem Verfügnngsberech- / tigten znzustelleu. In ber Verfügung finb Tag und Smit'-e. von/ dem ab die möglichst genau zu bezeichnenden Räume als be>chlag-i nahmt gelten, anzugeben. Der Verfügungsberechtigte ist se ncr! darin ans sein Beschwerderecht (s. § 23) aufmerksam zu machen,
Als Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Verordnung gilt bei Beschlagnahnte einzelner Räume einer übergroßen Wohnung derjenige, der die Räume zur Zeit der Beschlagnahme bewohnt (Inhaber der Wohnung), andernfalls der Hauseigentümer ober derjenige, ber in seinem Auftrag das Haus verwaltet.
Ist ber Hauseigentümer unbekannt ober befindet er 'ich ohne eilten Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, im Anslanb so erfolgt die Zustellung ber Beschlagnahmeverfüginig an den Inhaber ber Wohnung unb durch öffentlichen Aushana auf -'-er Bürgermeisterei. Ist von mehreren Miteigentüm-rn nur ber eine ober andere unbekannt ober im Ausland, so wirb er von den anderen Miteigentümern mitvertreten.
Wirkung der Beschlagnahme.
§ 8. Mit der Beschlagnahme verliert ber Bersügungsberech- tigte bie Befugnis, über bie Räume zu verfügen, insbesondere sie einem andern als bem ihm von ber Gemeindebehörde zugewie- fenen Wohnungsuchenben zn vermieten oder zn überlassen ober bauliche Aendernngcu au ihnen vorzunehmen.
Die Beschlagnahme bleibt auch bei' einem Wechsel ber Person des Verfügungsberechtigten wirksam...
R äu m u n g s p sli ch t.
§ 9. Die Inhaber beschlagnahmter Räume finb innerhalb einer angemessenen, von ber Gemeindebehörde zu bestimmenben Frist, bie mindestens 3 Tage betragen muß, auf Kosten ber beschlagnahmenden Gemeindebehörde (§ 15 letzter.Satz) zur Räumung. verpflichtet.
Bauliche Aendernngen.
§ 10. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, in den beschlage Nahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenderungeu durch- .Z-u.fü'hlen, soweit diese erforderlich finb, um bie Räume für den -mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck iuffanb zu setzen. Dem Kersiigungsbcrechiigten ist von ber beabsichtigten Äendernng Mitteilung zu machen.
Vor ber Vornahme baulicher Aendernngen an Gebäuden der in § 5 genannten Art hat die Gemeinbebehörbe die Zustimmung ber zuständigen obersten Reichs- ober Laubesbehörde einzuholen.
(Schluß folgt im nächsten Umtsverkiindignngsblatt.)
unb Sieinbru&eret. R. Lange, Gießen.


