AmtsverkiiiidigullgMatL
für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für da; Kreisamt Eichen.
(Eri<f>eint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 50 ~ 8. Avril 19*1
Jnhalts-Uebersttht. Beitreibung der Bemeindegesälle für 1920. — Crwerbslosenfürsorge und Streiks: i- Kriegerehrungen; hier: Lurussteuer. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Verlegung des Schrankenpostens in der Eemarkung Saasen. — Ausstellung von Duplikatarbeits- buchern. — Viehseuchen. — Bezug von Nährmitteln. -• Dienstnachrichten. — Feldbereinigung.
Betr.: Beitreibung der Gemeindegefälle für 1920 Rj.
All Sie Bürgermeistereien Ser Landgemeiilbeil des Kreises
Wir scheu bis zum 30. April l. Js. der Einsendung der Mahn- und Psandbesehle oder der Erstattung von Fehlbecichten entgegen.
Gießen, den 7. April 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. U s inge r.
Betr.: Erwerbslosenfürforge und Streiks.
An die Bürgermeistereien der Landaemeinden des Kreises.
Den abschriftlich nachstehenden, ans Anlaß eines Soudecfallcs ergangener Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 17. August Y. Js. — I. C. 4597/20 — teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls genauen Beachtung mit. Auf den Schlußsatz weisen wir ganz besonders hin.
Gießen, den 6. April 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n gi e r.
Abschrift!
Ich bedauere, der Anregung hinsichtlich der Erwerbslvsen- fürso.ge für solche Arbeiter, die infolge Streiks in anderen Betrieben arbeitslos geworden sind, nicht stattgeben zu können. Tic gegenwärtige Fassung des ß 6 Abs. 2 der Reichsverordnung über Erlverbslosensürsorgi\ läßt sich mit einer Gewährung dec Fürsorge in solchen Fällen nicht vereinbaren: Eine Aendcrung der Verordnung in dieser Hinsicht kommt aber nicht in Frage.
Eine Gruppe von Arbeitnehmern hätte es sonst in der Hand, die Finanzierung eines Ausstandes dadurch auf öffentliche Mittel abzuwälzen, daß (nur .die Arbeitnehmerschaft eines anderen, vielleicht kleineren, aber sehr lebenswichtigen Betriebes in Ausstand tritt. Welche Folgen dies für die an der Tragung der Kosten der Fürsorge beteiligten Verbände hätte, braucht nicht näher auseinandergesetzt zu werden. Ich will nur an die Möglichkeit eines Generalstreiks der Bergarbeiter oder der Arbeiter in slromerzcngen-- den Werken erinnern. Ganze Industrien großer Gebiete können hierbei zum Erliegen kommen. Es Iväre undenkbar, hier sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern Erwcrbslosenunterstützung aus össentlichen Mitteln zu gewähren.
Ich verkenne nicht, daß bei der jetzigen Regelung die mittelbar vom Ausstande Betroffenen, soweit sie selbst arbeitswillig sind, durch die Entziehung dec Erwerbslosenunterstützung teilweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Tie vorstehend erwähnten Bedenken sind aber so stark, daß dieses Moment dagegen in den Hintergrund treten muß. Andererseits werden die weittragenden Folgen ans dem Gebiete der Erwerbslosenfürforge dazu dienen, den Streikenden klar 'zu machen, welche gewaltige Verantwortung sie unter Umständen durch den Streikbeschluß aus sich laoen. Ich will nicht unterlassen zu bemerken, daß die Vorschrift des § 6 Absatz 2 sich trotz der nicht zu leugnenden Schwierigkeiten in der Praxis im allgemeinen gut eingelebt hat. Erleichtert wurde dies durch das ausgesprochene Solidaritätsbetvußtsein der Arbeitnehmerschaft, an das vorkommendenfalls appelliert werden muß. Verstöße gegen 8 6 Absatz 2 sind nur vereinzelt zu meiner Kenntnis qo- kommen; ich habe mich jedesmal veranlaßt gesehen, dagegen einzuschreiten, und muß bitten, auch von dort aus die Innehaltung der gesetzlichen Vorschrift strengstens zu überwachen.
Ich bin nicht in der Lage, Unterstützungen, die entgegen der Vorschrift des § G Msatz 2 gewährt worden sind, auf Reichsmittel zu übernehmen._________________________
Betr.: Erwerbslosenfürsorge.
An die Bürgermeistereicn der Landgemeinden des Kreises.
Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsarbeitsministers gelten crc Wintersätze für die Erwerbslosenuntcrstützung zunächst weiter bis 30. April ds. Js.
Gießen, den 6. April 1921.
___Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.
Bckauntmachnnft.
Betw.: Kriegerehrungen; hier: Luxusstcuer.
Nach § 48II Nr. 11 d der Aussührungsbestim'Mungeu zum umsatzslcuergesetz vom 24. Dezember 1919 sind Erinnerungsmale und -Tafeln für gefallene Krieger bei schlichter Ausführung luxus
steuerfrei. 'Der Lieferer iaiut die Luxnssteuerfreiheit jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn ihm der Besteller eine Bescheinigung der staatlichen oder staatlich anerkannten Beratungsstelle für Krieger- ehrnngen vorlegt, daß das Denlmal »der die Tafel in seiner Äus- sührung über das für den Zweck Erforderliche nicht hinausgeht.
Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Grabdenkmälern ist die Steuerfreiheit bei Kriegerehrungen nicht an die Preisgrenze von 5000 Mark gebunden. Lediglich von Bedeutung für die Beurteilung ifi es, ob das Denkmal über das für den Zweck Erforderliche hinausgeht.
Tic Erteilung der Bescheinigung erfolgt nach Vereinbarung mit dein Landesfinanzamt für Hessen durch die Abteilung für Bauwesen des Finanzministeriums, da diese durch Verordnung dem 13. Dezember 1916 zur staatlichen Beratungsstcllle für Kriegerehrungen bestellt ist.
Wir geben hiermit den Gemeinden und Kriegervereinen von vorstehender Regelung Kenntnis und machen gleichzeitig darauf ausmerksam, daß es vorteilhaft sein lvird, nm spätere Beanstan- dnngen bei Ausstellung der Bescheinigungen zu vermeiden, die Bescheinigung schon m/glichst frühzeitig, bevor das Denkmal aus« geführt ist, unter Vorlage einer Zeichnung bei der staatlichen Beratungsstelle für Kriegerehrungen zu beantragen.
Gießen, den 5. April 1921.
________________Krcisaint Gießen. I. V.: Welcker.________________
Bekanntmachung.
Bctr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Verlegung des Schrankenpostens Nr. 16 vrm Kilometer 19,2 und 20 nach Kilometer 19,0 der Strecke Gießen—Fulda in der Gemarkung Saasen.
Ter Plan nebst Beschreibung liegt vom 15. bis 22. April 1921 bei dec Bürgermeisterei Saasen zu jedermanns Einsicht ofsen.
Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei Saasen vorzubringen.
Gießen, den 5. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Betr.: Ausstellung von 'Duplikatarbeitsbücheru.
An die Bürgermeistereien der Laildgemeindeil des Kreises.
Wir empfehlen, alsbald zu berichten, ob im Rj. 1920 Duplikate- von Arbeitsbüchern ausgestellt worden sind. ,T
Gießen, den 5. April 1921. . /
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekannt,uachuug.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Im Hardthof, Unionbranerei, und Gemarkung Gießen ist die Seuche erloschen. Der Hardthof und die Unionbranerei werden aus den Sperrgebieten ausgeschioden.
Gießen, den 5. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Vcrbrauchsregclung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug von Nährmitteln.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- lnng der in die öffentliche Bewirtschastung genommenen Nähr- miltel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird sür die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Die gemäß unserer Bekanntmachung vour 16. März ds. Js. (Amtsvcrtnndignngsblatt dir. 38) vour 15. März os. Js. bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vrm 15. Ap.il 1921 bezogen werden. Der Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung ausgegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nähr- mittelkarten ahne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Es entfallen:
auf die Nähim ttelkarte B (rote Farbe) auf die Marke Nr. 71 125 Gramm Grieß (das Pfund Mk. 1,90), 125 Gramm Zwieback (Paket Mk. 1,95),
für die übrige versorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte) auf die Marke der Nährmittelkarte C Nr. 81
250 Gramm Grieß (das Pfund Mk. 1,90).


