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Außerdem werden fär ben Lehrling aufgewendete Versicherungsbeiträge 50 Mark rahrlich vergütet.
c Die einmalige Lehrlingsunterstützung für Mädchen wurde auf 150 Mark rahrlich erhöht.
Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß bei den bis Ende September 1921 fälligen Quittungen für das 1. Halbjahr 1921 Rj die richtigen Beträge zugrunde gelegt bzw, beim Abschluß von Pfleg- und Lehrverträgen die neuen Sätze gleich richtig eingesetzt tocrbeiv
Bei dieser Gelegenheit machen wir nochmals auf den letzten Absatz unseres Ausschreibens vom 1. März ds Js (Amtsverkündigungsblatt Ar. 32) besonders aufmerksam
Gießen, den 5. September 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. 11 f i n g e r.
Bet r.: Die Rundgänge der Feldgeschworenen.
All den Oberbürgermeister zu Gießen und.die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, Anordnungen zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgcschworenen vorgeschriebene Rundgang in den Monaten September und Oktober zur Ausführung kommt.
Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 6. September 1910 (Kreisblatt Rr 68)
Ihren Berichten über den Vollzug sehen wir bis zum 15. November ds. Hs. entgegen.
Gießen, den 5. September 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Be tr.: Das Gesetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen betreffend pom 13. Mai 1921.
Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juni 1921 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 87 vom 17. Juni 1921) bemerken wir, daß nach den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 11 des obigen Gesetzes auch für die an Maul- und Klauenseuche notgeschlachtete Rinder (Kälber ausgenommen) hinsichtlich der Anmeldung von Entschädigungen das gleiche Verfahren gilt, wie dies durch eingangs erwähnte Bekanntmachung für Ziegen nochmals besonders betont wurde.
In beiden Tiergattungen können jedoch bei der Antrag- slellung nach Artikel 7 nur solche Tiere berücksichtigt werden, die infolge der Seuche notgeschlachtet werden mußten und wobei das Fleisch als zum menschlichen Genuß untauglich befunden wurde (§ 33, Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Reichssleischbeschaugeseh), bei Ziegen auch noch solche, die an der Maul- und Klauenseuche gefallen sind.
Für notgeschlachtete Tiere, deren Fleisch verwertet werden konnte, wird keine Entschädigung gewährt, weil anzunehmen ist, daß durch den Erlös für Fleisch und Haut mindestens die jetzt geltende Entschädigung für gefallene Tiere erreicht worden ist.
Wir machen hierbei nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß in den Fällen, wo nach den bisher geltenden Bestimmungen ein Entschädigungsverfahren eingeleitet war, d. h. also eine Schätzungsurkünde bereits früher ausgenommen und uns vorgelegt wurde, Anträge bei den Bürgermeistereien nicht zu stellen sind. In diesen Fällen erfolgt Rächzahlung von Amts wegen.
Gießen, den 5. September 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
Dicnstnachrichten des Kreisamtcs.
Das Ministerium des Innern hat dem evangelischen Kirchengemeinderat in Gerhausen in Württemberg die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose einer am 20. Oktober d. I. zu Gunsten des Kirchenbaues daselbst zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlvsungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Röthges; hier Drainagen.
In der Zeit vom 8. bis einschließlich 15. September 1921 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Röthges zur Einsicht der Beteiligten offen:
1. Kostenausschlag für ausgeführte Drainagen.
2. Zusammenstellung hierzu.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 1. September 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Bekauutmachung.
Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: topographisches Güterverzeichnis.
In der Zeit vom 7. bis einschließlich 21. September 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Holzheim
das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischen Ramensverzeichnis
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 31. August 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. I an n, Degierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen; hier: Abänderung des § 14 b.
Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertr. Reichskanzlers vom 2. März 1915, betr. den Wochenmarktverkehr, und der §§ 69 und 1491, Ziffer 6 der Gewerbeordnung sowie des Art. 129 b II, Ziffer 1 der Städteordnung wird im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes vom 17. August 1921 zu Rr. L. A. u. W. 16 699 der § 14 b der Wochenmarktordnung für die Prvvinzialhauptstadt Gießen vom 14. September 1909 und 15. Juli 1915, wie folgt, abgeändert:
§ 14 b.
Der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zu Markt gebracht werden, ist von 11 U. 5 r vormittags a b auf dem Marktplätze den hiesigen Händlern gestattet; die Weiterveräußerung an Händler ist verboten. ■
Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.
Gießen, den 5. September 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Bekanntmachnng.
Da in letzter Zeit Klagen über Belästigungen des Publikums durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele auf der Straße laut geworden sind, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgesetzes und § 366, Ziffer 7 des Reichsstrafgesetzbuches derjenige mit GeIdstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, der auf Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegen st än den wirft, wodurch Menschen beschädigt oder verunreinigt werden können.
Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so werden nach Artikel 44 des Polizeistrafgesetzes die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten Fall polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die Ilebertretung selbst angedrohten Strafe belegt.
Bei eintretenöen Körperverletzungen können außerdem nach §§ 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und aufsichtspflichtige dritte Personen (Eltern usw.) weitgehende zivilrechtliche Schadenersahverpflichtungen entstehen.
Gießen, den 5. September 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschlager.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lang-, Gießen.


