Ausgabe 
8.9.1921
 
Einzelbild herunterladen

AmtrverkiindigungMatt

für die proviiizialdirektion Gberhesse» und für das Kreisamt GieKen.

gr|tf>eint nach Bedarf: Blontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

$ht i.«S- 8. September 1921

u,!terltüKuna-Efür Landeswanderbühne. - Erhöhung der Pflegegeldsalze und Lehrlings-

Niuder uud^ieaen - DienstnnNrMa->9' - Besetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene

o ' ißi-iLn [ö^er®int9'}P9en -Rotbges und Bergheim. - Wochenmarktordnung für die Proviuzialhauptsladt

Q3teßait. - Belästigung des Publikums durch Fußball- usw. Spiele auf der Strasse.

Verordnung

des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichs- Verfassung. Dom 29. August 1921.

Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

§ 1.

Periodische Druckschriften, deren Inhalt zur gewaltsamen Aendcrung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungs- mätziger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform, zum -Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit ge­troffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden auf­fordert oder anreizt, können für die Dauer bis zu 14 Tagen verboten werden. Gleiches gilt für periodische Druckschriften, deren Inhalt eine Billigung oder Verherrlichung solcher Handlungen darstellt oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährden­den Weise verächtlich macht.

Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monaten aus­gedehnt werden, wenn die Druckschrift nach vorherigem Verbot nochmals gegen die Bestimmungen des Absatz 1 verstößt.

Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umsaßt auch jede angeblich neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. >

Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Reichs- Minister des Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vor­schriften erläßt.

§ 2.

Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An­ordnung ist außer in den Fällen des § 23 Rr. 1 und 2 des Reichs- stesetzes über die Presse vom 7. Mai 1824 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung eines Ver­bots nach § 1 Absatz 1 erfüllt.

§ 3.

Wer eine nach § 1 verbotene Druckschrift herausgibt, ver­legt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe von 500 000 Mk. und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4.

Versammlungen, Vereinigungen, Aufzüge und Kundgebungen können außer den Füllen des Artikels 123 der Reichsverfassung verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versammlungen usw. Erörterungen stattfinden, die zur gewalt­samen Aenderung oder Beseitigung der Verfassung oder ver­fassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Län­der, zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-öemo- kratischen Staatssorm, zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechts­gültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständig­keit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise ver­ächtlich machen.

Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Reichs­minister des Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vor­schriften erläßt.

8 5.

Wer eine nach § 4 verbotene Versammlung usw. veranstaltet oder in einer solchen verbotenen Versammlung usw. als Redner auftritt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark und mit Ge­fängnis -nicht unter einem Monat, wer an einer solchen ver­botenen Versammlung usw. teilnimmt, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6.

Gegen ein Verbot nach §§ 1 und 4 und eine Beschlagnahme nach § 2 ist die Beschwerde an einen Ausschuß zulässig: die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Lieberzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ohne Stimmrecht der Reichs­minister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. |

Die Beschwerde ist beim Reichsminister des Innern einzureichen, der sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Entscheidung vorlegt.

8 7.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. August 1921.

Der Reichspräsident: Ebert.

Der Reichskanzler: Dr. Wirth.

Berordrnttlg

des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichs- Verfassung. Vom 30. August 1921.

Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

A r t i k e l I.

3it Ergänzung meiner Verordnung vom 29. August 1921 auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfasfung (Reichs-Gesetzbl. S. 1239) wird folgendes bestimmt:

Zum Ausspruch des Verbots von periodischen Druckschriften (8 1), zur Beschlagnahme von Druckschriften (§ 2) sowie zum Verbote von Versammlungen, Vereinigungen, Auszügen und Kundgebungen (§ 4) sind außer dem Reichsminister des Innern auch die von ihm bestimmten Stellen zuständig.

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung meiner Verordnung vom 29. August 1921 (Reichs-Gesetzblatt S. 1239) erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. August 1921 in Kraft.

Berlin, den 30. August 1921.

Der Reichspräsident: Ebert.

Der Reichskanzler: Dr. Wirth.

Betr.: Hessische Landeswanderbühne.

All die Blirgermeistcreien der Landgemeindell des Kreises.

3m September ds. Hs. tritt die Hessische Landes- Wanderbühne, gegründet und geleitet von der dem Landes­amt für das Dildungswesen angegliedertenZentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugend­pflege in Hessen", ihre 2. Rundfahrt durch Hessen an. Das Landesanit für das Vildungswesen legt großen Wert darauf, daß die bildenden und erzieherischen Einflüsse dieser Darbie­tungen, die nach jeder Hinsicht sorgfältig vorbereitet sind, zu uneingeschränkter tatsächlicher Auswirkung gelangen. Wir emp­fehlen Ihnen, um der volksbildnerischen Wichtigkeit des Llnter- nehmens willen dringend, die Landeswanöerbühne bei der Saal- und Quartierbefchaffung zu unterstützen und den Besuch der Aufführungen zu begüitstigen.

Gießen, den 3. September 1921.

Kreisamt Gießen.

_____________________________Dr. Llsinger.____________________________

Detr.: Erhöhung der Pfleggeldsätze und Lehrlingsunterstützungen für Waisen.

All den Obcebürgerilieistei- .zu Gichrn und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rach Mitteilung der Provinzialdirekiion Starkenburg beträgt das Pfleggeld ab 1. April 1921:

1. In den Städten Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach, Worms und Reu-3senburg 240 Mark und

150 Prozent Teuerungszuschlag....... 600 Mk.

2. 3n den Gemeinden Alzey, Daö-Rauheim, Bens­heim, Bingen, Friedberg, Lampertheim, Mühlheim und Oppenheim 240 Mark und 100 Prozent Teuerungs­zuschlag - . ................ 480 Mk.

3. 3n den übrigen Gemeinden des Dolksstaates

Hessen 240 Mk. und 60 Prozent Teuerungszuschlag 384 Mk.

Die Lehrlingsunter st ützung beträgt:

a) Wenn der Lehrling bei dem Lehrmeister unter­

gebracht ist im 1. und 2. Lehrjahr je....... 200 Mk.

und im 3. und eventuell 4. Lehrjahre je.....100 Mk.

b) Wenn der Lehrling in einer besonderen Pflege­stelle untergebracht ist ........... 300 Mk.