Ausgabe 
8.3.1921
 
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geholt oder beit Abschätzimgswert der Grundstücke oder ab­gesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesctzes bezeick.lneten Fall durch Bildung und Berkaus von Masse­grundstücken, sowie ferner, vb die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, ober ob bte Kosten durch Kapitalaufnahme aufge­bracht werden sollen;

2. die zur Bollzugswmmission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schieds­gerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Ausserdem können Wünsche und Anträge seitens der Be­teiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grunv- Eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenben und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundetgentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Be­teiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalten, so i|t der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insosern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts­gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so sinvet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein- gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.

Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vvrzulegen.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:

zu 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu sassen und

zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schieds­richter zu ernennen.

Zugleich fordere ich die außerhalb Beltershain woh­nenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Beltershain wohnenden Bevoll­mächtigten zu bestellen, da eilte weitere besondere Zuschrift int Laufe des Feldb erei nigu ngsver fahr ens an sie nicht mehr erfolgt.

Friedberg, beit 27. Februar 1921.

Ter Hessische Felbbereinigungskommissär.

SchniktsPahn, Regrerungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Felbbereinigung R abertsHansen I.

In bet Zeit vom 3. bis einschließlich 10. März 1921 'liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen zur Ein­sicht der Beteiligten offen:

1. das .hauptgeldausgleichungsverzeichnis, .

2. bas Verzeichnis ber Vergütungen für Versetzen von Mauern und Zäunen,

3. bas Verzeichnis ber Steigerer der in bie Wege fallenoen ober durch Verschleifunaen in Wegfall kommenbeu Obstbaume, 4. bas Pachtentschädigungsverzeichnis für die durch Anlage ber neuen Gräben entgangenen Grummeternte für bas Jahr 1920,

ö. bas Verzeichnis ber Vergütungen für geästete Obstbäume.

.iie Verzeichnisse unter Ordmingsnnmmer 25 sind im .Hauptgeldausgleichsverzeichnis zur Verrechnung gekommen.

Einwenbungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses während der Ofsenlegnngsfrist bet ber Hess. Bürgermeisterei Ra­bertshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 24. Februar 1921.

Der Hessische Felbbereinigungskommissär:

_____________Dr. Sann, Regierungsrat.

Dienstnachrichten des Ztreisamtes.

Tas Ministerium beS Innern hat dem Laudespferdezuchtoerciu für Hessen die Erlaubnis erteilt, anläßlich der im Frühjahr und Herbst: ds. Js. stattsinbenden Tarmslädter Pserde- und Fohlen­märkte je eine Verlosung von Pferden, Fohlen, Pferdegeschirren, landwirtschaftlichen Geräten und ähnlichen Gegenständen zn ver­anstalten, inn die Mittel für Prümiiernngszwecke zn erhalten. 'Rach dem vom Ministerium des Innern genehmigten Verlosungs­plan dürfen jeweils 30 000 Lose zu 2,40 Alk. das Stück ausgegeben werden. Tie Auszahlung der Gewinne in bar bleibt Vorbehalten. Ter Vertrieb ber Lose ist in Hessen gestattet. Während ID er Zeit des Vertriebs ber Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb ber Lose nicht gestattet. Ziehungstermin 25. Alai und 12. Oktober 1921.

Hein rf ch R ober II. von O u e ck bo tu wurde am 1. März 1921 zum Feldschützen für die Gemeinde Queckborit verpflichtet.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus ibent Wasserwerk der Gemeinbe Betten h a u s e n.

Aus Beschluß ber Gemeindevertretung der Gemeinbe Betten hausen wird,nach Anhörung, des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessi­schen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:

§ 121 Absatz 1, 2, 3 der Ortssatzung vom 28. Oktober *\ 911 werden aufgehoben.

In ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

Tie Gebühren für den Wasserbezug werden durch Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen fest­gesetzt..

Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1921 in Kraft.

Bettenhausen, bett 1. März 1921.

Hessische Bürgermeisterei. Bettenhausen. R o t h.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch. und St-indruckerei R. Bange. Gi-tz-u