Ausgabe 
10.11.1921
 
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Amtzverliindigungsblatt

für die proviuziaidirektion Gberheße» und für das Kreisamt Gießen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

360____________10. Novembers 1921

*^^CrUnr9 des Wohnungsbaues. - Festsetzung des Ortslohnes. - Festsetzung des durchschnittlichen Iahresarbeitsverdienstes land- und forftWirtschaftlicher Arbeite^ - Aufnahme der staubstummen Kinder in J>ie Taubstummen-Anstalten des Landes. - Lehrerversamm- _________________Ulligen. Fierschbeschau. Drenstnachrichten. Feldbereinigung Lumda. - Ltraßensperre. Viehseuchen.

Gesetz

die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesehes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend.

Artikel 1. Für Bestreitung des nach dem Reichsgesetz über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues vom 12. Februar 1921 (Reisgesehbl. S. 175) für die Rechnungsjahre 1921 und 1922 vom Lande Hessen aufzubringenden außerordent­lichen Aufwands werden fünfzig Millionen Mk. bewilligt. Lieber diesen Kredit verfügt das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Dieses Ministerium wird ermächtigt, den genannten. Betrag im Wege des Staatskredits flüssig zu machen.

Artikel 2. Die Berwendung des in Artikel 1 bewilligten Kredits ist dem Landtage nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1922 besonders nachzuweisen.

Artikel 3. Zur Berzinsung und Tilgung der aufgewen­deten Beträge wird auf Grund des § 9 des Reichsgesehes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues tont 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 773) an Stelle der in den 88 26 dieses Reichsgesehes geregelten Abgabe für die Rech­nungsjahre 192141 eine besondere Abgabe (Wohnungsbau­abgabe) von den Gebäuden erhoben, die vor dem 1. Juli 1918 fertiggestcllt sind. Diese Einkünfte dürfen nur zu dem in 8 1 des genannten Reichsgesehes bezeichneten Zweck verwendet werden.

Artikel 4. Die Wohnungsbauabgabe wird berechnet nach der Brandversicherungssumme der Gebäude im Sinne des Ge­setzes vom 28. September 1890 (in der Fassung der Bekannt­machung vom 30. September 1899), die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, mit der sie am 31. Dezember 1920 im Brandkataster eingetragen sind. Falls Gebäudeteile abgehen, ist die Drandversicherungssumme entsprechend zu berichtigen.

Die Heranziehung erfolgt in der Gemarkung, in der das Gebäude liegt.

Artikel 5. Abgabeschuldner ist für die Abgabe im ganzen Betrage, wer zu Beginn des Rechnungsjahres als Eigentümer des Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist. Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Wechsel im Eigentum ein, so haftet neben dem bisherigen Abgabeschuldner der spätere Eigentümer als Gesamtschuldner. Eigentümer zur gesamten Hanf^ und Mit­eigentümer haften als Gesamtschuldner. Im Falle eines Erb­baurechtes tritt an Stelle des Eigentümers der Berechtigte.

Reben dem Abgabeschuldner haftet derjenige, dem ein zur Abgabe herangezvgenes Gebäude kraft eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechtsverhältnisses ganz oder teilweise zur Nutzung überlassen ist, für die Dauer seiner Ruhungsberechtigung und nach dem Verhältnis, in dem der Rutzungswert der von ihm genutzten Räume zum Rutzungswert des ganzen Gebäudes steht.

Die Abgabeschuld entfällt, insoweit nach 88 3 und 10 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 773/ die Be­freiung oder Erstattung der Wohnungsbauabgabe eintritt.

Artikel 6. Die Erstattung der Abgabe durch den Ruhungs- berechtigten der Gebäude oder Gebäudeteile an den Zahlungs­pflichtigen nach 8 9 Abs. 2 des Reichsgesehes vom 26. Juni 1921 kann von diesem bei jeder Zahlung des Entgeltes anteilmäßig 'beansprucht werden. Bei Dienst- und Mietwohnungen, die von dem Reich, dem Lande, Gemeinden oder anderen öffentlich-recht­lichen Verbänden ermietet sind, ist der Wohnungsinhaber bzw. der zum Gebrauch unmittelbar Berechtigte erstattungspflichtig.

Kommt eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Höhe des von jedem Nutzungsberechtigten dem Zahlungs­pflichtigen zu ersetzenden Abgabeanteils nicht zustande, so wird über die Verteilung in einem vom Landes-Arbeits- und Wirt­schaftsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu regelnden Verfahren endgültig entschieden. Das Landes- Arbeits- und Wirtschaftsamt und das Ministerium des Innern erlassen auch die Vorschriften für die Festsetzung der in diesem Verfahren zu erhebenden Gebühren und für den Ersatz der Aus­lagen.

Die zu erstattenden Abgabenbeträge werden auf Antrag des Zahlungspflichtigen wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Kann der Zahlungspflichtige von dem Erstattungspflichtigen keinen Ersah erlangen, so ist der als uneinbringlich nachgewiesene

Betrag zu Lasten der Wohnungsbauabgabe dem Zahlungspslicb- tigen zu vergüten. Dessen Verpflichtung zur rechtzeitigen Ent­richtung der Abgabe wird durch Richtbefriedigung der ihm zu­stehenden Erstattungsansprüche nicht berührt.

Artikel 7. Durch die Wohnungsbauabgabe sollen für die Rechnungsjahr- 1921 und 1922 zusammen 10 Millionen aufgebracht werden. Für die folgenden Jahre ist der aufzubringeirde Betrag jeweils vom Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt iin Einverneh­men mit den Ministerien des Innern und der Finanzen zu berechnen. Das Aufkommen aus der Wohnungsbauabgabe ist insbesondere zu verwenden:

1. für Verzinsung und Tilgung der nach Artikel 1 aufgewen­deten Beträge;

2. für die nach § 9 Abs. 1 des Reichsgesehestoom 26. Juni, 1921 vorgeschriebene Ablieferung an das Reich;

3. für die Verwaltung der Wohnungsbauabgabe;

.4. für Deckung der Ausfälle;

5. für sonstige unvorhergesehene Aufwendungen.

Die Verwendung der Wohnungsbauabgabe zu den vorstehend angegebenen Zwecken ist in der Rechnung der Hauptstaatskasse nachzuweisen. Etwaige Mehr- oder Mindereinnahmen an Woh­nungsbauabgabe gegenüber dem rechnungsmäßigen Bedarf find bei Ermittelung des Bedarfs eines folgenden Jahres zu berück­sichtigen. Vst dies wegen Ablauf der Gültigkeit dieses Gesetzes nicht möglich, so ist eine etwaige Mindereinnahme aus allge­meinen Staatsmitteln zu decken,' eine etwaige Mehreinnahme zur Förderung der Wohnungsbautätigleit zu verwenden.

Die Abgabe wird nach Maßgabe der im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom Landes- Arbeits- und Wirtschaftsamt im Regierungsblatt zu erlassenden Bekanntmachung alljährlich in Pfennigen auf je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude zur Erhebung ausge­schrieben. Das Ministerium der Finanzen kann anordnen, daß die Abgabe für das Rechnungsjahr 1921 gleichzeitig mit der­jenigen für 1922 erhoben wird.

Artikel 8. Die Gemeinden haben zu der Woh­nungsbauabgabe Zuschläge für eigeneRechnung in mindestens der gleichen und höchstens der dop­pelten Höhe der staatlichen Abgabe zu erheben. Die Verpflichtung zur Erhebung der Zuschläge kann durch das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen an Gemeindeverbände oder mehrere Gemeinden gemeinschaftlich übertragen werden. Mit Zustimmung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes und der Ministerien des Innern und der Finanzen kann von der Er­hebung ganz oder teilweise Abstand genommen oder über die in Sah 1 genannte Grenze hinaus gegangen werden. Auch sind diese Behörden berechtigt, die Erhebung von Zuschlägen für einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbände ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.

Die Vorschrift des Artikels 3 letzter Satz dieses Gesetzes gilt entsprechend auch für die Zuschläge.

Artikel 9. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Wohnungsbauabgabe auszuschlagen und zu erheben, sowie den auf das Land und die Ge­rn e i n d e v e r b ä n d e entfallenden Anteil abzulie­fern. Diese Verpflichtung kann auf Gemeinde­verbände oder mehrere Gemeinden ggtnein« schaftlich übertragen werden. Für diese Tätigkeit wird eine Vergütung bis zu 3 v.H. der aufkommenden Abgabe gewährt.

Wenn Gemeinden den Steuerausschlag für Rechnung von Gemeindeverbänden besorgen, so erhalten sie bis zu 3 v. H. der aufkommeitden Zuschläge. (Artikel 8.)

Die näheren Vorschriften über die Verwaltung und Er­hebung der Abgabe einschließlich des Rechtsmittelverfahrens wer­den durch Verordnung geregelt.

Artikel 10. Mit Geldstrafe im 120fachen Betrag der Abgabe (einschl. des Zuschlags nach Artikel 8), die er hinter­zogen hat oder hinterziehen wollte, wird bestraft, wer es unter­nimmt, die nach diesem Gesetz zu entrichtende Abgabe zu hinter­ziehen.

Mit Geldstrafe bis zu 500 Mark kann bestraft werden, wer, außer im Falle des Absatz 1, nach Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren, die Strafvoll­streckung in zwei Jahren.