Ausgabe 
10.3.1921
 
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AmtzverkiiMguligzblatt

für die Proviiyialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Siehe«.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 35 Li). März 1921

Inhaltr-Ueberficht: Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Iollinland gehenden Fleisches. Ächlachtvieh- und Fleischbeschau. Beschlagnahme von Sprengstoffen aus militärischen Beständen. - Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung der Grundlisten. Bekämpfung der Schnakenplage. - Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Beltershain und Londorf.

Bekarmtmachung betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.

Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesekes, betreffend die Schlacht­vieh- luuL» Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 547) in Verbindung mit Artikel 179 Abs. 2 der Reichs Verfassung Miro mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:

Die Bekanntmachung, betreffend die Gebiihrenordnnug für die Untersuchung des iu das Zollinland eingehenden Fleisches, vvm 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) und die hierzu erlassenen Abänderungsbestimniungeu vom 24. Januar 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S.) und vom 4. Juli 1908 (ebenda S. 255) werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:

I. §2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:

Tie Gebühren betragen, abgesehen von den in den G 4 bis 6 für besondere Untersuchungen festgesetzten Gebühren,

A. bei frische m Fleische:

l. für ein Stück Rindvieh (ausschl. der Kälber) oder ein Remi­tier 3 Mk., 2. für ein Kalb 1 Mk., 3. für ein Schwein oder Wild­schwein 1,20 Mk., 4. für cüt Schaf oder eine Ziege 80 Pf., 5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Eiuhusergeschlechts (Esel, Maul­tier, Maulesel) 6 Mk.

B. bei znbereitetem Fleische (ausgeuommen Fett):

6. von Därmen für jedes Kilogramm Vt Pf., -7. von Speck für jedes Kilogramm 5 Pf., 8. von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm 10 Pf.

Jedoch sind von Därmen mindestens 2 Alk., von sonstigem zubereiteten Fleische mindestens 2,50 Mk. für jede Sendung zu erheben.

II. §4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Tie Gebühren für die Untersuchung ans T r i dj inen betragen: 1. für ein ganzes Schwein oder Wildschwein oder für die Hälfte oder eilt Viertel eines zubcreiteten Schweines 1,50 Mk., 2. für ein einzelnes Stück Fleisch, ansgenominen Speck (z. B. Schinken, Stück Pöckelfleisch u. dgl.) 1 Mk., 3. für ein Stück Speck 70 Pf.

III. Tie int § 5 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden wie folgt äbgeändert: 1. für die chemische Untersuchung von znbereitetem Fleische, ausgenommen Fett, 6 Pf., 2. für die chemische Untersuchnng von zubereitetem Fette einschl. der Vorprüfung 0,015 Mk. für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung, 3. die Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung von Fleisch nnd von Fetten 3 Mk. für jedes Packst,üct der Sendung.

IV. Im 8 6 Abs. 1 wird die Gebühr für die biologische oder chemische. Untersuchung von znbereitetem Fleische auf das Vorhan­densein von Pferdefleisch äuf 45 Pf. für jedes Kilogramm der Sendung,. für die in Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersnchunngeu die Gebühr auf 15 Pf. für jedes Kilogramm der Sendung festgesetzt.

Tie int § 6 Nr. 1 Und2 für Postsendungen und Warenproben festgesetzte Gewichtsgrenze wird von 2 Kilogramm auf 3 Kilogramm heraufgesetzt.

Im §6 Abs. 2 wird die Aiindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch auf 45 Mk., bei den übrigen im Abs. 1 des § 6 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen auf 5 Mk. für jede Sendung festgesetzt.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1921 in Kraft.

Berlin, ibett 22. Februar 1921.

Ter Reichsminister des Innern.

____________________I. A.: Ta m in a » n. _______________

Bekanntmachung

betreffend Abänderung der Ansführnngsbeslimntnngetz 1) nebst Anlage c zum Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- ititb Fleisch­beschau, vom 3. Juni 190Ö.

~ Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, -betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Ge­setzbl. S. 547) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:

Im 8 14 Abs. 2 b nnd int § 15 Abs. 4 der Aussührnngsbestun­mutigen I) zum Reichsgesetze, bett, die Schlachtvieh- und Fleisch­beschau, vom 3. Juni 1900 (ZentraM. s. d. Deutsche Reich, jJahrg. 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 55) sowie in der Anlage c hierzu unter A 12 c und B 2 Ms. 3 sind Pie Wortetut Gewichte bis zu 2 KilogramUi" durch die Worteint Gewichte bis zu 3 Kilo­gramm" zu ersetzen. , , c

Diese Bestimmung tritt mit dem 1. März 1921 in Kraft.

Berlin, den 22. Februar 1921.

Der Reichsminister- des Innern. I. A.: Tammann.

Bekanlitmachuttg.

Vetr.: Befchlagnahme von Sprengstoffen aus militärischen Be­ständen.

Nachstehende Bekauntmatchung des Herrn R'eichsschatzmintsters bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Da die Anmelde­frist bereits verstrichen ist, müssten etwa nnterlasseue Anmeldungen alsbald nachgeholt werden. Tie Anmeldungen haben zu erfolgen an di c Z w e r g st c 1 l c der R ei chs t r e u h a n d ge s el l s cha f t z n F r onlf u r t a. M., B ü r g c r st r a st e 16.

Den Grispoltzeibehörüen wird empfohlen, die ,-twa in Belracht kommenden Personen oder Firmen auf die Betäunlmachnng be­sonders hinznweiseit.

Gießen, den 3. März 1921.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usin ff e r.

Bekcnmtmachttttg.

Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlast des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1919 S. 1527 ff.) wird folgendes an geordnet:

1. Sämtliche aus militärischen Beständen stammenden Spreng­stoffe - wozu auch Pikrinsäure in jeder Form gehört - welche sich in Lägern befinden, für die nach 8 Ildes Spreng stoffgesetzes vont 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 61- erforderliche polizeiliche Genehmigung nicht erteilt worden ist, oder welche die erlaubten Lagetmengen übersteigen, sind auf Grund des Artikels 169 des Friedensvertrags zur Zerstörung auszuliesern und werden hierdurch beschlagnahmt.

2. Mit der Durchführung der Auslieferung und Zerstörung ist von mir die Reichstrenhaudgescllschaft A.-G. beauftragt wor- bnt, die auch die int Einzelsall notiveitbigen Vereinbarungen treffen wirb.

3. Jeber Eigentümer, Besitzer ober Gewahrjaminhaber von Sprengstoffen, bte gemäß Ziffer 1. beschlagnahmt find, ist verpflichtet, bis zum 30. November 1920 der nächsten Zweig­stelle ober Nebenstelle ber Reichstrenhandgefellschaft unter« Angabe ber Art nitb Äkcnge b® Sprengstoffe, der Lagerorte und ber Eigentumsverhaltuifse Bieldustg zn erstatten.

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5. Tie Beschlagnahme endet mit bem freihändigen Eigentums­erwerb durch das Reich, mit ber Enteignung ober ber Frei gäbe. Für bte Enteignung ist bas Reichsschatzministerinm zuständig.

6. Die Entschädigung erfolgt, soweit nickst eine gütliche Einigung herbeigeführt wird oder bereits vertragliche Vereinbarungen mit deut Reich ober dessen Beauftragten bestehen, nach den Abrüstungs-Entschäbignngsrichtlinien vont 27. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. 1920, S. 1111).

7. Int Falle ber nicht rechtzeitigen Anmeldung das ist wis zum 30. November 1920 muß seitens des Reichsschatzmiui steriums die Strafverfolgung wegen unberechtigten Verkehrs mit Sprengstoffen veranlaßt werden.

Bert in, be.it 12. November 1920.

Ter Reichsschatzminister.

Im Auftrage: Unterschrift.

Bekanntmachttttg.

Betr.: Ausführung der Landesstuerlöschorbnung: hier: Auf­stellung ber Grnudlisteu.

Soive.it nuferer Verfügung vom 27. Januar 1921 noch nickst entsprochen worden ist, wirb hiermit an ihre Erledigung erinnert.

G i e ß e n, beit 5. März 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

B e t r.: Tie Bekämpfung ber Schnakeuplage.

An die Bnrgermeisteicicn Der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung vom 6. Februar 1921 (Amtsver kündignngsblatt Nr. 19 Pom 8. Februar 1921) noch nicht entsprochen worden ist, wird hiermit an ihre Erledigung mit Frist 'von einer Woche erinnert.

G ießen, den 7. März 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.