Ausgabe 
8.7.1921
 
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. ausschusses vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchfüh­rung der Ausschuhbeschlusse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Verbandsangelegenhelten erforderlichen Verfügun­gen mit Rechtswirkung für den Kommunalverband. Die Kreis- und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Beschlüssen des Verbandsausschusses und den Anordnungen des Vorsitzenden au entsprechen. 0

Die für die Verwaltung und -den Geschäftsbetrieb des Koin- \ munalverbandes erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Matzgabe der Beschlüsse des Verbandsausschusses unter anteiliger Verteilung nach der Bevölkerungsziffer der letz­ten Volkszählung aufzubringen.

Ueberschüsse und Verluste werden auf die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Berbandsausschusses verteilt.

§ 3 (zu §§ 24 des Reichsgesetzes). Die den Komnwnal- verbänden aufgegebene Lieferpflicht (Umlagesoll) ist von diesen auf die einzelnen Gemeinden des Kommunalverbandes nach Maßgabe der tatsächlichen Anbauflächen und der Ernteerträg­nisse, sowie unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 2 des Reichsgesehes unterzuverteilen. Die Gemeinden haben das Liefersoll der einzelnen Unternehmer der landwirtschaftlichen Betriebe (Erzeuger) festzusetzen: hierbei ist den Unterschieden der Lieferfähigkeit, wie sie sich insbesondere aus der Gröhe der Anbauflächen, aus der Zahl der Selbstversorger, den Deputaten oder sonst aus den Verhältnissen der Betriebe ergeben, Rechnung zu tragen. Bis zum 20. Juli 1921 haben die Gemeinden den Kommunalverbänden eine Liste über die Festsetzung des Liefer­solls der einzelnen Erzeuger einzureichen.

Das Liefersoll ist den Erzeugern seitens der Gemeinden bis zum 1. August 1921 bekanntzugeben.

2st der Kommunalverband bis zum 20. Juli 1921 nicht im Besitze der nach Abs. 1 verlangten Liste über die Festsetzung des Liefersolls der einzelnen Erzeuger, so bleibt es dem Kommunal­verband Vorbehalten, das Liefersoll der einzelnen Erzeuger selbst festzusehen und diesen fristgemäh bekanntzugeben.

Die Gemeinden haben die durch die Festsetzung des Liefer- ' solls der einzelnen Erzeuger den Kommunalverbänden ent­stehenden Kosten zu ersehen.

§ 4 (zu § 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes). Beschwerden gegen die Festsetzung des Liefersolls nach § 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes sind binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Be­kanntgabe des Liefersolls bei dem zuständigen Kommunalver­band zu erheben; nach Ablauf dieser Frist gilt das mitgeteilte Liefersoll als endgültig festgesetzt.

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsehung des Liefersolls ist für jeden Kommunalverband ein Ausschutz zu bilden, der besteht:

1. aus einem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter;

2. aus vier Erzeugern, bei deren Auswahl die verschiedenen Betriebsgrößen des Kommunalverbandes angemessene Ver­tretung finden sollen;

3. aus zwei Verbrauchern.

Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, für die Wahl der Erzeugervertreter entsprechende Vorschläge zu machen.

Diese Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl sind von dem Kreisausschuß zu wählen. Insofern mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, bestinimt das Landes-Ernährungsamt, in welcher Zahl die einzelnen in Be­tracht kommenden Kreisausschüsse bei der Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter zu beteiligen sind.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst; hierzu hat der Vorsitzende des Kommunalverbandes alsbald nach der Wahl der Ausschuhmit­glieder diese zu einer Sihung zusammenzuberufen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden vier Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende hat die Sitzung zu berufen und zu leiten. Die Be­schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. _®ie Ergeb­nisse der Beschlußfassung sind in einem Protokoll niederzulegen.

Der Kommunalverband hat dem Ausschuß und dessen Vor­sitzenden Räumlichkeiten und Personal zur Erledigung der dem Ausschuß bestimmungsgemäß übertragenen Aufgaben zur Ver­fügung zu stellen, und die durch die Tätigkeit des. Ausschusses entstehenden Kosten zu tragen.

§ 5 (zu §5 des Reichsgesehes). Die Kommunalverbände haben zur Beschaffung der Unterlagen für die Durchführung des Umlageverfahrens Anbauflächenerhebungen und Ernteschähungen im Einvernehmen mit Vertretern der Landwirtschaft vorzuneh­men. Die Anbauflächenerhebungen müssen auf Grund örtlicher Feststellungen erfolgen, die sich auf jeden Einzelbetrieb erstrecken^ etwa von früher her vorhandene Unterlagen dürfen nur nach nochmaliger Nachprüfung verwendet werden.

Die Erzeuger sind verpflichtet, auf Anfordern die gewünschte Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurtei­lung ihrer Lieferfähigkeit von Bedeutung sind.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Luch

Die Kosten für die Anbauflächenerhebungen und Crnte- schätzungen werden den Kommunalverbänden aus den von dem Reich hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln erseht.

§ 6 (zu §§ 14 Abs. 2, 16 des Reichsgesehes). Die Kommu­nalverbände haben den Gemeinden Lieferfristen unter Berück­sichtigung der Fristen des § 1 des Reichsgesetzes zu sehen, binnen deren die Erzeuger ihr Liefersoll (bergt. § 3) an die Kommunal­verbände zur Ablieferung zu bringen haben.

8 2 (zu §§ 17, 28 des Aeichgesetzes). Die Erzeuger

haften den Gemeinden für die rechtzeitige Erfüllung des Liefersolls; sie haben den Gemeinden für nicht rechteitig ge­liefertes Getreide Ersah nach Maßgabe der §§ 1719, 25 des Reichsgesehes zu leisten.

__ Die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig; gegen nie Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung Beschwerde beim zuständigen Kreisaus­schuß erhoben werden. Hinsichtlich der Gebühren und des Er- sahes der Auslagen im Beschwerdeverfahren findet § 1, Absah 4, Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die Beitreibung der Haftsumme erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 30. September 1893 (Reg.-Dl. S. 265) und der Verordnung im gleichen Betreff vom 7. März 1894 (Reg.-Dl. S. 63). Der Rechtsweg ist ausge­schlossen.

8 8 (zu § 28 des Reichsgesetzes). Die Gemeinden haben den Kommunalverbänden für diejenigen Getreidemen­gen, die auf Grund des den Erzeugern aufgegebenen Liefersolls aus der Gemeinde nicht rechtzeitig abgeliefert werden, Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22, 24, 25 des Reichs­gesetzes zu leisten.

Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig; gegen die Festsehung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung Beschwerde beim Provinzialausschuß als höherer Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

Die Beitreibung der hiernach von den Gemeinden geschul­deten Geldbeträge sowie der nach § 3 Abs. 4 von den Gemeinden zu ersetzenden Kosten hat durch das zuständige Kreisamt sür den Kommunalverband aus Grund des Gesetzes, betr. das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, vom 30. Septem­ber 1893 (Reg-Bl.. S. 265) und der Verordnung in gleichem Betreff vom 7. März 1894 (Reg.-Bl. S. 63) zu erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 9 (zu § 22 des Reichsgesetzes). Die Kommunalver­bände haben dem Lande für nicht rechtzeitig geliefertes Ge­treide Ersatz nach Maßgabe der §§ 22, 25 des Reichsgesehes zu leisten.

Die nach Absah 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Auf Beschwerde der Kommunalverbände gegen die Festsetzung der Ersatzleistungen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.

8 10 (zu 8 21 des Reichsgesehes). Heber Beschwerden gegen die von Kommunalverbänden ausgesprochene Enteignung ent­scheidet der Provinzialausschuß als höhere Verwaltungsbehörde.

§ 11 (zu 8 30 des Reichsgesehes). Die Unternehmer land­wirtschaftlichen Betriebe mit ihren Angehörigen (im Sinne des 8 30 des Reichsgesehes) sind Selbstversorger, insoweit sie mit ihrer Ernte an Brotgetreide, Gerste und Hafer mit einer Kopf­versorgung von 144 Kilogramm für das Wirtschaftsjahr ver­sehen werden können, auch wenn sie nach 8 4 Absatz 1 Satz 3 des Reichsgefetzes infolge einer Getreideanbaufläche unter 1 ha von der Umlage freigelassen worden sind.

Wer Brotgetreide, Gerste oder Hafer angebaut hat, wird nur dann versorgungsberechtigt, wenn er die ordnungsmäßige Verwendung oder die Ablieferung dem Kommunalverband nach­gewiesen hat. Im übrigen werden die Kommunalverbände er­mächtigt, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wer als Selbstversorger anzusehen ist.

8 12 (zu 8 33 des ^Aeichsgesetzes). Insoweit die Reichsge- treidestelle keine Mahl- und sonstige Verarbeitungslöhne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung des Ge­treides festseht, bleibt deren Festsetzung dem Landes-Ernüh- rungsamt oder den von ihm bestimmten Stellen Vorbehalten.

8 13 (zu 8 34 des Reichsgesehes). Die Anordnungen der Kommunalverbände nach 8 34 des Reichsgesehes bedürfen der Genehmigung des Landes-Ernährungsamtes.

8 14 (zu 8 35 des Reichsgesehes). Die zur Durchführung ihrer Aufgabe bei der Verbrauchsregelung durch die Kommu­nalverbände zu bildenden besonderen Ausschüsse sind bei der Vereinigung mehrerer Kreise zu einem Kommunalverband von dem Verbandsausschuß, in den übrigen Kommunalverbänden von dem Kreisausschuß zu wählen.

(Schluß folgt im nächßen Amtsverkündigungsblatt.)

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