Ausgabe 
10.2.1921
 
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Zu Art. 20 Abs. fe der ABO.

§ 2. < '

Heber die Eröffnung- und Herstellung- einer Straße oder eines Strast-enteils innerhalb des Ortsbauplans foiufe über die Reihen­folge- in der die nach dem O. (.Ortsbauplan) anzul-egenden Straßen und Bauguartiere eröffnet , werden sollen, beschließt, unbeschadet der Vorschriften in Art. 20 Abs. 1 Sah 2 und Abs. 2 der ABO. dec Gemeindevorstand.

Die Eröffnung- und Herstellung- einer Straffe oder eines Straßenteils, worunter hier in der Regel ein Straßenabschnitt zwischen.-zwei Quer- und .Seitenstraßen verstanden sind, soll" auf Antrag schon dann erfolgen, wenn die Straffe oder der Straßenteil an eine bereits hergestellte Stvaste sich auschliesft und nachdem das für die neue Straffenstreck-e erforderliche Gelände an die Ge­meinde lastenfrer käuflich- im Eigentum übertragen tvordeu ist.

Steht das erforderliche Straßeugelände -ganz oder teilweise im Eigentum Dritter und ist- «ne Uebertragung auf die Gemeinde in Güte nicht zu erzielen, so können die Antragsteller einen pur ' Deckung der Enteignungskosten ausreichenden, von dem Gemeinde-

. vorstand z-u bestimmenden Betrag in bar oder Mündelsicherem Werten hinterlegen. Die Eröffnung- und Herstellung der neuen Straße oder des Straßenteils soll j-ed-och in -diesem Falle erst dann «er­folgen, wenn nach- Abschluß der wegen des Geländeertverbs -zu führenden Verhandlungen das Eigentum -des gesamten erforder­lichen Geländes auf die Gemeinde übertragen worden ist.

Insoweit sich die Gemeinde bereits im Eigentum- des erforder­lichen Geländes ausschließlich Gemeindewege nach Art. 21 Abs. 2 Sah 2 der ABO befindet, ist ihr von dem Tage des Beginns |b-er L Herstellung der Straße oder des Straßenteils an, der Wert dieses

Geländes mit 4 Prozent bis -zu dem Zeitpunkt zu verzinsen, -zu dem sie nach den Vors-chrifteir der ABO. zu dessen Erwerb fver- pflich-tet wäre. Solange über den Wert dieses Geländes -eine Eini­gung nicht erzielt ist, soll die Eröffnung und-Herstellung.der -neuen - ' Straße oder des Straßenteils nicht erfolgen.

Zu Art. 20. Abs. 3 der ABO. (

§ 3. -

Bis zur Herstellung einer Straße oder eines Straßenteils durch die Gemeinde sind-, unbeschadet der nach Art. 20 Abs. 2 her ABO. obliegenden Verpflichtungen, das Einebnen der Straßen- flä-ch-e vor dem Baugriindstück und weiter bis zum nächsten her- gestellten Straßenteil, sowie die für den Wlauf des Wassers und sonst erforderlichen vorläufigen Einrichtungen nach der Vorschrift der Baupolizeibehörde von dem Bauenden und wenn es mehrere sind, von diesen unter Gesamthaftung bezüglich der gemeinfamett Interessen dienenden Straßenstrecke auf eigene Kosten und Gefahr zu bewirken.

Auf Ersuchen übernimmt es die Gemeinde, diese" Arbeiten . selbst auszuführen; auch kann der Gemeindevorstand in jedem Falle beschließen, daß. die Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten der Bauenden -ausgeführt werden.

'.. Sobald die Gemeinde nach Art.-20 Abs. 1 Sah 2 der ABO. yur Herstellung der Straße oder nach Art. 20 Ws. 2 -zur ^Vornahme der daselbst bestimmten vorläufigen Einrichtungen verpflichtet ist, tritt im Falle des Ws. 2 dieses Paragraphen ein Rückersatz der hon den Anliegern aufgewendeten Kvsten bezüglich derjenigen Arbeiten ein, die alsdann durch die Gemeinde ebenfalls hätten vorgeuo-mmien werden müssen.

Zu Art. 21 der ABO. g 4

Bei Anlage einer neuen oder bei Verlängerung -einer schon bestehenden Straße, sowie bet dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen, sind von den an die Straße angrenzenden Grundeigentümern die Mehrkosten des , Erwerbs von Straßengelände über den Preis von 1 Mark für den Quadratmeter der Gemeinde > tz-u ersehen, sobald auf ihren Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang- nach der neuen Straße erhalten. '

Die Kosten für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und Abfallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers für die Chaussie­rung der Fahrbahn, die Pflasterung der Gossen, solvie die Her­stellung der öffentlichen Fußtvege trägt die Gemeinde.

Der Umfang der Kostenpflicht nach,Ws.l bestiinnit sich- nach * Art. 21 Ms. 1 Satz 2 der ABO. Die Berechnung und Verteilung der Kosten nach 91bf. 1 erfolgt nach Art. 21Mbs. 2 der ABO.

In den Fällen dieses Paragraphen soll auf Verlangen der Gemeinde -die Erteilung des Baubescheides von Hinterlegung einer - Sicherheit abhängig, gemacht werden, die durch, den Gemeinde- Vorstand bestimmt wird und die Verpflichtung der B-an-enden bzw. die Ersatzansprüche! der Gemeinde -gewährleistet. Diese Sicher heits- snmme ist bei dem GemeindeeinnehMer zu hinterlegen, der für ihre -gehörige Aufbewahrung , und -demnächstige Rückgabe Sorge z-u tragen, hat. 1

Solange die Gemeinde nach den Bestimmungen der ABO. nicht zur Herstellung einer Straße oder ein-eS. Straßenteils ver- x pflichtet ist, kann auf Chaussierung, Pflasterung der Goss-en, An- .legen von Fußsteigeit, Kanalherstellung, .Wasserleitung. Beleuch­tung und dergleichen..gegen -die Gemeinde ein. Anspruch nicht er­hoben werden.

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§ 5.

Die nach dieser Ortsbausatzung auf Grund des Art. 21. der ABO. zu erfüllenden Verbindlichkeiten hasten -als Lasten öffent­lich-rechtlicher Natur auf den beteiligten Grundstücken und gehen mit diesen ohne weiteres auf jeden Eriverber über. Sie sind offenzulegen und wie die befoitberen Gemeindeausschläge anzu­fordern (Art. 190 der "Landgemeindeordnung); -auch unterliegen sie demselben Zwangsverfahren, das für die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte gilt.

Zu Art. 30 der ABO.

, _ . § 6.

Das Zurücksetzen von ©ebäubeit hinter die Baufluchtlinie kann von der Banpolizeibehörde zugelassen werden. Ob im Einzelsalle ein ,Gebäude parallel oder im Winkel zur Baufluchtlinie gestellt, sowie welche Entfernung von der Baufluchtlinie eingehalten werden soll, hängt von der Stellung der Nachbargebäudc, von dem Aus­sehen der durch das Zurücksetzen sichtbar werdenden Gebäudeteile, von der Höhenlage, der Figur und Größe des Baugruudstücks, sowie von der Wirkung im Straßenbilde ab. Dabei ist besonders auf die äußere Gestaltung und Erscheinung des zu errichtenden Ge­bäudes und -der Nachbar-gebäude Rücksicht zu nehmen. Die Bau­genehmigung kann von der Bedingung abhängig gemacht werben, daß die dem Baugrundstück -zugekehrten und- von der Straße aus sichtbaren Seiten der Nachbarg-ebäude in einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Weise von dem Bauherrn ober von dem Eigentümer der Nachbargebäude h-ergestellt und- unterhalten werden.

Ob und in welcher Weise das -zwischen einem zurückgestellten Gebäude und -der Fluchtlinie fveiwerdend-e Gelände herzustellen und einzufriedigen ist, wird- im Einzelfall-e bei der Baugenehmigung und durch die Vorschrift des § 3 der Baupolizeiordnung bestimmt.

Zu Art. 59 der ABO.

§ 7. '

Die an einer Straße liegenden, neu errichteten Gebäude sind spätestens nach Ablauf von sechs Jahren vom Zeitpunkt ihrer Eindeckung an gerechnet, und -die an einer Straße liegenden bc- ste'h-enden Gebäude spätestens nach Ablauf von ebenfalls sechs Jahren, vom Inkrafttreten dieser Satzung an gerechnet, je nach Material und Konstruktion der Außenwände nur mit steinsichtigem Bewurf oder vollständigem Verputz -oder Anstrich oder Putz und Anstrich z-u versehen. Ausgenommen sind Verblend- und Laustein­mauerwerk oder entsprechend bearbeitete Betonstächen sowie be- schieferte^. oder mit Ziegeln bekleidete Flachen.

Für bestehende Gebäude kann die Baupolizeibehörde auf An­trag aus besonders erheblichen Gründen mit Zustimmung des Ge­meindevorstandes eine entsprechende Frist zur Erfüllung der Ver- pflichtuii'g gewähren.

Aeltere Gebäude sind im Verputz und Anstrich in einem der­artigen Zustande -zu erhalten, daß ihr Aussehen nicht inißständig erscheint.

8 8.

Alle Neubauten einschließlich, der Einfriedigungen, die von öffentlichen Straßen, Plätzen ober Wegen -aus gesehen werden, sind in ihrer architektonischen Gestalt -zweckentsprechend in ein­fachen, schlichten und gefälligen Formen-auszüfuhren und zu unter­halten. Dabei ist darauf -zu -achten, daß sich das Bauwesen "harmo­nisch in die Umgebung einfügt. Beratende Vorschläge der Bau- poliz-eibehörde sind dabei möglichst zu beachten und zu befolgen.

Insbesondere darf -das Straßen- -und Ortsbild, die Erscheinung vorhandener Bauten von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeu­tung und die landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigt werden.

Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Um- und Anbauten sowie für alle sonstigen baulichen Aeuderuugen und Herstellungen und für die Unterhaltung! bestehender Gebäude und Einfriedigungen.

Seitliche Einfriedigungen von Vorgärten und Vorhöfen und dergleichen sind in ihrer Ausfuhrungsweise der längs der Straße errichteten Einfriedigung des Grundstückes an-zupassen und- dürfen deren Höhe nur mit Genehmigung der Baupolizeibehörde über­schreiten.

8 9.

Diese Satzung tritt mit dem-Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

. Beuern, den 24. Januar 1921.

_________Hess. Bürgermeisterei Beuern. Walther._________

Bekatttttmachuna.

Betr.: Feldbereinigung Q u e ck b o r n; hier das topographische Güterverzeichnis.

In der Zeit voM 5. bis einschließlich 18. Februar 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Qiieckborn

das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungs'frist bei der Bürgermeisterei Queckborn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 27. Januar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i 11 s v a b n, Negierungsrat.

Druck der Lrühl'schcn Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

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