AmtrverküMgungMatt
für die provinzialdlreMon Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.
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Nr. 98 8. Juli 1921
ZilhattS-E'edersicht: Regelung des Verkehrs mit (Betreibe. — Mitgliederversammlung des Hessischen Lchutzvereins für entlassene Gefangene. — Feldbereinigung Londorf. - Dienstnachrichten. - Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit (Betreibe.
Bekanntmachung.
Betr.: Anzeigen nach § 47 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921.
Gemäß § 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesehbl. Seite 737 ff.) ist, wer mit Beginn des 15. Juli 1921 Vorräte früherer Ernten an Brotgetreide, Gerste, Hafer, Weizenmehl, Roggenmehl, Mehlgemische (zur menschlichen Ernährung geeignet), Gerstenmehl und Hafermehl in Gewahrsam hat, verpflichtet, sie dem Kommunalverband des Lagerungsortes bis zum 20. Juli ds. Js. getrennt nach Arten und Eigentümern anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Vorräte sind nach den Vorschriften der Reichsgetreideordnung für das Erntejahr 1920 abzuliefern.
Wir ordnen daher an:
1. Wer mit Beginn des 15. Juli ds. Js. in den landwirtschaftlichen Betrieben Vorräte aus der Ernte 1920 oder aus früheren Ernten an Brotgetreide, Gerste, Hafer und Erzeugnissen hieraus in Gewahrsam hat, oder für wen solche zu dieser Zeit unterwegs sind, hat dies bis spätestens 20. ds. Mts. der Bürgermeisterei seines Wohnortes anzuzeigen.
2. Wit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist, wer die ihm nach § 47 des Gesetzes obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Gietzen, den 5. Juli 1921.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: Dr. Hetz.
Betr.: Wie oben.
Dem Oberbürgermeister zu Gietzen, sowie den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Dis zum 2 3. d s. Mts. ist uns eine Aufstellung der in jeder Gemeinde zur Anmeldung gekominenen Vorräte nach unten- stehendem Muster einzureichen: gegebenenfalls Fehlanzeige.
Gietzen, den 5. Juli 1921.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: Dr. Hetz.
Muster.
ßfbe. Rr.
Zu- und Vorname . des Besitzers
Wohnort
Weizen
kg
Roggen
kg
Gerste kg
Hafer kg
Gemenge kg
Weizenmehl
kg .
Roggenmehl
kg
Mehl- gemische
kg
Gerften- mehl
kg
Hafermehl kg
,ÄZZ
w.
' Bekanntmachung.
Die diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung des Hess. Schutzvereins' für' entlassene Gefangene findet
Dienstag den 12. Juli ds. Js. n a ch m i 11 a g s 4 t/4 ßl h r
zu Darin stadt im Sitzungssaale des 2. Zivilsenats des Ober- lanöesgerichts (altes Gerichtsgebäude am Mathildenplatz, zwei Treppen) statt.
Gietzen, den 5. Juli 1921.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
®etr.: Feldbereinigung Londorf; hier: das Gütergefchotz
3n der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. Juli 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Londorf
das Gütergefchotz mit Zuteilungsplan
zur Einsicht der Beteiligten offen. -
Einwendungen, welche sich jedoch nur auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse, soweit diese in den früheren Geschoßauszügen noch nicht enthalten waren, beziehen können, sind bei Meidung des Ausschlusses während.der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Londorf schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 2. Juli 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Dieustttachrichten des Kreisamtes.
Das Ministerium des 3nnern hat der Münchener Künstlergenossenschaft und dem Verein bildender Künstler Münchens ^Sezession" die Erlaubnis erteilt, 6000 Losbriefe der aus Anlaß ihrer in der Zeit vom 15. Juni bis Oktober ds. Js. stattfindenden Kunstausstellung im Glaspalast in München zu veranstaltenden Sach- und Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten . Verlosungsplan dürfen 125 000 Losbriefe zu je 2 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht .gestattet.
Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide. Vom 4. Juli 1921.
Aus Grund der §§ 45, 46 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vorn 21. Juni 1921 (Reichs- Gesetzblatt S. 737) wird angeordnet:
§ 1. Kommunalverband ist der Kreis, oder im Falle nach § 46 Absatz 2 des Reichsgesetzes mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, die Vereinigung dieser Kreise.
Gemeinde ist jeder im Sinne der Artikel 1 der Städte- und der Landgemeindeordnung vom 8. Juni 1911 (Reg.-Bl. S. 367 ff., 443 ff.) gebildete Verband.
Zuständige Behörde ist das Kreisamt.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzial- ausschuß, der im Deschlußverfahren entscheidet. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Derwaltungsrechtspslege betreffend vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 183) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit befaßt wird, und die Sätze des § 4 auf die Hälfte ermähigt werden.
§ 2. Wird nach § 46 Abf. 2 des Reichsgesetzes für mehrere Kreise ein Kommunalverband gebildet, so ist für diesen ein Verbandsausschuß zu bestellen.
Dieser hat zu bestehen:
1. aus den Kreisdirektoren der beteiligten Kreise als Vorstand:
2. aus je zwei Vertretern dieser Kreise, die nebst je einem Ersatzmann von jedem Kreisausschuh aus seiner Milte zu wählen sind, als Mitgliedern.
Gehört eine der Städte mit über 20 000 Einwohnern einem derartigen . Konununalverband an, so hat deren Oberbürgermeister in dem Derbandsausschuß Sitz und Stimme bzw. dessen Stellvertreter.
Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte feiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschusses binnen einer Ausschlußsrist von einer Woche die Entscheidung des Landes- Ernährungsamtes anzurufen; dessen Entscheidung ist endgültig.
Den Vorsitz in dem Verbandsausschuß und in dessen Vorstand führt ber_ dienstälteste Kreisdirektor, der auch die laufenden Geschäfte am Sitz des Kommunalverbandes zu führen hat; stellvertretender Vorsitzender ist der nächstälteste Kreisdirektor.
Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Beschlüsse des Verbands-


